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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 29.03.1904
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1904-03-29
- Erscheinungsdatum
- 29.03.1904
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- Deutsch
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.4k 73. LS Miirz 1904. 2878 Nichtamtlicher Teil. Kleine Mitteilungen. Ausbeutung fremder Rechte in Holland. — Wie gegenüber dem schriftstellerischen und verlegerischen Eigentum, so offenbart sich in Holland auch auf andern Gebieten eine bedenk liche Ausbeutung fremder Urheberrechte infolge fehlenden oder mangelhaften gesetzlichen Schutzes. Der «Papierzeitung« ent- nehmen^wir darüber folgendes,^ das vielleicht dazu dienen mag^ sehen Produktion empfunden, daß es in Holland kein Patentgesetz gibt. Während von dort Patente in großer Zahl in Deutschland angemeldet werden, ist die deutsche Industrie in bezug auf ihre Erfindungen in Holland schutzlos. Auch das niederländische Warenzeichengesetz ist so ungünstig gehalten und wird so lax ge- handhabt, daß man von einem Schutze kaum sprechen kann. immer unerträglicher. »Deutsche chemische Fabriken, die für ihre Präparate einen bestimmten Namen in Holland schützen lassen, finden in hollän dischen fachwissenschaftlichen Zeitungen Nachahmungen unter fast gleichlautender Bezeichnung ausgeboten. Macht man die hollän dische Firma darauf aufmerksam, daß nach holländischem Gesetz der Name deutsches Eigentum sei, so setzt man sich ironischen Antworten aus und der freundlichen Mahnung, man möge sich über die Sache nicht ereifern, da der Schutz bekanntlich keinen Wert habe und eine gerichtliche Klage nur zu unnützen Ausgaben führe. Diese Behauptung ist nicht ohne Grund. Der holländische Schutz erstreckt sich nur auf das reine Wortbild, nicht aus den Wort klang, ein in Druckschrift geschütztes Wort kann deshalb in Schreibschrift straflos nachgeahmt werden; bezieht sich der Schutz auf eine lateinische Druckschrift, so bleibt eine Nachahmung in gotischer Schrift straffrei. »Den berechtigten Klagen gegenüber sucht die niederländische Regierung zu beruhigen. Sie erklärt, daß der Entwurf eines Patentgesetzes in Vorbereitung sei. Dieses Stadium der Vor bereitung zieht sich nunmehr aber schon mehrere Jahre ohne praktisches Ergebnis hin; inzwischen wachsen die Verluste und der gerechtfertigte Unwille auf deutscher Seite. Die Reichsregierung muß sich der Sache annehmen und die deutschen Beschwerden zum Gegenstand von Verhandlungen mit den Niederlanden machen. »Dazu ist aber zunächst erforderlick, ein möglichst umfang reiches Material zusammenzubringen, das die Dringlichkeit einer Änderung der jetzigen Zustände überzeugend nachweist. Die Zentralstelle für Vorbereitung von Handels-Verträgen in Berlin ^V. 9, Linkstraße 19, die uns um Aufnahme dieser Zeilen ersucht, hat sich entschlossen^ an diese Arbeit heranzutreten und richtet an alle Interessenten die Bitte, sie darin durch Mit teilung beweiskräftiger Einzelsälle zu unterstützen. Das Osterfest in Londoner Geschäften. — Es sei darauf aufmerksam gemacht, daß viele Geschäfte in London ihren Ge schäftsbetrieb schon am Gründonnerstag (31. März) mittags schließen und ihn außer am Nachmittag dieses Tages und den drei kirchlichen Festtagen auch am ganzen Ostersonnabend ruhen lassen, ihn also erst am Osterdienstag (5. April) wieder aufnehmen. Post. - Der Reichsanzeiger Nr. 72 vom 25. März 1904 bringt -Bekanntmachung, betreffend den Postanwcisungsverkehr mit Österreich-Ungarn. »Vom 1. April ab sind Postanweisungen nach Österreich- österreichisch-ungarischer Währung (Kronen und Heller) auszustellen. Der Einzahlungskurs ist bis auf weiteres 100 Kronen — 85 ^ 7 -H. — Berlin ^V., den 18. März 1904. — Der Staatssekretär des Reichspostamts. Im Aufträge: (gez.) Gieseke. Rechtsprechung. Firmen recht. (Mitgeteilt nach der Fachzeitschrift »Das Recht« sHannover, Helmings VIII. Jahrgang. Nr. 6.) Zu § 37 Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs. — Der unbe- Kaufmann auch gegen einen Kleingewerbetreibenden im Wege des § 37 Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs verfolgt werden; da gegen kann der Kleingewerbetreibende gegen einen firmenpflich tigen Kaufmann nur im Wege des § 37 Absatz 1 des Handels gesetzbuchs die Einhaltung von ß 18 daselbst erreichen. Ober landesgericht Breslau, II. Z.