NrsMlltt für den JeMen Bnclihnndel. Eigentum des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig. Anzeigen: die dretgespaltene Petitzette oder deren Raum 30 Pfg.: Mitglieder des Börsenvereins zahlen für eigene Anzeigen 10 Pfg., ebenso Buchhandlungsgehilfen für Stellegesuche. Rabatt wird nicht gewährt. Nr. l>1. Leipzig, Dienstag den 15. März 1904. 71. Jahrgang. Amtlicher Teil. Vörsenverein der Deutschen Buchhändler zu Leipzig. Bekanntmachung. Am l4. Dezember 1803 hat das Reichsgericht in Sachen der offenen Handelsgesellschaft unter der Firma Artistische Union E. K. Müller L Co. in Berlin, Klägerin und Revisionsklägerin, gegen den Börsenverein der Deutschen Buchhändler zu Leipzig, Beklagten und Revisionsbeklagtcn, ein Urteil verkündet, das für die Vcrlegcrcrklärnng vom I. Januar 1801 von grundsätzlicher Bedeutung ist. Das Reichsgericht hat, nachdem das Königliche Landgericht zu Leipzig und das Königliche Oberlandesgericht zu Dresden die Klage der Artistischen Union übereinstimmend zurückgewiesen hatten, die Revision der Klägerin teilweise zurückge,viesen und ihr die Kosten zur Hälfte auferlegt, teilweise aber das Urteil des Oberlandcsgerichts aufgehoben und die Sache zu weiterer Aufklärung, Verhandlung und Entscheidung an das Königliche Obcrlandesgericht zu Dresden zurückverwiesen. Aus dem Tatbestand des Oberlandesgerichts-Urteils, der auch für das Reichsgericht maßgebend ge wesen ist, führen wir das Folgende an: »Die Klägerin nimmt darauf Bezug, daß der Börsenverein neuerdings auf die Betreibung von Verleger- crklärungen hinwirke, in denen sich die Verleger verpflichten sollen, den Schleudercrn gar nicht oder nur zum Ladenpreis zu liefern, und stellt diejenigen Anträge, die im Tatbestände des landesgerichtlichen Urteils zu lesen sind. Danach soll der Börsenoerein — um es kurz zusammenzufassen — verurteilt werden, die Herbeiziehung von Verlegererklärungen des zuletzt erwähnten Inhalts und die Versendung von Rundschreiben und Listen, in denen die Klägerin als Schleudere! bezeichnet sei, zu unterlassen. Ferner will die Klägerin festgcstcllt wissen, daß der Börscnverein überhaupt nicht berechtigt sei, sich Verlegererklärungen der in Frage stehenden Art ausstcllen zu lassen. Überdies soll ihm unter Androhung einer Geldstrafe untersagt werden, gewisse im Klagantrag einzeln aufgefllhrte Sperrmaßregeln z» ergreifen. Endlich beantragt die Klägerin, der Börsenverein solle verurteilt werden, die von ihm gegen sie ergriffenen Sperrmaßregeln im Wege öffentlicher Bekanntmachung im Börsenblatt oder durch besondere Bekanntmachung wieder rückgängig zu machen.« Aus den Gründen des Reichsgerichtsurteils lassen wir nun dasjenige folgen, was für die Verleger erklärung von Bedeutung ist. Das Reichsgericht sagt unter anderm, daß das Oberlandesgericht einem frühem Rcichsgerichtsurteil im Vorprozeß der Firma Mager L Müller gegen die Herren Müller-Grote und Parey vom 2S. Juni / 5. Juli 1880 folgende Sätze entnommen habe, denen es sich für die gegenwärtige Streitsache anschließe: »Dem Börsenverein könne nicht verwehrt werden, die Gewährung eines bestimmte Grenzen überschreitenden Kundenrabatts zu bekämpfen, der Kampf dürfe aber nicht nrit rechtswidrigen oder den guten Sitten zuwider- laufenden Mitteln geführt werden. Unzulässig wäre auf der einen Seite eine gänzliche Lieferungssperre, eine voll ständige Unterbindung des Geschäftsbetriebs, aus der andern eine öffentliche Verrufserklärung der Schleuderer. Anlangend die sogenannten Vcrlegererklärungen, so sei es nicht rechtswidrig, wenn dem Verleger die Wahl zwischen gänzlicher Lieferungssperre vder Lieferung mit verkürztem Rabatt gestattet werde, da solchenfalls davon, daß den Schleudercrn ihr Geschäftsbetrieb vollständig unterbunden werde, nicht die Rede sein könne. Der Tatbestand einer unzulässigen Verrusserklärung habe in dem von dem Beklagten seit 1888 betätigten, nach dem reichsgerichtlichen Urteil aber wieder aufgehobenen Verfahren (Kundgebungen, die in besonders scharfer, auf gänzliche Lieferuugssperre hinwirkenden Weise in einer öffentlichen Zeitschrift veröffentlicht worden waren), gefunden werden können.« Börsenblatt sltr den deutschen Buchhandel. 7l. Jahrgang. 321 Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage und wird nur an Buchhändler abgegeben. — Jahrespreis für Mitglieder des Borsenvereins ein Exemplar 10 für Nichtmitglieder 20