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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 09.06.1904
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1904-06-09
- Erscheinungsdatum
- 09.06.1904
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
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- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19040609
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oß 131, S. Juni 1904, Nichtamtlicher Teil. 5017 gebot von Illustrationen und Gemälden sehr vermehrt. Innerhalb Deutschlands pflegt man jedem Verleger auf Verlangen Klischees zu ver kaufen, sofern man nicht befürchtet, sich selbst damit Konkurrenz zu bereiten, es kommt also vor, daß ein und dasselbe Bild innerhalb Deutschlands in verschiedenen Zeitschriften abgcdruckt wird. Nach dem Anslande verkauft man in der Regel jedes Bild nur einmal für ein Sprachgebiet, Esistnichtmög- lich, von einem Sujet im voraus zu schätzen, wie oft sich Gelegenheit bieten wird, es im Laufe der Jahre in Klischees an andre Verleger abznsetzen. Keines wegs sind die künstlerisch am höchsten stehenden Bilder auch stets die ergiebigsten im Klischeever- tricbe. Es kann vielmehr Vorkommen, daß ein gutes Bild guten Nutzen durch Klischeeverkauf nbwirft und ein anderes, vielleicht bedeuten deres, keinen Pfennig, Darum erscheint es nicht zweckmäßig, durch das Gesetz die Regel auf zustellen, daß dem Verleger, wo keine entgegen stehenden Abmachungen zwischen Künstler und Ver leger vorliegen, ein unbegrenztes Reproduktions recht nicht nur für alle Techniken, sondern auch das Klischeerccht für die ganze Welt zustehen solle. Das Bestreben der Künstler ist seit Jahren darauf gerichtet, sich ein größeres Maß von Rechten zu sichern. Es zielen darauf die Tendenzen so ziemlich aller künstlerischen Vereinigungen, Die Juristen stehen zumeist auf ihrer Seite, In welchem hohen Maße sich das Risiko der Verleger infolge der herrschend gewordenen Vorliebe für reiche Illustrierung vermehrt hat, das entzieht sich allerdings der Kenntnis des Künstlers wie des Juristen, Die Zuerkennung von Gewinnanteilen am Klischeeverkauf wird gesetzlich kaum ausbleiben, allein sie wird in vielen Fällen die Konsequenz nach sich ziehen, daß das erstmalige Vervielfäl tigungs-Honorar auf geringere Beträge festgesetzt werden wird. Der Verleger trägt jedenfalls allein das Risiko der Vervielfältigung und des Druckes, während durch die Verbreitung der Künstlername doch bekannter wird. Oft genug wird nach wie vor der Fall Vorkommen, daß ein vom Zeit- schriften-Verleger zur Reproduktion angenommenes Bild diesem nur Ausgaben verursacht und einen Platz in seinem Blatte einnimmt, ohne diesem besondern Reiz zu verleihen. Wegen dieser außer ordentlich verschiedenen Aussichten, welche die Erwerbung eines Bildes für den Verleger in sich schließt, erscheint es angebracht, hier mindestens eine Trennung zu schaffen, die übrigens eine Ana logie bilden würde zu den Gepflogenheiten gegen über Übersetzungsrechten im Buchverlage, Selbst verständlich soll sein die Erwerbung des Repro- duktions- und Klischeerechts für das Gebiet der deutschen Sprache bei Gemälden, Die Abgabe von Klischees nach Gemälden zur Benutzung in Ver bindung mit fremden Sprachen sei besonderer Vereinbarung oder Einwilligung seitens des Künst lers Vorbehalten, In dem in Abschnitt II er wähnten Fall der Ausführung eines Kunstwerks nach den Ideen und für Zwecke des Verlegers sowie bei Illustrationen sollte diesem, mangels andrer Abma chungen, auch das unbeschränkteKlischeerecht zustehen. XIV. Was die Freiexemplare betrifft, so ist es im Buchverlage bekanntlich allgemein Brauch, daß der Autor eine Anzahl Börsenblatt !t>r den deutschen Buchhandel, 71, Jahrgang. Gratisexemplare erhält. Das deutsche Gesetz bestimmt sie in 8 25 für Literaturwerke auf je eins von hundert, jedoch nicht unter fünf und nicht über fünfzehn ; für den Mufi- kalienverlag erkennt dieses Gesetz die Übung ebenfalls da