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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 25.01.1904
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1904-01-25
- Erscheinungsdatum
- 25.01.1904
- Sprache
- Deutsch
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- Saxonica
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802 Nichtamtlicher Teil. ^ 19, 25. Januar 1904. tilgen Diedcrichs Verlag in Leipzig. 818 Voigt - Diederichs, Schleswig-Holsteiner Landsleute. 3. Ausl. 2 ^ 50 L; geb. 3 50 Cgon Fleischet L Co. in Berlin. 816 Lorimer, Briefe eines Dollar-Königs. 4. Ausl. 3 50 L; .tzahn'schc Buchhandlung in Hannover. 823 Heinrich Minden in Dresden. 819 v. Stenglin, Die Anderen. 3 ^ 50 -H; geb. 4 50 Oefterreichische Verlagsanftall in Wien. 819 Paul Parey in Berlin. 820 von dem Borne, Taschenbuch der Angelfischerei. 4. Ausl. Geb. 4 50 -Z. Schlichting s Verlag in Stuttgart. 821 v. Alt-Damerow, Aus einer großen Garnison. 3 ./6. Franz Siemenroth in Berlin. 820 West, Hie Europa — hie Amerika. 1 Städtevilder-Verlag Karl P. Genter in Darmftadt. 821 üeuters kiviora-k'übrsr. 6ob. 2 C. S. Mittler L Sohn in Berlin. 817 Ausl. ^11 ^'geb^ 13^^^^ ^ Deutsch Sudwestafrika. Bernhard Tanchnit; in Leipzig. Norriek, lös l^uaint OowpanionL. (1. Lcl. vol. 3711.) 'iVells, 'I'wslvs 8tori6» ancl a ärsara. (IV vol. 3712.) 822 Nichtamtlicher Teil. Änderungen am Manuskript, vorgrnommrn durch den Verleger, Drucker oder Redakteur. (Vergl. hierzu die Ktz 9, 38, 42 Urheb.-Gesetz und W 13 und 44 Verlags-Ges.) Von vr. Kärl Schäfer, München. (Nachdruck nur mit Genehmigung des Verfassers.) Es ist noch vielfach die Meinung in Verleger-, Redakteur- und Druckerkreisen vorherrschend, als seien Ände rungen am Inhalte des Manuskripts ohne Einwilligung des Autors nicht zulässig, dagegen Änderungen an der äußern Formgebung und Fassung eines Manuskripts schlechthin zulässig, soweit solche allgemein bei Verlagen, Redak tionen, Druckereien üblich sind. Dies ist indes nicht ganz richtig, denn Änderungen selbst an der äußern Formgebung und Fassung des Manuskripts sind dem Verleger, Drucker oder Re dakteur nicht schlechthin gestattet. Die Regel bildet sogar, und zwar bei Buch-Manuskripten, wie bei Zeitungs- und Zeitschriftenbeiträgen, daß auch die Fassung der Arbeit des Autors in der gewählten Form zu respektieren ist und daß auch hier Kürzungen und Veränderungen gesetzlich un statthaft, ja sogar (vergl. Z 38 Abs. 2 Urh.-Ges.) bei Strafe verboten sind. Eine Ausnahme hiervon macht nur der Fall, daß dem Manuskript eines Zeitungs-, Zeitschrift-, Kalenderbeitrages oder dem Manuskript für ein andres periodisches Sammel werk der wahre Name des Verfassers am Anfang oder am Schlüsse nicht beigesetzt ist. In diesem Fall, dem Fall der sogenannten namenlosen oder pseudonymen Zeitungs-, Zeitschrift- usw. Beiträge hat der Verleger, Drucker oder Redakteur das bei ähnlichen Sammelwerk-Unternehmen be stehende Abänderungs- und Kürzungsrecht ohne Befragung des Verfassers in dem üblichen Umfange. Ist die Arbeit aber ein Buch-Manuskript, so besteht, auch wenn der Ver fasser seinen wahren Namen oder seinen Autornamen gar nicht angibt, kein solches Abänderungs- und Kürzungsrecht an der Fassung der Arbeit. Ein allgemeines, auf Fassung und Inhalt sich erstrecken des Abänderungsrecht hat mithin weder der Verleger, noch der Redakteur, noch der Drucker einer fremden Geistesarbeit, im Gegenteil laufen diese Gefahr, einen Eingriff in das Urheberrecht am Werke zu begehen und mit Geldstrafe bis zu 300 für jeden Zuwiderhandlungsfall bestraft zu werden, wenn sie einseitig am Werke etwas ändern, sei es am Haupt text, sei es am Titel oder der Aufschrift, sei es am Verfasser namen und der Verfasserangabe/ fei es an einer Quellen angabe, sei es — was leider bei Zeitungen und Zeitschriften häufig vorkommt — an dem Rechtsvorbehalts- oder dem Nachdruckverbotsvermerk. Alle diese Bestandteile des Manu skripts gelten als Text und Jnhaltsbestandteile des Werkes, sind daher gemeinhin der Abänderung dritter Personen entzogen. Hierin äußert sich das Persönlichkeitsrecht des Ver fassers, und es ist neben der dem deutschen Schriftsteller seit 1902 gewordenen Errungenschaft des ausschließlichen Frist- und vorbehaltloseu »Übersetzungsrechts- am Werk als eine weitere Errungenschaft für ihn zu betrachten, daß ihm seit demselben Zeitpunkt als Ausfluß seiner Persönlichkeit auch ein ausschließliches »Abänderungsrecht» am Werk gesetzlich gewährleistet ist bei Strafe für Dritte, die sich etwa ähnliches anmaßen sollten. Dies gilt, wie schon betont, ebensowohl für Buchmanuskripte wie für Zeitungs und Zeitschriftenbeiträge und sonstige Beiträge für periodische Sammelwerke z. B. Kalender, hier nur mit der einzigen Abweichung, daß die äußere Formgebung (Fassung) der Arbeit (nicht der »Inhalt») in den üblichen Grenzen von der Redaktion oder dem Verlag geändert werden darf, falls der Verfasser den Beitrag nicht mit Namen, und zwar seinem richtigen Familiennamen gezeichnet hat. Ein Abänderungsrecht im Manuskript in dem Sinne und Umfange aber gesetzlich bei Strafe zu verbieten, daß der Verleger, Drucker oder Redakteur den Autor, der oft weit weg wohnt, bei jeder kleinen Veranlassung zu einer oft aus technischen Gründen notwendig erscheinenden Abänderung des Satzes zu Hilfe rufen und vorher benachrichtigen müßte, hat auch das neue Urheber- und Verlagsrechtsgesetz nicht statuieren wollen. Deshalb hat es in Z 9 des Urheberrechtsgesetzes und tz 18 des Verlagsrechtsgesetzes die ausdrückliche Bestimmung dem Abänderungsverbot beigegeben, es sollen Verleger, Redakteure und Drucker in ihrer Eigenschaft als Druckveranstalter zu solchen Abänderungen am Manuskript allgemein befugt sein, bei denen sie nach den Grundsätzen von »Treu und Glauben» die stillschweigende Genehmigung des Ver fassers, wenn auch ohne ausdrückliche Befragung, als erteilt nach Lage der Verhältnisse voraussetzen können. Als solche gesetzlich erlaubte Abänderungen erwähnt, was »Buchmanuskripte- anbelangt, vr. Ernst Müllers Kommentar zu Z 13 des Verlagsrechtsgesetzes Seite 847: orthographische Verbesserungen, Einsetzen richtiger Inter-
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