-S., 25. Januar 1904. (Schönfeld.) Kaufmannsgerichte. — Der -Deutsche Handelstag«, der in der vorigen Woche in Berlin versammelt war, hat bezüglich des Gesetzentwurfs über die Kaufmannsgerichte sich dahin aus gesprochen, daß die Angliederung der Kaufmannsgerichte an die Amtsgerichte erfolgen sollte, ferner daß für die Wahl der Bei sitzer das Verfahren analog dem für die Schöffen eingeführt werde, und schließlich daß Streitigkeiten aus der Konkurrenz klausel, falls beide Parteien es beantragen, zur Zuständigkeit der Kausmannsgerichte gehören sollen. Er hat diese Wünsche in der nachfolgend wiedergegebenen Erklärung niedergelcgt, die vom Berichterstatter Herrn Syndikus Schloßmachcr-Offenbach bean tragt und begründet und mit allen gegen vier Stimmen ange nommen wurde: »Der Deutsche Handelstag hat mit Befriedigung Kenntnis davon genommen, daß er sich mit dem Herrn Staatssekretär des Innern in Übereinstimmung darin befindet, daß der Bildung weiterer Sondergerichte die Verbesserung des amtsgerichtlichen Verfahrens vorzuziehen ist. Er spricht sein lebhaftes Bedauern darüber aus, daß der Bundesrat durch Mehrheitsbeschluß zur Regelung der Entscheidung von Streitigkeiten aus dem kauf männischen Dienst- und Lehrverhältnis einen anderen Weg be schritten und den Entwurf eines Gesetzes, betreffend Kauf mannsgerichte. dem Reichstag vorgelegt hat. Für diesen Fall hat der Deutsche Handelstag am 19. März 1903 eine Reihe von Wünschen geäußert, sieht sich aber in der Erwartung, daß der Bundesrat sie berücksichtigen würde, bitter getäuscht. Nur darin entspricht der Gesetzentwurf jenen Wünschen, daß er die Berufungssumme auf 300 ^ festsetzt und die Zulassung von Rechtsanwälten vorsieht. »Unerfüllt geblieben sind die Wünsche, daß eine An- aliederung der Kaufmannsgerichte an die Amtsgerichte unter Vereinfachung, Beschleunigung und Verbilligung des Verfahrens erfolge, für die Wahl der Beisitzer ein Verfahren unter sinn gemäßer Anwendung der für die Wahl der Schöffen bestehenden Vorschriften eingeführt werde, Streitigkeiten aus der so genannten Konkurrenzklausel, falls beide Parteien es bean tragen, zur Zuständigkeit des Kaufmannsgerichts gehören und das Kausmannsgericht nicht zu Gutachten verpflichtet und zu Anträgen berechtigt sein solle. »Der Deutsche Handelstag hält diese Wünsche aufrecht, da er Wert darauf legt, daß durch die Verbindung der Kauf mannsgerichte mit den Amtsgerichten der Zersplitterung der Rechtspflege nach Möglichkeit vorgebeugt, der Nutzen der Kauf mannsgerichte, indem sie an allen Amtsgerichtsortcn errichtet werden, in weitestem Ümfang gewährt, eine Vereinbarung der Parteien, Streitigkeiten aus der Konkurrenzklausel durch das Kaufmannsgericht entscheiden zu lassen, kein Hindernis bereitet, durch die Art der Veisitzerwahl kein Anlaß zu Agitationen ge boten und die Rechtsprechung der Kaufmannsgerichte nicht durch ihre Ausnutzung zur Erstattung von Gutachten und Stellung von Anträgen beeinträchtigt werde. »Zu Beschlüssen, die von der VI. Reichstagskommission zur Änderung des Entwurfs gefaßt sind, nimmt der Deutsche Handelstag die Stellung ein, daß Streitigkeiten aus der Kon kurrenzklausel, die unter Umständen verwickelte Rechtsfragen enthalten, nicht gegen den Willen einer Partei der Entscheidung des Kaufmannsgerichts zu unterwerfen seien und die von der Kommission beseitigte Zulassung von Rechtsanwälten wieder hergestellt werden sollte. »Der Deutsche Handelstag spricht die Hoffnung aus, daß seinen Wünschen noch bei der endgültigen Gestaltung des Ge setzes Rechnung getragen werde.« Rechtsprechung des Reichsgerichts. § 12 des Waren zeichen-Gesetzes. (Mitgeteilt nach der Fachzeitschrift -Das Recht- (Hannover, Helwingj VIII. Jahrg. Nr. 6 v. 25. HI. 1904.) — einem Dritten bei Ankündigung seiner Waren gebraucht, so wird die Verletzung des § 12 des Warenzeichen-Gesetzes nicht dadurch ausgeschlossen, daß dem Worte ein Zusatz: -genau wie- oder etwas ähnliches zugefügt wird. »Eine Verletzung seines Schutzrechts findet der Kläger darin, daß^die Beklagten in ^geschcistlichen Ankiiniiigungen ihrer Skrip. nur die Skripturenbinder der Beklagten mit den unter dem Zeichen -Zeiß« vom Kläger vertriebenen Bindern als andre in Vergleich gestellt worden seien, und folgert hieraus, daß die Beklagten das Wort Zeiß nicht als Bezeichnung für ihre als Skripturenbinder angebotenen Waren, sondern für Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. 71 Jabrgane 380
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