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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 16.05.1904
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1904-05-16
- Erscheinungsdatum
- 16.05.1904
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
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^ NI, 16, Mai 1S04, Amtlicher Teil, 4255 3, Bericht des Rechnungsausschusses über den Voranschlag 1904, Herr Max Müller-Breslau: Ich möchte zu der Genehmigung, die Sie eben ausgesprochen haben, noch den Dank des Rechnungsansschusses hinzufügen für die große und dankenswerte Tätigkeit, die sowohl die Geschäftsstelle wie der erste Herr Schatzmeister das Jahr über entfaltet haben. Sie haben den Voranschlag ebenso gedruckt vorliegcn; ich glaube, daß auch dieser so durchsichtig gehalten ist, daß kaum verlangt werden wird, auf einzelne Punkte einzugehcn, Vorsitzender: Ich habe zunächst zu fragen, ob jemand das Wort wünscht zu dem Voranschlag der Bilanz für 1904, Zu dem Voranschlag für Gewinn und Verlustkonto? Für Grundstücksverwaltung und Börsenblattkonto? — Es ist nicht der Fall, Herr Max Müller-Breslau: Dann beantragt der Rechnungsausschuß, den Voranschlag zu genehmigen, Vorsitzender: Der Rechnungsausschuß beantragt, den Voranschlag zu genehmigen; ich frage, ob Sie die Genehmigung aussprechen wollen? — Das ist einstimmig geschehen, — Meine Herren, ich habe namens des Vorstandes hieran den herzlichsten Dank zu knüpfen für die Arbeit der Geschäftsstelle, für die Arbeit des Schatzmeisters und insbesondere auch des Rechnungsansschusses, die sie an dem Voranschlag und der Bilanzierung des vergangnen Jahres gehabt haben. Wir wünschen uns nichts besseres als die Fortdauer des Zustandes, wie er sich jetzt herausgebildet hat. Ich hoffe, die Versammlung schließt sich diesem Danke au, (Zustimmung,) Das ist geschehen. Wir können zum nächsten Punkt der Tagesordnung übergehen: 4, Antrag des Vorstandes: Die Hauptversammlung wolle beschließen: Der Vorstand des Börsenvereins wird beauftragt, unter Mit wirkung des Außerordentlichen Ausschusses für Urheber- und Verlagsrecht alle ihm zweckdienlich erscheinenden Schritte zu tun, um aus den Anschluß der Vereinigten Staaten von Nordamerika an die Berner Konvention hinzuwirken. Das Wort hat: Herr Oi-, Ruprecht: Meine Herren, der Vorstand des Börsenvereins hat die urheberrechtlichen Verhältnisse zu den Vereinigten Staaten von Nordamerika niemals außer acht gelassen. Im vorigen Geschäftsbericht haben wir bereits konstatieren können, daß eine an den Reichstag gerichtete Petition bei dem Abschluß der Handelsverträge auf eine günstige Gestaltung des Literarvertrags hinzuwirken, vom Reichstag der Reichsregierung zur Berücksichtigung überwiesen wurde. Da die Handelsverträge noch nicht abgeschlossen sind, hätte cs sich vielleicht erübrigt, jetzt wieder aus diese Sache zurllck- zukommen, aber es ist gegenwärtig eine derartige Erregung in den Kreisen des Verlagsbuchhandels über das amerikanische Abkommen entstanden, daß wir es für unsere Pflicht hielten, die Angelegenheit wiederum aus die Tagesordnung der Haupt versammlung zu setzen. Der Grund der gegenwärtigen Erregung ist der, daß zufolge der Meistbegünstigungsklausel, die Deutschland mit einer Reihe europäischer Staaten abgeschlossen hat, einer dieser Staaten, Frankreich, jetzt verlangt und durchgesetzt hat, hinsichtlich des Übersetzungsschutzes genau so gut gestellt zu werden wie die Vereinigten Staaten, Während bisher in Frankreich wie in den andern Ländern