Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 29.03.1904
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1904-03-29
- Erscheinungsdatum
- 29.03.1904
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- LDP: UB Freiberg Druckschriften
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19040329
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-190403292
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19040329
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1904
- Monat1904-03
- Tag1904-03-29
- Monat1904-03
- Jahr1904
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
2874 Nichtamtlicher Teil. — Sprechsaal. 73, 29. März 1904. Beklagten mit denen des Klägers in der angegebenen Art in Vergleich zu stellen, handelt es sich um Auslegung des Inhaltes der Ankündigung und ist die Feststellung des Be rufungsgerichts auch für die ^ Revisionsinstanz maßgebend. dem Warenzeichen des Klägers und soweit ein Eingriff in das Schutzrecht desselben nicht vorliege. Der Zweck der Ankündi gung ist ni^st entscheidend für die Beurteilung, ^ob ein unbe- turenbinder der Beklagten zu beziehen ist. Beides trifft hier zu. Das Wort Zeiß ist in der Ankündigung nicht nur durch größeren Druck in besonderer Zeile, sondern vor allem durch so augenfälliger Weise herausgehoben, daß es sich als ein selbst ständiger, für sich zu beachtender Bestandteil des Ganzen darstellt und daß es insbesondere als Warenzeichen gekenn zeichnet ist. Die Beziehung dieses Warenzeichens Zeiß zu den Skripturenbindern der Beklagten aber ist von selbst dadurch gegeben, daß diese es sind, welche durch die Ankündigung dem Publikum angeboten werden. Gegenüber der objektiven Wirkung der Ankündigung, nach welcher ein Gebrauch des Warenzeichens des Klägers durch die Beklagten vorliegt, kann die Absicht der Beklagten, die Binder in Vergleich zu stellen, nicht in Betracht kommen.« (Neichsgericht II, 12. Februar 1904. 288/03.) Rechtsprechung. (Mitgeteilt nach der Fachzeitschrift »Das Recht« ^Hannover, Helwingj VIII. Jahrg. Nr. 6.) — Zu ß 91 der Zivilprozeßordnung. Zu den erstattungs fähigen Kosten gehören auch die Kosten des Verfahrens vor den: Gerichtshof zur Entscheidung von Kompetenzstreitigkeiten. Ober landesgericht Vraunschweig, I. Z.-S. 26. Februar 1904. (Hartwieg.) Zu §§ 91, 279 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung. Unter den Begriff Kosten des Rechtsstreits fallen alle Aufwendungen, die eine Partei zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung des im der Klageerhebung zu verstehen und unter allen Umständen not wendige Ausgaben (Reisen zum Prozeßbevollmächtigten zwecks Unterrichtung über die Sachlage oder Postgebühr für die Zu sendung des Auftrags) auszuschließen. Der Umstand, daß der Schuldner noch vor der Klagezustellung leistet, ändert daran nichts. In dem Fall werden die Kosten rechtshängige Hauptsache im Sinne des § 263 der Zivilprozeßordnung. Oberlandsgericht Breslau, II. Z.-S., 14. Januar 1904. (Schönfeld.) höheren Unterrichtszwecken stellte der Schiffsreeder Sir Donald Currie in einem Briefe an Lord Rosebery, als Kanzler der Universität London, und an Lord Reay, den Präsidenten des Universit^ Oolle^o, in Aussicht. Er will, wie der »Kölnischen Zeitung« geschrieben wird, eine Summe von 100000 Pfund Sterling zur Verfügung stellen, um die geplante Umwandlung der Universität London zu einer lehrenden Hochschule zu er leichtern. Das UniverZit^ Lolle^s, eine im Laufe der neuern Zeit aus allerlei Schenkungen emporgewachsene Gründung, soll nach dem genehmigten Plane den Grundstock der neuen lehrenden Universität bilden. Es ist aber in seiner heutigen Gestalt mit einer höhern Schule, einer Art Mittelding von Gym nasium und Realschule, und außerdem mit der zum llniversit^ OollkAk Uo8pita1 gehörigen medizinischen Schule verbunden. Letztere Anstalten müßten beide auf eigne Füße gestellt und anderweitig untergcbracht werden, ehe das übrige geschehen könnte, was zur Erweiterung des schon bestehenden akade mischen Apparats unbedingt nötig