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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 01.06.1904
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1904-06-01
- Erscheinungsdatum
- 01.06.1904
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- Deutsch
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4756 Nichtamtlicher Teil. 124, 1, Juni 1904. Nichtamtlicher Teil. Abdruck Vvu Zeitungsartikeln. Zahlreiche Streitigkeiten entstehen noch immer aus Ver anlassung des an sich geschützten und daher dem Nachdruck entzogenen Artikels, der in einer Zeitung oder Zeitschrift veröffentlicht worden ist, die den Abdruck gegen vollständige Quellenangabe gestattet. Es gibt Zeitungsverleger und Re dakteure genug, die der Ansicht sind, daß sie auf Grund dieser Ermächtigung der betreffenden Zeitung die darin ent haltenen Aufsätze ohne weiteres abdrucken dürfen, ohne sich der vorherzugehenden Einwilligung des Verfassers versichert zu haben. Diese Ansicht ist aber, wenigstens für sehr viele Fälle, unrichtig, und es muß im Hinblick darauf, daß auch in der Rechtsprechung die der Absicht des Gesetzgebers ent sprechende Auslegung mehr und mehr zum Durchbruch zu kommen scheint, darauf aufmerksam gemacht werden, daß die Gestattung des Nachdrucks durch den Zeitungsverleger nicht auch die Gestattung durch den Verfasser bedeutet. Für die Rechtsverhältnisse, die an den in Zeitungen und Zeitschriften veröffentlichten Artikeln bestehen, kommt S 42 Absatz 1 des Verlagsgesetzes in Betracht, Hiernach verbleibt dem Verfasser das ausschließliche Recht der anderweitigen Verfügung über den veröffentlichten Beitrag, sofern nicht aus den Umständen zu entnehmen ist, daß dem Verleger das ausschließliche Recht zur Vervielfältigung und zur Ver breitung übertragen werden soll. Es besteht also ganz und gar keine Vermutung dafür, daß der Verleger das aus schließliche Recht zur weitern Vervielfältigung und Ver breitung erhalten habe. Wenn überhaupt in §42 eine Vermutung enthalten ist, so spricht dieselbe nur zugunsten des dem Verfasser vorbehaltenen Verfügungsrechts; nach der Entstehungsgeschichte ist nun allerdings kaum zu bezweifeln, daß der Artikel eine Vermutung enthält und daher wird man dieser Ansicht ungeachtet des Wortlauts beizupflichten haben, der ja in dieser Beziehung nicht durchaus zweifelsrei ist. Hat aber das Gesetz anerkannt, daß nur im Falle des Vorhandenseins besonderer Umstände, die die diesbezügliche Willenseinigung klar und deutlich machen, angenommen werden kann, der Verfasser habe sich seines Rechts zu gunsten des Verlegers begeben, so ist es natürlich die Pflicht desjenigen, der annimmt, daß ein solcher Ausnahme- sall vorliege, sich darüber zu vergewissern, ob Umstände vorhanden sind, die die Annahme des Verzichts seitens des Ver fassers auf sein Recht als berechtigt erscheinen lassen. Die Prüfung befreit ihn nicht von den Rechtsfolgen des Nach drucks, falls der Richter zu der Ansicht kommt, das Ver breitungsrecht sei bei dem Verfasser geblieben, wenigstens nicht von den Rechtsfolgen in zivilrechtlicher Hinsicht, während in Ansehung der strafrechtlichen allerdings öfter die subjektiven Voraussetzungen der Strafbarkeit fehlen werden. Man sagt nun, die generelle Ermächtigung an der Spitze der Zeitung zum Nachdruck gegen Quellenangabe sei ein solcher Umstand, aus dem zu entnehmen sei, daß der Verleger das ausschließliche Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung erhalten habe. Wer einen Beitrag in einer Zeitung oder Zeitschrift ver öffentliche, die, wie ihm bekannt, an der Spitze den allgemeinen Ermächtigungsvermerk enthalte, unterwerfe sich stillschweigend der Bedingung, daß der Verleger fortan ausschließlich über den Beitrag verfügen solle. Dieser Einwand kann indessen, wenigstens regelmäßig, nicht als begründet ange sehen werden. Der allgemeine Ermächtigungsvermerk besagt keineswegs