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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 15.03.1904
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1904-03-15
- Erscheinungsdatum
- 15.03.1904
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- Deutsch
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2428 Amtlicher Teil. ^ 61, 15. März 1904. Von diesen Gesichtspunkten aus beurteile das Oberlandesgericht nun die Maßnahmen, gegen welche sich die Klägerin im gegenwärtigen Rechtsstreit wendet. »Der Klägerin gegenüber habe es sich nur um Verlegererklärungen gehandelt, bei denen ein Wahlrecht zwischen Lieferungsspcrre und Rabattvcrkürzung bestand. Es könne also insoweit von einer gänzlichen Unterbindung des Geschäftsbetriebes nicht die Rede sein. Der beklagte Börsenverein sei nicht über das Maß des Zulässigen hinausgegangen. Allerdings würden Erklärungen, wie sic neuerdings vom Beklagten betrieben werden, wonach die Verleger den Schleuderern gar nicht oder zum Ladenpreise liefern sollen, nach Ansicht des Berufungsgerichts unerlaubt sein, weil die Lieferung zum Ladenpreise tatsächlich ans eine Unterbindung des Geschäftsbetriebs hinanslaufen würde. Allein diese neuen Verlegererklärungen seien gar nicht gegen die Klägerin gerichtet gewesen, sofern sie erst am 1. Januar 1901 in Kraft getreten seien, während die gegen die Klägerin angeordneten Maßnahmen schon im Dezember 1900 ihre Endschaft erreicht hätten, auch den Verlegern gegenüber den vor dem 1. Januar 1901 als Schleuderer bezeichneten Firmen das Wahlrecht nach Maßgabe der frühem Verlegererklärungen belassen worden sei.- Das Reichsgericht fährt fort: -Dem prinzipiellen Vereinszweck des Börsenvsreins der Deutschen Buchhändler — Pflege und Förderung des Wohls, sowie Vertretung der Interessen des deutschen Buchhandels — sollen nach der Meinung des Börsen vereins auch dessen Bestrebungen zur Aufstellung und Durchführung eines einheitlichen Kundenrabatts dienen. Es ist hier nicht der Ort, um zu untersuchen, ob diese Bestrebungen volkswirtschaftlich gerechtfertigt seien, und um zu dem neuerdings Hierwegen entbrannten Kampf der wissenschaftlich und wirtschaftlich sich entgegen- stehenden Meinungen (vergl. die im Aufträge des »Akademischen Schutzvereins- verfaßte Denkschrift von Bücher -Der Deutsche Buchhandel und die Wissenschaft- 2. A.: Kap. V, S. 69 ff.) prinzipiell Stellung zu nehmen. Soviel steht außer Frage, daß der von dem Börsenverein im Kampf gegen die sogenannte Schleuderei nach seiner Angabe verfolgte Zweck, den Buchhandel gegen Entwertung der Bücher und die sonstigen aus Preisunterbietungen Einzelner hervorgehenden Nachteile zu schützen und durch solchen Schutz namentlich auch die kleinern Surtimentsbetriebe lebensfähig zu erhalten, rechtlich ein völlig er laubter und keinenfalls unsittlicher Zweck ist. An sich verstößt es auch weder gegen die Rechtsordnung, noch gegen die guten Sitten, wenn der Börsenverein das in gutem Glauben erstrebte Ziel im Wege einer genossen schaftlichen Selbsthilfe zu erreichen sucht, indem er nicht bloß den Mitgliedern des Vereins satzungsgemäß be stimmte Verpflichtungen auferlegt, sondern auch außerhalb des Vereins stehende Gewerbegenossen zur Beteiligung au der Durchführung seines Zweckes heranzieht. Eine derartige genossenschaftliche oder vertragliche Vereinigung von Gewerbetreibenden zu Herbeiführung und Erhaltung an gemessener Preise für ihre Gewerbserzeugnisse und Handelsartikel würde, auch wenn sie die Bedeutung eines gewerblichen Kartells hätte, darum allein noch nicht als gesetzlich unstatthaft oder sittlich verwerflich zu betrachten sein (vergl. Urteil des erkennenden Senats vom 4. Februar 1897 in Entscheidungen des Reichsgerichts, Band 38, Seite 155 ff.). Insoweit ist das Vorgehen des beklagten Vörsenvereins auch in dem Urteil des II. Zivilsenats des Reichsgerichts vom 24. Oktober 1902 in Sachen Mager L Müller gegen Siegismund und Prager II. 190/02 rechtlich nicht beanstandet worden. — Es kann also nur darauf ankommen, ob der beklagte Verein in der Wahl und Anwendung der Kampfmittel, abgesehen von dem Zusammenschluß der in und mit dem Verein verbundenen Gewerbegenosssn an sich, die Grenze des Erlaubten überschritten, unberechtigter weise in die Rcchtssphäre Dritter — hier der jetzt klagenden Buchhändlerfirma — cingegriffeu hat. -Soweit der Börsenverein Nichtmitgliedern, weil sie sich den von ihm wegen des Kundenrabatts getroffenen Festsetzungen nicht fügen, die Benutzung aller Vereinsanstalten und Vereinseinrichtungcn, worauf jene kein Recht hatten, versagt, und soweit der Börsenverein seinen Mitgliedern satzungsgemäß die Verpflichtung auserlegt, an solche Personen gegen den Willen des Verlegers aus dessen Verlag nicht zu liefern, ist sein Vorgehen in elfterer Beziehung überhaupt nicht, in letzterer nicht schon ohne weiteres zu beanstanden. An sich kann es einem Gewerbetreibenden oder auch einem gewerblichen Verband nicht verwehrt sein, Dritten für die Eingehung von Geschäften oder die Aufrechthaltung geschäftlicher Beziehungen besondere Bedingungen zu stellen und bei Nichterfüllung solcher die Lieferung ihrer Erzeugnisse oder Handelsartikel zu verweigern. Mag damit auch ein gewisser Druck auf den andern, UNI ihn zu einem bestimmten geschäftlichen Verhalten zu veranlassen, ausgeiibt werden, so ist doch nicht jede, die freie Willensbestimmung des andern irgendwie beeinflussende Einwirkung als rechtswidrig oder unsittlich anzusehen. Sittlich verwerflich und nach Z 826 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unerlaubt wäre aber das Vorgehen des Börsenvereins, falls die von ihm angewendeten Maßregeln nach ihrer Art und beabsichtigten Wirkung den davon Betroffenen in seiner geschäftlichen Existenz bedrohten, sofern sein gewerblicher Betrieb dadurch lahmgelegt oder untergraben, sein Kredit oder Ansehen in der Geschäfts welt dauernd geschädigt würden. Eine derartige Bedeutung hat das Reichsgericht in dem Urteil vom 25. Juni 1890 denjenigen Veranstaltungen Leigelegt, wodurch der Beklagte in der dem Urteil vorangehenden Zeit gegen die
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