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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 25.01.1904
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1904-01-25
- Erscheinungsdatum
- 25.01.1904
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
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- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19040125
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Punktion, Verbesserung offensichtlicher grammatikalischer Ver stöße — bei Beiträgen zu periodischen Sammelwerken (zu § 44 Verlags-Ges. S. 409): Ausmerzung sprachlicher Ungenauigkeiten, non Fremdwörtern, von allzu kräftigen oder tendenziösen Ausdrücken und Wendungen, falschen Satz konstruktionen, unlogischen Schlußfolgerungen, Flüchtigkeits fehlern, Jnterpunktions- und Satzfehlern, andrer Ortho graphie, hier auch— Abkürzung der Arbeit selbst in maß vollen Grenzen, z. B. zu dem Zweck, damit die Klarheit und Deutlichkeit des Dargelegten gewinne, bereits Gesagtes nicht nochmals gesagt werde. Treu und Glauben bilden hier die Richtschnur für den Verleger, und das Moment, daß der Zeitungs- oder Zeitschristbeitrag unter Angabe des -Verfassernamens« erscheint, wird hier, falls die Frage der Textabänderung oder Textkürzung praktisch wird, den Verleger, Redakteur und Drucker von einer ein seitigen Änderung des Inhalts oder der Fassung eher abhalten, als gegen »Treu und Glauben« verstoßen lassen, während jeder Druckschriftveranstalter in der Änderungsfrage weniger vorsichtig wird zu Werke gehen können, wenn das Manuskript ohne Angabe des Verfassers oder unter einem angenommenen Namen in der Öffentlichkeit erscheint. Aber auch hier ist hinsichtlich der Grenze, wo der gute Glaube an das unterstellte Einverständnis des Autors aufhört, eher mit Einschränkung zu verfahren und Inhalt wie Fassung des Manuskripts so weit zu respektieren, als sich annehmen läßt, daß der Verfasser wohl nicht ohne weiteres mit einer Änderung einverstanden sein dürfte. Es ist daher — wie ersichtlich >— durchaus nicht ohne Einfluß für die Frage nach dem Abänderungsrecht und dessen Umfang a) die geistige Persönlichkeit des Verfassers und dessen literarische Bedeutung und Stellung, b) der Umstand, ob ein namenloses oder pseudonymes Manuskript zum Druck und zur Veröffentlichung an- geboten ist, oder ob der Verfasser die Veröffent lichung unter seinem wahren Namen durch Beifügung der Verfasserangabe zur Voraussetzung gemacht hat. Dieser letztere Umstand ist zwar im Verlagsgesetz nur bei Beiträgen für periodische Sammelwerke als von Einfluß für das Änderungsrecht des Verlegers, Druckers, Redakteurs an der »Fassung- des Beitrags erwähnt, allein er dürfte in analoger Weise auch beachtlich sein in den Fällen der ZZ 9, Absatz 2 des Urheberrechts-Gesetzes und 13, Absatz 2 des Verlags - Gesetzes, bei denen es sich gemeinhin um Ab änderungen am Inhalt oder der Fassung handelt, die der Verfasser des Buchs oder Zeitungs- rc. Beitrags nach Treu und Glauben nicht wird versagen können. Es ist jedoch auch zulässig, daß im Wege des Vertrags der Autor sich jedes Abänderungsrecht ohne seine vor herige Befragung und Zustimmung verbittet, oder daß der Verleger, Drucker oder Redakteur sich ein Abänderungsrecht am Werk oder Beitrag in weiterem als dem gesetzlichen Umfang ausdrücklich vorbehält. Eine Verletzung des Anderungsrechts da, wo es dem Verfasser ausschließlich im gegebenen Fall kraft Gesetzes zu steht, wird auf Antrag als unerlaubter Eingriff in das Urheber recht strafrechtlich verfolgt und in jedem einzelnen Fall mit bis zu 300 ^ Geldstrafe bestraft. Der Antragsberechtigte ist der Verfasser, die Antragsfrist zur Stellung des Strafantrags beträgt drei Monate vom Tage der Kenntnis der Person des Ändernden und der Änderung an. Außerdem kann