durch an, daß der Verleger verpflichtet wird, »die übliche Zahl» Freiexemplare zu gewähren. Auch im Kunstverlag sind Freiexemplare allgemein üblich; im Buntdruck in der Regel nur einige, von Kupfer- und Stahlstichen, Photo graphien usw, fünf bis sechs und zwar von den frühen Drucken, Der Künstler darf die Freiexemplare verkaufen. Da gegen wäre es unreell, auch falls nichts vereinbart wäre, wenn er mit den zahlreichen meist unvollkommenen Probeabziigen, die er während der Arbeit anfertigte, dem Verleger Konkurrenz bereiten wollte, oder wenn er vor Ablieferung der fertigen Platte Abzüge für sich entnehmen würde. Es darf als allgemeiner Rechtssatz für den Kunst verlag graphischer Erzeugnisse ausgesprochen werden, daß der Künstler Anspruch hat auf die üblichen Freiexemplare, daß er aber seine Probedrucke nicht in den Handel bringen darf. Im Kunstverlage plastischer Bildwerke sind Freiexemplare nicht üblich; wenn sie auf Wunsch geliefert werden, pflegt man sie auf das Honorar zu verrechnen. Kleine Mitteilungen. Inseratenteil der Gartenlaube. — Der im Verlag der Firma August Scherl G, m, b, H, in Berlin erscheinende Berliner Lokal-Anzeiger schreibt zur Beilegung des Gartenlaube--Streites: -Die in unserer Sonntagsnummer veröffentlichte Mitteilung lstehe auch Börsenblatt Nr, 130) über die außergerichtliche Ver ständigung zwischen den Firmen Ernst Keils Nachfolger G, m, b. H,, Leipzig, und Rudolf Masse zu Berlin haben allerorten begreifliches Interesse erregt. Vielfache Anfragen aus dem Leserkreis beschäftigen sich mit der zukünftigen Regelung der ganzen Angelegenheit. Wie bereits gemeldet wurde, hat die Firma Rudolf Masse der Firma Ernst Keil's Nachfolger G. m. b. H. den Jnseraten-Pachtoertrag zurückgegeben. Die der Firma Rudolf Mosse bis zum heutigen Tage erteilten Aufträge finden ihre Erledigung sür Rechnung dieser Firma, Die Firma Ernst Keil's Nachfolger G. m. b. H,, deren sämtliche Anteilscheine in unserem Besitz sind, hat einen neuen Jnseraten-Pachtoertrag mit unserer Firma August Scherl G, m, b, H, abgeschloffen, durch den wir das alleinige Recht der Jnscraten-Annahme für alle Aus gaben der -Gartenlaube» erworben haben. Wir freuen uns über diesen friedlichen Ausgang der ganzen Angelegenheit, zumal wir dadurch auch die uneingeschränkte Bewegungsfreiheit für den er forderlichen inneren Ausbau der -Gartenlaube- gewonnen haben, Uber die nach dieser Richtung hin geplanten Verbesserungen werden wir in nächster Zeit weitere Mitteilungen machen.- Hauptversammlung des Deutschen Verbands Kauf männischer Vereine, — Der Deutsche Verband Kaufmännischer Vereine, der größte derartige Verband Deutschlands, der aus dem Boden des Ausgleichs der Interessen zwischen Prinzipalen und Gehilfen steht, hielt seine diesjährige Generalversammlung am 6. Juni in Magdeburg ab. Dem Verband gehören zurzeit 112 Vereine mit 89048 Mitgliedern an. darunter 21808 Prinzipale, 63545 Gehilfen, 1612 Lehrlinge und 2083 Nichtkaufleute- Nach dem vom Vorstand erstatteten Geschäftsbericht für 1903 darf der Verband mit Befriedigung aus das abgelaufene Geschäftsjahr zuriickblickcn. Die Reichsregierung habe bei dem dem Reichstage vor gelegten Gesetzentwurf über die Kaufmannsgerichte in mehreren wichtigen Punkten den geäußerten Wünschen des Verbandes Rech nung getragen. Wenn auch die geforderte Angliederung an die Amtgerichte nicht zu erreichen gewesen ist, so sei doch der enge Anschluß an die Gewerbegerichte, wie er in der früheren Fassung des Entwurfs vorgesehen war, gefallen und eine gewisse Selb ständigkeit der Kaufmannsgerichte geschaffen. Erfreulich sei die Erhöhung der Gehaltsgrenze auf 5000 die Erhöhung der Berufungsgrenze auf 300 und die Bestimmung, daß der Vorsitzende und sein Stellvertreter zum Richteramtc oder höheren Verwaltungsdienst befähigte Juristen sein müssen. Der Verband habe sich in Gemeinschaft mit dem Ham burger Verband von 1Ü58 und dem Leipziger Verband Deutscher 164
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