ist. Allmählich waren nun durch Schenkungen etwa 150 000 Pfund Sterling zu sammengesteuert worden, um die Angelegenheit in Fluß zu bringen, doch erst durch Sir Donald Currie's Spende wird es möglich, die Umwandlung völlig in die Wege zu leiten. Für die Summe von 80 000 Pfund Sterling soll zunächst ein besonderes Haus für die medizinische Schule erbaut werden, die ihren Anhaltspunkt am Univm^it^ Oolless Uo3pitrU findet. Der prächtige Neubau dieses Krankenhauses selbst, der ein Geschenk des jüngst verstorbenen Sir John Blundel Maple ist, geht mit raschen Schritten der Vollendung entgegen. Neben dem bereits erwähnten Neubau für die medizinische Schule wirft Sir Donald Currie weitere 20 000 Pfund Sterling zu einem Heim für die im Zusammenhang mit Krankenhaus und Schule außerhalb beschäf tigten Wärterinnen aus. Für dieses Heim schenken die Töchter »Bastei«, Verein jüngerer Buchhändler, in Dresden. — Am Sonnabend den 5. März feierte der Verein »Bastei« in Dresden sein siebenundvierzigstes Stiftungsfest in Form eines Herrenabends. Es hatten sich zu dieser Feier, die einen schönen Verlauf nahm, außer den Mitgliedern auch eine stattliche Anzahl Gäste eingefunden. Ansprachen, Gesänge und humoristische Vor träge wechselten in bunter Reihe und bereiteten den Anwesenden ein paar Stunden fröhlicher Unterhaltung. — Am Sonntag den 13. März folgte dem Stiftungsfest eine Nachfeier mit Damen im Roten Saale des »Zoologischen Gartens«. Auch diese Feier, bei der sich besonders Herr Konzertsänger Wegeleben durch seine Gesangsvorträge und Kollege Dehne durch humoristische Vorträge hervortaten, dürfen wir mit Recht als wohlgelungen bezeichnen. Jeder Teilnehmer wird sich gewiß gern an jene schönen Stunden erinnern. Die Vorstandsneuwahl, die am 10. März stattfand, hatte folgendes Ergebnis: Vorsitzender: Kurt Dehne i/H. A. Huhle; Schriftführer: Emil Berg i/H. C. Höckner's Buchhandlung; Kassierer: PH. Pietzsch i/Fa. Schmidt'sche Leihbibliothek; Bibliothekar: W. Freyer i/H. C. Winter. Neue Bücher, Kataloge rc. für Buchhändler. VerLsiobnw neuer unä alter Uüeüer ^au8 ^ei^obieckenen ^Vi88en8- (25^ Ngl/1904)^ 4»? 8^*149-*176. ouÄ?nä?^er^2ber- (Sprechsaal.) Unerwartete Ausdehnung eines Liefernngswerks. (Vgl. Nr. 89 d. Bl.) Es scheint mir zweifellos, daß auch bei solchen Werken, bei welchen die Anzahl der zu erwartenden Lieferungen nicht im vorhinein auf dem Umschlag oder im Prospekt festgelegt ist, eine Grenze nach oben besteht und bestehen muß, selbst für ein Unter nehmen, das nach Ansicht der Verleger »durch seine Mannig faltigkeit und seine eigenartige Anlage nicht mit andern Werken ähnlicher Art verglichen werden kann«; denn sonst wäre ja der Besteller, der einen Abonnementsschein unterschrieben hat, dem Verleger auf Gnade oder Ungnade ausgeantwortet; er wäre ver pflichtet, 1000, 2000 usw. Lieferungen abzunehmen. Daß dem nicht so sein kann, ist klar. Die Grenze nach oben für ein solches Werk würden in einem Streit Sachverständige festzustellen haben. Wenn diese z. V. erklären, der betreffende Lehrstoff lasse sich sehr bequem in höchstens 150 Lieferungen erschöpfen, dann würde der Besteller die Abnahme der über 150 Lieferungen hinausgehenden Hefte bezw. Schadenersatzansprüche ablehnen können, und zwar unter Bezug auf § 138 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, welcher lautet: »Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.« Es unterliegt wohl keinem Zweifel, daß es gegen die ute Sitte verstößt, wenn ein Lehrstoff, der z. B. gut in 150 ieferungen zu geben ist, auf 300 ausgedehnt wird. Ich möchte hier an die verschiedenen Schauerromane erinnern, die einst, je nachdem sie Anklang fanden, sich kautschukartig dehnten und in erster Linie die Veranlassung zu der gewerbegesetzlichen Be stimmung waren, nach der die durch Kolportage zu ver- Durch bandwurmartige Lieferungswerke wird in erster Linie der Besteller, in zweiter Linie das Ansehen des Verlegerstands geschädigt. Berlin. Friedrich Schnürdreher.
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder