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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 10.03.1904
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- 1904-03-10
- Erscheinungsdatum
- 10.03.1904
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- Deutsch
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2284 Nichtamtlicher Teil. 57, 10. März 1904. Paul Pace» >I, Berlin. 2309 3. L.bcbucle. lieb. 7 Paul Parc» in Berlin serneri 2306 s»a» Lteinitz in Bcrli». 2286 Nichtamtlicher Teil. Die internationale Union )UIN Schutz grwcrblichen Eigentums und der öuchtzundel. Im Anschluß an die zahlreichen Erörterungen, die — hcrvorgerufen durch den Münchener Prozeß Conried eontra Conrad und die Erklärung des Münchener Journalisten- und Schriftstellervereins — das Rechtsverhältnis zwischen Deutsch land und den Vereinigten Staaten von Amerika auf ur heberrechtlichem Gebiet gefunden hat, ist die Frage aufge worfen worden, ob nicht durch eine Berufung auf die Bestimmungen des Pariser Unionsvertrags über den Schutz gewerblichen Eigentums die Angehörigen des Reichs sich gegen eine Mißachtung ihrer Rechte wenigstens einiger maßen so lange schützen können, als es nicht der deutschen Diplomatie gelingt, mit den Vereinigten Staaten einen andern Vertrag abznschließen als den gegenwärtigen. Leider ist auch dieser Weg nicht gangbar, um die Un gleichheit zu beseitigen, die in Gemäßheit des bestehenden Vertrags im Verhältnis der Angehörigen der beiden Staaten besteht. Allerdings haben sich die Signatarstaaten ver pflichtet, den Personen, auf die die Vorschriften des Unions- vcrtrags überhaupt Anwendung finden, gegen den nn- lautern Wettbewerb den Schutz zu gewähren, der den eignen Staatsangehörigen znsteht, und da die Vereinigten Staaten zu den Signatarstaaten gehören, so unterliegt es keinem Zweifel, daß den Reichsangehörigen in dem Gebiet derselben gegen unlautern Wettbewerb der Schutz unter den selben Voraussetzungen und in dem gleichen Maß zustehen muß, wie den amerikanischen. Allein mit dieser Gleich stellung ist den Rcichsangehörigen wenig gedient, soweit es sich um den Schutz der literarischen und artistischen Urheber rechte handelt. Das amerikanische Recht unterscheidet — wie das Recht fast aller Kulturstaaten — zwischen Urheberrecht und gewerblichem Eigentumsrecht sehr scharf, und wenn auch die Theorie vom Individual- und Persönlichkeitsrecht in den Vereinigten Staaten nicht mit derjenigen Schärfe vertreten und entwickelt worden ist, wie in Deutschland und Frankreich, so besteht doch darüber kein Zweifel, daß eine Vermengung der Gesichtspunkte, die einerseits für den Schutz der Urheberrechte, anderseits für den Schutz gegen unlautern Wettbewerb maßgebend sind, zu keiner Zeit den Beifall der Theorie oder Praxis gefunden hat. Das, was die amerikanische Rechtsanschauung als »Ullkair ooinpotition» zu bezeichnen pflegt, — ein Ausdruck, der übrigens sprachlich zu mancherlei Bedenken Anlaß gibt, — hat mit dem »Oopz-riglit«, dem Urheberrecht, nichts zu tun, und demgemäß kann die betreffende Bestimmung des Pariser Vertrags mit der Brüsseler Additionalakte für den Schutz des Urheberrechts nicht in Betracht kommen. Jeder in dieser Hinsicht gemachte Versuch ist von vornherein aus sichtslos. Es ist sogar fraglich, ob das, was man als Ur heberrecht an Äußerlichkeiten zu bezeichnen pflegt — Recht am Titel, Recht an der bcsondern Bezeichnung eines Buchs, Recht an der eigentümlichen Ausstattung desselben — in Amerika als »unfair ooinpotition> qualifiziert und verfolgt werden kann, wenn auch wohl diese Frage in bejahendem Sinn zu beantworten sein dürfte, da man in Amerika in der Auslegung des gedachten Begriffs keineswegs ängstlich ist, obwohl anderseits nicht so weit darin gegangen wird wie in Frankreich. Aber der praktische Wert dieses Schutzes an Äußerlichkeiten wird dadurch fast vollständig beseitigt, daß inhaltlich des bestehenden Vertrags das Urheberrecht in Amerika ohne weiteres ignoriert werden kann. Selbst wenn man in Amerika sich dazu verstehen würde, den Schutz der besonder» Bezeichnung einer Druckschrift in dem gleichen Maße zu gewähren, in dem dies in Deutsch land geschieht, so könnte doch hierin ein Mittel zur Be seitigung der Schutzlosigkeit auf urheberrechtlichem Gebiete nicht erblickt werden, weil der amerikanische Nachdrucker dann die besondere Bezeichnung einfach ändern bezw. modifizieren würde, so daß die Annahme der rnokair oomxotitiou« für den amerikanischen Richter nicht in Betracht kommen könnte. Die Pariser Union hat also auch mit der Bestimmung der Brüsseler Zusatzakte für den Schutz des Urheberrechts der Reichsangehörigen in Amerika nicht die geringste Be deutung, und es ist auch bei ihrer Vereinbarung nicht daran gedacht worden, daß sie neben ihrem Hauptzweck — Schutz des gewerblichen Eigentums — auch einen Neben zweck in Ansehung des Schutzes des sogenannten geistigen und künstlerischen Eigentums haben könne. Wenn nun mit Rücksicht auf die Bewährung des für Deutschland erst seit kürzester Zeit in Kraft ge tretenen Unionsvertrags das Bedürfnis nach schleunigster Modifikation des Vertrags zwischen Deutschland und den Vereinigten Staaten über den gegenseitigen Schutz der Ur heberrechte bestritten wird, so ist dies nur möglich durch eine Verkennung der Tragweite des genannten Vertrags, namentlich auch der Tragweite des mehrerwähnten Artikels der Brüsseler Zusatzakte über den Schutz gegen unlautern Wettbewerb. Gerade die nähere Betrachtung dieses Artikels bezeugt die Unhaltbarkeit des bestehenden Rechtsznstands in dieser Beziehung, denn für den Buch- und Verlagshandcl wird der zugesicherte Schutz gegen unlautern Wettbewerb in den Vereinigten Staaten überhaupt erst dann praktische Bedeutung erlangen, wenn auch das deutsche Urheberrecht nicht mehr des Schutzes entbehrt. Solange aber in An sehung dieses eine fast vollständige Schutzlosigkeit besteht, hat auch der garantierte Schutz gegen unlautern Wettbewerb in nennenswertem Maße eine Wichtigkeit in praktischer Hin sicht nicht. Es muß hierbei übrigens bemerkt werden, daß auch die Gewährung gegenseitigen Schutzes gegen unlautern Wettbewerb im Verhältnis zwischen Deutschland und Amerika die Bedeutung hat, daß die Amerikaner in Deutsch land in weitergehendem Maße geschützt sind als die Deutschen in Amerika. Es hängt dies mit dem Unterschied zwischen dem deutschen und amerikanischen Recht zusammen und erhärtet wieder einmal die allerdings schon längst, ins besondere auf dein Gebiete des Urheberrechts, zur Genüge beobachtete Tatsache, daß die formelle Gleichberechtigung oft genug zu großen materiellen Ungleichheiten führt. Gerade auf urheberrechtlichem Gebiet können wir diese Erfahrung täglich machen. Der Amerikaner kann in Deutsch-
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