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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 24.05.1904
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1904-05-24
- Erscheinungsdatum
- 24.05.1904
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- Deutsch
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^ 117, 24. Mai 1904. Nichtamtlicher Teil. 4495 der lange Durchschnittskredit von acht Monaten, llm diese Übelstände aufzuheben, gebe es schon heute einen Ausweg, nämlich die Barkonten, wobei dis Bar- und festen Bezüge bei Gewährung des höhern Barrabatts vierteljährlich ausgeglichen würden. Diesen Barkonten will Fischer allgemeine Verbreitung verschafft wissen. Der Bezug in fester Jahresrechnung müßte aufgehoben werden und neben dem Konditionsbezug dürfte es dann zwischen Firmen mit regelmäßigem Verkehr nur einen Bezug in Vierteljahrs rechnung geben. Vierteljährlich wäre dann in Leipzig von den Kommissionären der Gesamtbetrag dieser Lieferungen zu verrechnen, soweit nicht die Beträge direkt eingesaudt würden. Die eigentlichen Barsendungen aber würden auf ein Mini mum eingeschränkt werden, da sie nur in Anwendung kämen zwischen Firmen, die nicht in regelmäßigem Verkehr mit einander stehen. Die Spesen für die Zahlungen in Leipzig, meint Fischer, würden auf diese Art ganz wesentlich ver ringert, außerdem dürste der in starker Zunahme begriffene Giroverkehr noch wesentlich zur Verbilligung dieser Zahlungen beitragen. Wenn erst die geplante Postsparkasse ins Leben trete, dann dürste durch den vierteljährlichen Ausgleich der Bezüge in fester Rechnung die beste und billigste Form des buchhändlerischen Verkehrs durch Giroiiberweisnng bei diesen Kassen und durch Verallgemeinerung des Barkontensystems eintreten. Das Konditionsgeschäft aber soll daneben unbe rührt bestehen bleiben; über die Konditionsbezüge soll nach wie vor nur einmal jährlich abgerechnet werden. »Auf diese Weise,- sagt Fischer, »kann der Buchhandel sich der modernen Entwickelung des Geschäftslebens anbequemen, anderseits aber sich doch das Konditionsgeschäft erhalten, das einen so wichtigen Faktor für sein Bestehen bildet.« Bezüglich einer andern Reformfrage, der Festlegung des Abrcchnungstermins, ist Fischer nach eingehender Darlegung des vielen, was schon darüber geredet und geschrieben worden ist, der Ansicht, daß der Vorschlag, den ersten Maisonntag als Abrechnungstag sestzusetzen, der annehmbarste sei. Die Mehrarbeit, die in einzelnen Jahren für die Kommissionäre erwächst — Bewältigung der Arbeiten der in die Nähe des ersten Maisonntags rückenden Schulbücherwoche —, dürfe nicht hindern, daß der deutsche Buchhandel in seiner Gesamt heit endlich den längst ersehnten festen Abrechnungstermin erhielte, wie er ihn für die Nebenkommissionsplätze längst erreicht habe. Das buchhändlerische Vereinswesen bildet den dritten und letzten Teil des Buchs. Es bietet in fünf Abschnitten eine gute Übersicht über die an Zahl reich entwickelten Vereine, wobei man allerdings hier und da eine Wieder holung mit in den Kauf nehmen muß. Abgesehen von solchen Ausstellungen, die meist in der oft wenig glücklichen Einteilung des Stoffs ihren Grund haben, bietet das Fischersche Werk eine gut und flott ge schriebene Übersicht über den vielumstrittenen Stoff, die be sonders auch als Lektüre für Buchhändler von hohem In teresse ist. Nur die Geschichte lehrt in manchen Fällen die Gegenwart verstehen und ermöglicht dadurch einen Aus blick in die Zukunft. Es gibt keine Zustände, wie vor trefflich sie auch zu ihrer Zeit gewesen sein mögen, die für die Ewigkeit geschaffen wären; die Entwicklung steht nicht still und auch im Buchhandel wird das Wort des griechischen Philosophen Heraklit nicht zu Schanden werden. Auch seine Organisation darf nicht erstarren, sie muß den veränderten Zeitverhältnissen jeweils weiter angepaßt werden. Dazu ist es nötig, den Pulsschlag der Zeit zu erkennen, aber auch das Gewordene als gewachsenen Boden verständig und kritisch zu überschauen. Beides ist aus dem Fischerschen Buch zu seinem Teil zu entnehmen und deshalb ist es trotz einiger Mängel ein verdienstliches Werk. G. Hölscher. Kleine Mitteilungen. Postausweiskarten. — Der Staatssekretär des Reichs postamts macht folgendes bekannt: Um dem Publikum den Ausweis beim Empfange von Post sendungen zu erleichtern, sind die Postämter versuchsweise er mächtigt worden, vom 1. Juni ab für den inneren deutschen Ver kehr Postausweiskarten auszugeben, die als vollgültiger Ausweis nicht nur an den Postschaltern, sondern auch gegenüber dem Post bestellpersonal dienen sollen. Bei der Abtragung von Post- daher her sonst vorgeschriebenen Bürgschaftsleistung durch den Gastwirt oder eine andere bekannte Person nicht. Die Postausweiskarten haben eine Photographie, eine kurze Personalbeschreibung und die eigenhändige Unterschrift des Jn- !st, ^persönlich unter Vorlegung einer unausgezogenen, nicht zu dunklen Photographie in Visitformat zu richten. Der Postanstalt unbekannte Personen haben sich durch eine andere Person oder in sonst zuverlässiger Art auszuweisen. Postausweiskartcn sind ein Jahr, vom Tage der Ausstellung ab gerechnet, gültig. Post ausweiskarten, während deren Gültigkeitsdauer im Aussehen des Inhabers solche Änderungen eintreten, daß die Photographie oder die Personalbeschreibung nicht mehr zutrcffen, müssen schon vor Ablauf der Frist erneuert werden. Der Inhaber einer Post ausweiskarte ist für alle Nachteile verantwortlich, die aus dem Verlust oder der mißbräuchlichen Benutzung der Karte entstehen. Das Dreimarkstück. — Die Kommission des Reichstags für die Vorberatung des Entwurfs eines Gesetzes betr. Abände rung des Münzgesetzes vom 9. März 1873 hat einen Antrag auf Prägung von Dreimarkstücken angenommen, obwohl die Ver treter der verbündeten Regierungen erklärten, daß der Entwurf nur eine andere Legierung für das Fünfzigpfennigstück Vor schläge und durch die beantragte Erweiterung in Gefahr komme, vom Bundesrate abgelehnt zu werden. Einen grundsätzlichen Widerspruch wolle man einer solchen Erweiterung zwar nicht entgegensetzen, man möge sie aber in Form einer Resolution be antragen. Man sei gern bereit, in Erwägungen darüber cinzu- treten und auch Erhebungen anzustellen, ob ein Bedürfnis nach Dreimarkstücken tatsächlich vorhanden sei. Bei diesen Erhebungen würden außer der Reichsbank u. a. auch die Handels- und Hand- der zweiten Lesung des Gesetzentwurfs im Plenum an diesem ihren Standpunkt festhalten und darauf dringen, daß der Wunsch nach Dreimarkstücken in die Form einer Resolution gekleidet werde. (Allgem. Ztg.) Telegrammadresse. — Bon einer Leipziger Verlags buchhandlung, die eine besondere Telegrammadresse mit der Telegraphenverwaltung nicht vereinbart hat, war bei der Leipziger Handelskammer (nach dem Sitzungsbericht im »Leipz. Tagebl.«) darüber Beschwerde geführt morden, daß ein vom Aus lande an sie gerichtetes, mit einer abgekürzten Aufschrift ver sehenes Telegramm zwar bestellt worden sei, aber doch mit dem Bemerken, daß nach Ablauf einer gewissen Frist die mit unzu lässiger Aufschrift eingehenden Telegramme als unbestellbar be handelt werden würden. Die Firma bat, die Kammer möchte dahin wirken, daß solche Telegramme gegen Erhebung der ersparten Wortgebühren in jedem Falle bestellt würden, zumal da auch eine vereinbarte Telegrammadresse nicht vor der Anwendung einer unzulässigen schützte. Der Verkehrsausschuß der Leipziger Handels kammer konnte einem so weitgehenden Anträge, der aus eine Änderung der grundsätzlichen, auch im Verkehre mit dem Aus lande geltenden Bestimmungen abzielte, über die seither noch nicht geklagt worden ist, nicht das Wort reden, doch ist auf seinen Beschluß die Kaiserliche Ober-Pvstdirektion gebeten worden, bei der Handhabung der Bestimmungen mit schonender Rücksicht nahme zu verfahren. Das hat die Kaiserliche Ober-Postdirektion dankenswerterweise zugesagt, indem sie der Kammer mitgeteilt hat, daß das Telegraphenamt, soweit es sich nicht nur wieder holte mißbräuchliche Anwendung der abgekürzten Aufschrift, son dern um vereinzelte, auf Unkenntnis der Absender mit den über den Empfänger obwaltet, bei Telegrammen aus dem Aus lande wie bisher auch mit schonender Rücksichtnahme verfahren und gegebenenfalls die Zustellung gegen Erhebung der Nachschnß- 595'
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