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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 09.06.1904
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1904-06-09
- Erscheinungsdatum
- 09.06.1904
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- Deutsch
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^ 181, 9. Juni 1904. Nichtamtlicher Teil. 5018 Dazu gehört nnsers Erachtens auch, daß Verleger, Künstler und Graphiker sich eingehend mit der Sache befassen?) Wir wollen versuchen, ein Scherflein beizutragen zu dieser wichtigen Arbeit, indem wir als Graphiker und Kunst verleger die verdienstvolle Arbeit des vr. R. Alepander-Katz betrachten. Wir halten uns mit gütiger Genehmigung des Autors an den oben erwähnten Aufsatz, geben die einzelnen Sätze desselben in den Grundzügen wieder und gestatten uns unsre Vorschläge, wo uns solche angebracht erscheinen, in gesperrter Schrift anzusügen. 1. Der wichtigste Bestandteil des Urheberrechts an Werken der bildenden Kunst ist das Recht der Verwertung. Die weittragende materielle Bedeutung desselben beruht gegen wärtig auf der wesentlich erleichterten Möglichkeit, das Werk zu vervielfältigen und dadurch gegen Entgelt einer Vielheit von Personen zugänglich zu machen. Die Juristen bestreiten heute nicht mehr, daß das alleinige und ausschließliche Recht der Vervielfältigung eines Werks der bildenden Künste dem Schöpfer zustehe. II. Der bildende Künstler bedient sich gewöhnlich geschäfts kundiger Mittelspersonen sowohl zum Verkauf des Kunst werks selbst als auch der Vervielfältigungen. Allgemein anerkannt dürfte die Rechtsregel sein, daß ein Verkauf des Originalwerks die Übertragung des Ver vielfältigungsrechts nicht ohne weiteres in sich schließt. Das deutsche Urheberrecht an Werken der bildenden Künste spricht sich ebenfalls in diesem Sinne aus. Eine Ausnahme be zeichnet das Porträt lebender Personen, an diesem steht dem Künstler (wie auch dem Photographen) kein Verviel fältigungsrecht zu, ein solches müßte vielmehr vom Porträtierten erst erteilt werden. Anderseits ist der Rechtssatz aufzustellen: in der Über tragung des Vervielfältigungsrechts für eine oder sämtliche Reproduktionstechniken liegt nicht die eigentümliche Über lassung des Originalwerks. Sehr treffend hebt vr. Alexander-Katz auch hier eine wich tige Ausnahme hervor, indem er betont: wenn das Original ausschließlich für die Reproduktion geschaffen, d. h. das Original zugleich die Platte ist, mittels welcher die Repro duktionen hergestellt werden, wie die Stahlstichplatten, Kupfer stichs, Schabkunstwerke, der Holzschnitt, die Steinzeichnung, dann folgt das Eigentum an der Platte im Zweifelfalle dem ausschließlichen Vervielfältigungsrecht und umgekehrt. Hier möchten wir die Beispiele wie folgt wählen: die Original-Radierung, die Kllnstler-Steinzeichnung, der Original-Holzschnitt, oder eine sonstige graphische Arbeit, die kein andres Kunstwerk nachbildet. Stahl- und Kupferstiche, Schabkunstwerke, Aguatintaplatten, Holzschnitte, Steinzeichnungen sind nämlich in der Regel nicht Originalfchöpfungen, sondern Reproduktionen nach Gemälden, Skulpturen rc. Wir möchten hier noch hinzufügen: Wird ein Werk der bildenden Kunst nach den eignen Ideen des Verlegers zum Zweck des Kunstverlages vom Künstler aris ch Inzwischen ist der Entwurf zum Kunstfchutzgesetz ver öffentlicht worden (abgedruckt als Beilage zum Börsenblatt Nr. 99): hierdurch wird zunächst die Frage der Neugestaltung dc^ künstlerischen Urheberrechts^schuhes zu ^ciner ^brennendei^ strebungen anzuregen. (Red.) Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. 71. Jahrgang. geführt, so erwirbt der Verleger, sofern Gegen teiliges nicht vereinbart ist, mit Bezahlung des Preises das volle Eigentumsrecht des Kunstwerks einschließlich der Vervielfältigungsrechte für jede Art der Reproduktion. III. Mit dem Verlagsvertrage übernimmt der Verleger das Recht und die Pflicht der Reproduktion und der gewerb lichen Verbreitung der Vervielfältigung. Ilm sich den Alleinbesitz eines Kunstwerks zu sichern, erwirbt bisweilen ein Käufer ein Kunstwerk mit dem alleinigen Rechte der Vervielfältigung, ohne die Absicht zu hegen, von diesem Rechte Gebrauch zu machen. Ein solches Ab kommen ist kein Verlagsvertrag. Auch die erklärte Absicht des Bestellers, das Kunstwerk in seinem Gewerbe zu ver breiten (was bei Plakaten häufig vorkommt), macht den Ver trag nicht zu einem Verlagsvertrage, wenn diese Verbreitung nicht auf deni Wege des Kunsthandels geschehen soll. In diesen beiden Fällen fehlt neben dem Rechte der Verviel fältigung und Verbreitung die Verpflichtung hierzu; das Werk kann unbenutzt bleiben. Die Notlage von Hunderten von Künstlern wird heutigentags von gewissenlosen Industriellen, lithographischen und andern Reproduktions- Anstalten u. s. w bisweilen ausgebeutet. Es werden zum Beispiel bei einem Dutzend und mehr Künstlern zuerst Skizzen, dann nusgeführte Entwürfe, ja fertige Gemälde für einen und denselben Zweck bestellt. Die Künstler verwenden darauf wochenlang an gestrengte Arbeit, stecken nicht selten ihren letzten Nickel in Karton, Leinwand und Farben. Der Herr Besteller aber läßt sich nach den vielen Einsen dungen von einer billigen Kraft ein neues Bild malen, das die Vorzüge der andern in Idee, Komposition und Ausführung, soweit sie dem Zweck des Plakats entsprechen, in sich ver einigt. Die andern Künstler erhalten ihre Arbeit meist nach öfterem Erinnern, »mit Bedauern zurück, bisweilen erst nach Klageandrohung oder gar nicht — von Entschädigung ist keine Rede. Es ist schon hart für einen armen Künstler, Skizzen un entgeltlich liefern zu müssen; wenn ein Industrieller aber ausgeführte Vorlagen oder fertige Zeichnungen und Gemälde beansprucht, ohne sie zu bezahlen, dann müßte ihm eine gewisse Verpflichtung gesetzlich auserlegt werden. IV. Kommissionsverlag liegt vor, wenn der Künstler die Platte für eigne Rechnung wie auch die Vervielfältigungen selbst herstellt oder Herstellen läßt und einem einzigen Verleger zum alleinigen Vertrieb überläßt. Erhalten mehrere Ver leger Posten von Abdrücken zum Verkauf, so kann von einem Verlagsverhältnis nicht gesprochen werden. Bei Kommis sionsverlag gilt die Voraussetzung, daß der Künstler Eigentümer der Platte, ferner des Vervielfältigungs- rcchts sowohl von der Platte selbst als auch von Abdrücken derselben bleibt. Im Vervielfältigungsrecht ist das Recht der Vervielfältigung der Platte durch galvanische Niederschläge, Umdrucke auf frische Steine -c. zum Zwecke des Verkaufs von Abdrucksrechten an andre Verleger inbegriffen, ebenso das Klischeerecht bei Hochdruckplatten wie Holzschnitten, Zinkographien, Autotypien u. dergl., sofern der Künstler keinen Vorbehalt ausbedungen hat. k«8
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