der Verfasser einen Bußanspruch im Straf- oder einen Entschä digungsanspruch im Zivilverfahren erheben, z. B. wenn das Nachdrucksoerboi oder der Rechtsvorbehalt an der Spitze eines Zeitungs- oder Zeitschriftbeitrags ohne Einholung der Ein willigung des Verfassers gestrichen und der Beitrag infolge dessen und in Gemäßheit von Artikel 7 der Berner Kon vention (sofern kein allgemeines Nachdrucksverbot über dem Kopf der Zeitung oder Zeitschrift steht) für die ausländische und event. (wenn z. B. ein Vermerk »Nachdruck unter Quellen angabe gestattet« über der Zeitung oder Zeitschrift steht) auch für die gesamte deutsche Tages- und Fachpresse freigegeben würde. Als Änderungen am Inhalt des Manuskripts, weil Textbestandteile, gelten auch Änderungen (Kürzungen, Streichungen, Zusätze) betreffend: a) den Titel des Buchs oder die Aufschrift des Artikels, b) den Verfassernamen, e) den Rechtsvorbehalt oder das Nachdrucksverbot, ä) Quellenangabe oder Bezugnahme auf andre Werke, s) fremde redaktionelle Zusätze, Einschaltungen in Klammer, auch wenn »D. Red.« als Verfasser des Zusatzes bezeichnet ist, k> Manuskripttext-Streichungen, die den Inhalt kürzen. Es kann der Verfasser eines mit widerrechtlichen Änderungen (Kürzungen, Streichungen, Zusätzen) verviel fältigten Manuskripts gemäß Z 42 des Urheberrechtsgesetzes die gerichtliche Einziehung der am Lager oder im kauf männischen Vertrieb befindlichen Exemplare verlangen. Bei Büchern wird auf Beseitigung der betreffenden Teile oder Stellen richterlich erkannt, bei Zeitungs- oder Zeitschrift- Nummern ans deren Vernichtung. Daß das heute geltende Recht besondern Wert auf allgemeine Anerkennung des ausschließlichen Abänderungs rechts des Urhebers legt, geht daraus hervor, daß sowohl im Urheberrechisgesetz (Z 9, H 38 Abs. 2), als auch im Ver lagsrechtsgesetz (Z 13) die Exklusivität jenes Rechts als eine weitere Errungenschaft der Persönlichkeit des Urhebers durch ein ausdrückliches Verbot unter Schutz gestellt ist. Die Abänderung der Orthographie des Manuskripts in die bei der betreffenden Druckerei übliche Druckschrift ist als eine Änderung, die der Verfasser nach Treu und Glauben nicht versagen kann, für zulässig zu erachten, da der Ver fasser die betreffende Druckerei ja selbst zur Drucklegung seines Werks gewählt hat und sich, wenn er deren Ortho graphie nicht haben wollte, selbst dagegen verwahren konnte. Kleine Mitteilungen. Weltausstellung in St Louis 1904^ Katalog der deutsche Abteilung vorgegangen werden muß. Der Katalog wird in einer Auflage von zunächst LOllll deut schen und 10 000 englischen Exemplaren herausgegeben werden. Er zerfällt in drei Teile, nämlich in: 1. Eine allgemeine einleitende Abhandlung: »Das Deutsche Reich und seine Bewohner am Anfänge des 20. Jahrhunderts- Aufsätzen, in denen kurzgehaltene Schilderungen der Ver hältnisse der hauptsächlichsten aus der Ausstellung vertretenen deutschen Gewerbezweige von hervorragenden Sachverstän- 2. das Äusstcllerverzeichnis, welches Namen und Wohnort der Aussteller sowie eine Bezeichnung der ausgestellten Gegenstände enthält; seinen Teilen in der Neichsdruckerci. Dabei wird den verschiedenen Wünschen und Bemerkungen Rechnung getragen, die bezüglich des Katalogs für die Pariser Weltausstellung laut geworden waren. Insbesondere wird die Anordnung dadurch übersichtlicher gestaltet werden, daß zunächst die einleitenden Artikel in fortlaufender Reihenfolge, dann der eigentliche Katalog mit den Namen der Aussteller usw. und im unmittelbaren Anschluß hieran der An zeigenteil gebracht werden. Auf das Äußere des Katalogs wird der größte Wert gelegt. Die künstlerische Ausstattung ruht in den Händen eines unsrer ersten Künstler auf dem Gebiet des Buchschmucks, des Professors
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