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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 09.06.1904
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1904-06-09
- Erscheinungsdatum
- 09.06.1904
- Sprache
- Deutsch
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bei Original-Holzschnitten wahrscheinlich ebenfalls einbürgern. Soweit die Künstler ihr Honorar in der Form einer Tantieme oder Gewinnbeteiligung mit dem Verleger verein baren, hat die Frage der festen Auflagenormierung keine materielle Bedeutung; soweit sie dagegen ein einmaliges festes Honorar ausbedingen, dürften bisher die Künstler da von ausgehen, daß sie für den vereinbarten festen Preis das Verlagsrecht der betreffenden Reproduktionsart ein für alle mal veräußert haben. XI. Anders scheint die Sache jedoch dort entschieden werden zu müssen, wo die Verbreitung von Nachbildungen sich in den Formen des literarischen Buchhandels vollzieht, also wenn die Kunstwerke als Illustrationen im Text, als Vollbilder mit dem Tsxtsatz zusammengedruckt, oder als Sonderbeilage von buchhändlerisch verbreiteten Zeit schriften oder Zeitungen erscheinen. In diesem Falle werden sie das Schicksal der Werke, in denen oder mit denen sie erscheinen, zu teilen haben. Der künstlerische Beitrag für Zeitschriften und Zeitungen hat rechtlich leine andere Be deutung als der literarische. Bald ist der Text die Haupt sache, die Illustration nur Schmuck oder erläuterndes Bei werk, bald dient der Text nur zur Erläuterung des Bildes. Es sollte daher die Illustration schlechthin die Rechtsstellung des selbständigen literarischen Beitrags haben. Daraus würde folgen, daß der schwunghafte Handel einzelner Ver leger illustrierter Journale und Bücher mit Klischees der von ihnen zum Abdruck benutzten Abbildungen, der die Illustratoren empfindlich schädigt, auf die Fälle begrenzt bliebe, wo sich der Verleger eine derartige Ausnutzung ausdrücklich ausbedungen hatte. Dagegen würden auf die Jllustrationswerke die Bestimmungen des lite rarischen Verlagsrechts über die Auflagen keine Anwendung finden dürfen, da sich ein Verleger ohne Schaden für den rationellen Betrieb seines Geschäfts in Verbreitung von Probenummern nicht beschränken lassen kann. Die Natur des Zeit schriftenvertriebs bringt es mit sich, daß auch die abonnierten Auflagen von Heft zu Heft Schwan kungen ausgesetzt sind. XII. Die vorerwähnte Schädigung der Illustratoren von Zeitschriften und Zeitungen durch den Verkauf von Klischees, die für diesen Zweck meist besonders galvano plastisch von den Originalplatten abgeformt werden, nötigt dazu, daran zu erinnern, daß dem Verleger eine Befugnis, das Kunstverlagsrecht an einen andern abzutreten, überhaupt nicht ohne ivciteres zugebilligt werden kann, mit einziger Ausnahme des Falles, daß er sein gesamtes Ver lagsgeschäft oder doch jenen Zweig, in dem er das be treffende Verlagsrecht ansllbt, veräußert. Bekannt ist, daß diese Frage schon für das literarische Verlagsrecht sehr be stritten war. Die beiden Gutachter des deutschen Juristentages (vr. Osterrieth und vr. Alexander-Katz) haben sie überein stimmend verneint. Der deutsche Juristentag hat sie mit der Maßgabe verneint, daß die Zustimmung des Urhebers ein zuholen ist, die aber nur aus wichtigen Gründen verweigert werden kann. Ähnlich ist die Frage im Z 28 des deutschen Verlagsrechtsgesetzes geordnet. Für das Gebiet der Kunst muß indes (nach Ansicht des vr. A.-K.) an der prinzipiellen Unveräußerlichkeit festgehalten werden. Das Kunstwerk sei ein Stück der Persönlich keit des Künstlers und bleibe dies in jeder Form, in welcher der Verleger es der Öffentlichkeit zuführt. Auch die Reproduktionen der Kunstwerke verlangen eine künst lerische Behandlung und kunstverständige Anwendung, in jedem Abdruck bringt der Künstler einen Teil seines Jchs an die Öffentlichkeit. Es beruht die Verlagsgabe eines Kunstwerks daher auch weit mehr als die eines litera rischen Werks auf persönlichem Vertrauen zum Verleger. Dem Künstler kann es deshalb nicht gleichgültig sein, ob sein Werk durch Übertragung des Verlagsvertrags an einen andern übergeht, oder nicht. Bei Verkauf des ganzen Verlags oder einer Abteilung desselben wird man dem Ver leger diese Befugnis nicht vorenthalten können, denn es ist unmöglich für einen Verleger, für einen solchen Verkauf die Genehmigung der oft sehr zahl reichen Künstler einzuholen, unbillig aber, den Verkaufsabschluß durch Nichteinwilltgung eines einzigen von Hunderten von Künstlern zur Unmög lichkeit machen zu lassen. XIII. Was die Übertragung von Abdrucksrechten durch Verkauf von einzelnen Klischees an andere Verleger von Zeitschriften oder Büchern im Jn- und Auslande betrifft, so war es bisher üblich, daß dieselbe ohne besondere Genehmigung seitens des Künstlers geschehen d'urfte, und dem Künstler weder Rechenschaft darüber erteilt, noch eine besondere Entschädigung dafür bezahlt wurde. Mit Erwer bung des Originals hielt sich der Verleger für be rechtigt, die Reproduktion nicht nur zu beliebigen Auflagen und Ausgaben des eigenen Verlags zu benutzen, sondern auch galvanische Abformungen davon an andere Verleger zu verkaufen oder zu verleihen. Vor einigen Jahrzehnten bezahlte man einem Künstler für das Holzschnitt-Reproduktions recht eines Gemäldes einschließlich des Klischee- Verkaufsrechts gewöhnlich einen Friedrichsd'or und der Künstler, an solche Nebeneinnahmen noch nicht gewöhnt, war damit höchlichst zufrieden. Die Zunahme und der Aufschwung der illu strierten Zeitschriften führte insofern eine Wand lung herbei, daß in hervorragenden Bildern und solchen, die sich für illustrierte Zeit schriften besonders eigneten, bedeutend stär kerer Bedarf eintrat und die Photographen wie auch die Verleger höhere Preise anlegten, um sich die begehrten Bilder zu sichern. So stiegen die Honorare auf das drei- bis fünffache; immer aber war das Klischeerecht einbegriffen. Der Handel mit Klischees belebte sich noch in hohem Maße und es ist, wie Schreiber dieses aus langjähriger eigner Erfahrung weiß, der Fall nicht selten gewesen, daß ein Verleger mehr als das von ihm verausgabte Künstlerhonorar durch Klischeeverkauf verein nahmte; bet guten Bildern war der Fall überhaupt selten, daß der Honorarbetrag durch Abgabe von Klischees nur einfach wieder eingebracht wurde. Der Verleger hatte damals im ungünstigsten Falle Deckung für die Benutzung des Bildes im eignen Verlag, im Durchschnitt aber Überschüsse aus den Reproduktionsrechten. Diese Einnahmen haben sich im letzten Jahrzehnt wieder ganz bedeutend vermindert, indem viele mittlere und kleine Ver leger, die früher ihre Zeitschriften ausschließ lich mit gekauften Klischees nach Holzschnitten aus den großen Blättern illustrierten, sich mit billi geren eignen Zinkographien und Autotypien be gnügten, die zugleich gestatteten, Aktuelles schneller bringen zu können. Anderseits hat sich das An-
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