^>5 63, 17, März 1904, Amtlicher Teil 2807 Verzeichnis kiinflch erscheinender Sucher, welche in dieser Nummer ;um erstcnmale angeknudigt sind- Zusammengestellt von der Redaktion des Börsenblattes. 17 - Umschlag. G. D. Baedeker in Essen. 2527 Forsthoff, Ein gefährliches Spiel. 25 Batthorn är Cramer Nachf. (R. Lorentz) in Wnrzbnrq. 2525 Nüller, NoraIplu1o80pdi86k6 Vorträge. 1 20 H. A. Bath in Berlin. 2526 ^Vortb. 1 ^ 50 Rnd. Bechtold «L Eo. in Wiesbaden. 2526 R. Dülfer in Görlitz. 2526 Schian, Der deutsche Roman seit Goethe. 7—8 Lfgn. a 50 Z-erd. Dümmler's Bnchhandlnng (Edmnnd Stein) in Berlin. 2524 Usancen der Berliner Fondsbörse. 1904/05. Geb. 6 N. G. Elwert'sche Bcrlaflsbnchhandlttng in Marburg. 2530 Die teueren Lpraelion. XII. Lcl. 12 Z-abersche Bnchdrnckerei in Magdeburg. 17 2 Aufrecht, Uber die Lungenschwindsucht. Heidelberger Berlagsanstalt und Druckerei (Höruiug 2530 und Berkenbusch) in Heidelberg. Helle UiblioArapdii?. 1. ^älir». 1903. Helwingsche Verlagsbnchhandlnng in Hannover. 2524 Lohmeyer, Kleine deutsche Sprach- und Aufsatzlehre. 5. Ausl. Geb. 2 - Dispositions- und Aussatzregeln. 40 H.- Otto Zanke in Berlin. 2527 Wilhelm Knapp in Halle a/S. 2518 Albert Langen in München. 2529 Oer Lturmboek. 30 A Möller L Borel G. m. b. H. in Berlin. 2527 Oswald Mntze in Leipzig. 2530 Uuäolkü, Die KvtwiokeluvA clor UrancildsobuuA. 1 20 c^. Arno Peschke (G. Glissmauu) in Glanchan. 2527 C. E. M. Pfesser in Leipzig. 2528 Preußisches Archiv. 11. Jahrg. 1904, Heft 1. Leonhard Simion Nf. in Berlin. 2529 MIn3o1i6 Kultur. 1904. II. Quartal. 1 .// 60 c^. Hugo Steinitz Verlag in Berlin. Nr. 60, S. 2404 Uleeb-Ktui. 75 «-). Georg Thieme in Leipzig. 2529 1902.^1" ^50^). ^ ^ Köui§8der^ i/Ur. Uekt 2. 3 bur§. ^alirA. 1902. 1 H. Wehdemann's Bnchhandlnng in Parchim. 2530 Löseb, Lellul^vanäliarte von NeoLlsndurA. 3. ^utl. 6 aukAe/.. A. Zuckschwerdt in Weimar. 2526 ^usAubo 1903. 1 S. Hirzcl in Leipzig. 2525 Nichtamtlicher Teil. Zwei Fragen ;um Urheberrecht. 1. Ist es rechtlich zulässig, mit dem Nachdruck eines urheberrechtlich geschützten Schrift werks zu beginnen, während die Schntzdnuer noch nicht beendet ist, auch wenn der Nach druck erst nach Ablauf der Schutzfrist ver öffentlicht werden soll? 2, Ist es rechtlich zulässig, noch während der Dauer des Schutzes eines Schriftwerks mit den Vertriebsmanipulationen eines nach Be endigung des Schutzes von ihm zu ver öffentlichenden Nachdrucks zu beginnen? Die vorstehenden beiden Fragen aus dem Urheberrecht sind nach meiner Ansicht zu verneinen. Das Reichsgesetz vom IS, Jnni 1901 betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Tonkunst giebt in Z 11 dem Urheber die ausschließliche Befugnis, sein Werk zu vervielfältigen und gewerbsmäßig zu ver breiten, Dieses Recht des Urhebers kann durch Erbfall, Vertrag »sw, auf andere Personen, physische oder juristische, übergehen. Diese werden dadurch berechtigt, die Befugnisse des Urhebers, wie sie ihm in tz 11 überlassen sind, wahr- znnehmcn. Das Vervielfältigungs- und Vcrbreitungsrccht steht nnn dem Schutzberechtigten während einer im Gesetz fest be stimmten Dauer zu, (Vcrgl, ZK 29 ff, des Urheberrcchtsge- setzes vom IS, Juni IS01,) Daraus folgt, daß die unbefugte Vervielfältigung und Verbreitung des geschützten Schrift werks in diesem Zeitraum verboten ist, d, h, während dieser Zeit soll nur allein der Schutzberechtigte dazu ermächtigt sein, um den daraus sich ergebenden Nutzen ge nießen zu können. Der eigenmächtige Eingriff in das Ver- vielsältignngs- und Berbrsitungsrecht des Schutzberechtigten ist deshalb verbotener Nachdruck, Zur Abwehr und Ahn dung desselben sind dem Schutzberechtigten eine Reihe von Rechtsbehelfen zur Geltendmachung, fei es im Wege des bürgerlichen Rechtsstreits, sei es im Strafverfahren an die Hand gegeben, die unten kurz gestreift werden sollen. Das Verbot der unberechtigten Vervielfältigung und Verbreitung während einer festbestimmtcn Frist hat nun notwendiger weise zur Folge, daß alle unbefugten Handlungen während dieser Frist unterlassen werden müssen, die eine Beein trächtigung der aus dem Urheberrecht hergeleiteten Befug nisse und Rechte des Schutzberechtigten zur Folge haben können. Als eine zur Vervielfältigung eines Schriftwerks gehörende Handlung ist nicht nur der Druck des Nach- 331«