der Berner Konvention binnen zehn Jahren nach Erscheinen eines Buches eine Übersetzung veröffentlicht werden mußte, um Schutz zu finden, genießt Frankreich jetzt einen unbeschränkten Schutz dieses Rechtes, wie er den andern Staaten der Berner Konvention nicht zusteht, und Belgien sowohl wie Italien würden in der Lage sein, auf Grund des ihnen ebenfalls zustehenden Meistbegünstigungsrechts dasselbe zu verlangen. Das hat niemand beabsichtigt, als jene Verträge geschlossen wurden. Aber die Gerechtigkeit fordert zu konstatieren, daß diejenigen Herren aus den Kreisen des Börsenvereins, die seinerzeit den Abschluß des Vertrags mit Amerika befürwortet haben, unschuldig an dieser Sache sind, denn sie hängt mit der Erweiterung des Übersetzungsschutzes zusammen, die durch das neue deutsche Urheberrecht von 1901 geschaffen worden und in deren Genuß durch den sogenannten Gegenseitigkeitsvertrag Amerika ohne weiteres gelangt ist. Nunmehr hat sich in weiten Kreisen der Entrüstungsruf erhoben: Kündigung des Literarvertrags mit den Ver einigten Staaten um jeden Preis, und diesen Kollegen wird unser Antrag mutmaßlich eine kleine Enttäuschung bereiten. Der Vorstand hat aber doch große Bedenken getragen, in den Ruf nach Kündigung des Vertrags einzustimmen, aus vier Gründen, Einmal vertritt der Börsenverein nicht nur den Buchverlag, sondern er vertritt auch zugleich den Musikalienverlag und den Kunsthandel, Für diese beiden Zweige, die im Börsenverein vertreten sind, hat sich aber herausgestellt, daß der Literarvcrtrag wesentlich Neues und Gutes geschaffen hat. Namentlich die Musikalienvcrleger betonen, daß sie im Lause des letzte:! Jahrzehntes große Summen aufgewandt hätten, um sich den Schutz für ihre Musikalien, der bekanntlich nicht durch die sogenannte mauukaeturinA elauss, die Verpflichtung, den Druck in Amerika vvrzunehmen, erschwert ist, zu sichern. Ich betone hierbei, daß es nicht ohne weiteres als ausgemacht gelten kann, daß diese Summen bei einer Kündigung voll ständig verloren wären; es ist nicht ganz ausgeschlossen, daß diese Rechte auch nach der Kündigung weiter bestehen würden. Die Ansichten darüber widersprechen sich. Ein Brief des Vorsitzenden der Oopz-rißllt Iwa^us in den Vereinigte» Staaten, des Herrn Putnam, besagt, daß nach seiner Ansicht die Rechte weiter bestehen würden; er sagt aber selbst: das ist eine laienhafte Ansicht und »Gewisses weiß man nicht«. Aber dabei will ich nicht länger verweilen; ich will nur das eine konstatieren: es scheint mir beinahe zweifellos, volkswirtschaftlich sind die Vorteile, die der Musikalienverlag aus dem Abkommen hat, bedeutsamer als das, was der Buchverlag nach erfolgter Kündigung, vielleicht durch unbeschränkten Nach druck amerikanischer Erzeugnisse, für sich gewinnen könnte. Weniger günstig liegen die Verhältnisse für den Kunsthandel, da diese Erzeugnisse nur zum Teil und in sehr unvollkommener Weise in Amerika geschützt werden können. Namentlich will ich hervorheben daß aus dem lithographischen Gewerbe die schwersten Klagen über den mangelnden Schutz und anderseits drückende Konkurrenz erschollen sind. Der zweite Grund, weshalb der Vorstand Bedenken trug in den Ruf nach Kündigung des Vertrags ohne weiteres einzustimmen, ist der, daß, wie ich bereits erwähnte, die Handelsvertragsverhandlungen noch keineswegs zum Abschluß gekommen sind. Wir haben zwar nicht die Hoffnung, daß wir auf Kosten des deutschen Speckes oder dergleichen sehr wesentliche
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