schlechthin, daß der Verleger die Übertragung der Disposttionsbefugnis über den Beitrag auf sich zur Be dingung mache, sondern er bedeutet nur, daß dem Nachdruck gegen Quellenangabe seitens des Verlegers keine Schwierig keiten bereitet werden, sofern derselbe überhaupt berechtigt ist, über den Beitrag zu verfügen. Diejenigen, die in dem generellen Ermächtigungsvermerk einen hinreichenden Recht fertigungsgrund für den Abdruck der in der betreffenden Zeitung veröffentlichten Artikel erblicken zu sollen glauben, nehmen also im voraus an, daß das Verfügungsrecht auf den Verleger übergegangen ist, was aber erst zu beweisen ist. Es muß bestritten werden, daß allgemein der Verfasser, der einen Beitrag für eine Zeitung mit dem generellen Ermächtigungsvermerk liefert, dem Verleger das Verfügungs recht übertragen will. Ein Umstand, der den Schluß darauf zuläßt, ist in der Mitarbeiterschaft an sich nicht zu erblicken, jedenfalls nicht in der gelegentlichen. Bei ständigen und regelmäßigen Mitarbeitern kann die Beurteilung allerdings eine andre sein, muß es aber nicht sein. Zu der Rechtfertigung der gegenteiligen Auf fassung kann man sich auch nicht auf die Äußerung der Motive berufen, worin gesagt wird, daß zu den Fällen, in denen anzunehmen sei, daß der Verfasser dem Verleger das Veroielfältigungsrecht übertrage, insbesondere die Übergabe eines Beitrags an eins Zeitung gehöre, von der bekannt sei, daß sie die Einräumung des ausschließlichen Rechts ein für allemal in ihren Bedingungen vorgesehen habe; denn hierbei handelt es sich um unzweideutige Formulierung der Bedingun gen für die Aufnahme des Beitrags, während doch die allge meine Ermächtigungsklausel an der Spitze des Blattes mit Nichten als eine der den Verfasser des konkreten Artikels gegen übergestellte und mit ihm vereinbarte Bedingung bezeichnet werden kann. Es ist ein wesentlicher Unterschied, ob der Briefkopf des Antwortschreibens der Redaktion einen solchen Vermerk enthält, oder ob sich derselbe nur auf der Zeitung selbst befindet, und die Bedeutung, die demselben in recht licher Hinsicht zukommt, braucht kaum besonders hervor gehoben zu werden. Man muß also die Ansicht ver fechten, daß der mehrerwähnte Vermerk regelmäßig nicht zu den Umständen gerechnet werden kann, aus denen sich ergibt, daß das ausschließliche Verfügungsrecht von deni Verfasser auf den Verleger übergegangen ist. Wenn dann noch häufig mit dem Einwand gestritten wird, daß den mit Quellenangabe nachdruckenden Redakteur das Verhältnis zwischen dem Verfasser des Artikels und dem Verleger als ein internes in keiner Weise etwas angehe, so ist auch dies vollkommen verfehlt, denn es handelt sich bei § 42 keines wegs um eine Vorschrift, die lediglich für die Gestaltung des Rechtsverhältnisses zwischen Verleger und Verfasser Bedeutung hat, sondern es steht eine Norm in Frage, deren Inhalt für jeden in Betracht kommt, der den in einer Zeitung oder Zeitschrift veröffentlichten Beitrag Nachdrucken will. Die dem Verfasser vorbehaltene Verfügung über den Beitrag muß von jedem beachtet werden, und während bei dem Buchverlag kraft Gesetzes jeder nur mit dem Verleger als dem Träger des Verlagsrechts zu tun hat, muß bei dem in einer Zeitung oder Zeitschrift veröffentlichten Aussatz der Verfasser als der kraft Gesetzes Verfügungsberechtigte betrachtet und geachtet werden. Es ist nicht verständlich, wie man be haupten kann, daß der Nnchdrucker sich kurzerhand über diese Vorschriften des Verlagsgesetzes hinwegsetzen könne. Hiernach ist die in der Rechtsprechung vorwiegend zur An erkennung gelangte Auslegung durchaus als zutreffend zu erachten, und es erscheint kaum wahrscheinlich, daß mit einer Änderung in dieser Beziehung zu rechnen sein dürfte. Selbstverständlich ist es für die Notwendigkeit, den Verfasser um die Erlaubnis zum Abdruck zu ersuchen, grundsätzlich
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