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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 09.06.1904
- Strukturtyp
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- 1904-06-09
- Erscheinungsdatum
- 09.06.1904
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- Deutsch
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S014 Nichtamtlicher Teil. ^ 131. S. Juni 1904. V. Der Verleger hat kein Recht, Änderungen an dem geistigen und formalen Inhalt des Werks vorzunehmen, selbst wenn dasselbe nicht unter dem Namen des Künstlers erscheint. Es dürfte einem Künstler wohl nicht zugemutet werden, mit jeder Veränderung seines Werkes, die er vielleicht für eine Verstüm melung eines anerkannten Kunstwerks hält, ohne weiteres einverstanden zu sein, selbst wenn sein Name nicht genannt wird. Die Pflicht der Vervielfältigung und des Er scheinens zeitlich festzulegen möchte sich empfehlen. VI. In diesem Abschnitt gibt Herr vr. Alexander-Katz einen Über blick der Lage der Gesetzgebung über diesen Gegenstand in den verschiedenen Staaten. Was Deutschland betrifft, so bestimmt Artikel 76 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, daß die landesgesetz lichen Bestimmungen, die dem Verlagsrecht angehören, un berührt bleiben. Nachdem aber inzwischen das erwähnte Gesetz über das literarische und musikalische Verlagsrecht ergangen ist, bleibt gegenwärtig nur noch das Kunstverlagsrecht den Gesetz gebungen der einzelnen Territorien unterworfen, soweit diese das Kunstverlagsrecht etwa regeln. Hier aber sieht es ebenso dürftig aus, wie in den Gesetzgebungen anderer Staaten. Das preußische allgemeine Landrecht hatte zwar eingehende (freilich vielfach unbrauchbare) Rechtssätze über das Verlags recht aufgestellt. Sie bezogen sich aber fast ausschließlich aus literarisches und musikalisches Verlagsrecht und sind so weit durch das neue Verlagsrechtsgesetz aufgehoben. Bis dahin wurden sie analog auf den Kunstverlag angewendet; soweit sie aufgehoben sind, wird dies nicht mehr angängig sein. Nun bestimmte aber H 997 -Nicht bloß Bücher, sondern auch Landkarten, Kupferstiche, topographische Zeich nungen und musikalische Kompositionen sind ein Gegenstand des Verlagsrechts». Hinsichtlich der Kupferstiche bestehen nun nach Ansicht des Verfassers die Bestimmungen des preußischen Landrechts für dessen Gebiet noch fort und er bezweifelt nicht, daß auch auf Holzschnitte, Steindrucke, Heliogravüren die sonst antiquierten Bestimmungen des Landrechts noch angewendet werden müßten, bis das neue Kunstverlagsgesetz erlassen sein wird. Sollten im Sinne des Landrechts nicht Abbildungen gemeint sein? VII. Bei Beurteilung des Kunstverlagsrechts sind inzwischen die Bestimmungen der Urheberrechtsgesetze anzuwenden, wo diese keine Auskunft geben, gilt das allgemeine bürgerliche Recht und die besondern Gesetze über Handelsrecht, wo solche bestehen. Der Verlagsvertrag muß, wo ein besonderes Verlags recht nicht besteht, in seine Bestandteile aufgelöst werden und für jedes besondere Rechtsverhältnis müssen die entsprechenden Bestimmungen des bürgerlichen bezw. des Handelsrechts gelten. VIII Es liegt auf der Hand, daß die allgemeinen Rechts verhältnisse, die sich mit den im Verlagsverhältnis enthalte nen einzelnen Rechtsbeziehungen befassen, das Gesamtverhält nis nur in ungenügender Weise erfassen; es muß deshalb dem Wesen des Kunstoerlagsgeschäfts weitgehend Rechnung getragen werden durch ein Kuustverlagsgesetz. Bei Plastiken kommt die geschlossene Herstellung einer bestimmten Auflage kaum vor. Das plastische Werk wird in edlem Material wie Marmor meist nicht mechanisch, sondern in der Regel durch Personen nachgebildet, die selbst als Künstler oder doch als höhere Kunsthandwerker aufzufassen sind; sie arbeiten nach den Intentionen des Her stellers des Originals. Im Kunsthandel gelten daher oft die Marmorausführungen geschützter Originale selbst als Originale. Ausnahmen bilden die Marmorausfiih- rungen mit hauptsächlicher oder vorwiegender An wendung der Punkturmaschine. Auch die neue Technik der Photoplastik ist als ein mehr mechanisches denn künstlerisches Herstellungsverfahren für Por trätbüsten und andre Plastiken nach der Natur zu berücksichtigen. Bei Werken der zeichnenden und bildenden Künste läßt sich die Herstellung einer bestimmten Auflage denken. Die Nachbildung eines Bildes in Farben — Öldruck, Aquarelldruck — setzt zurzeit noch in vielen Fällen eine komplizierte Herstellung einer mehr oder weniger großen Zahl von Steinplatten voraus, deren jede nur eine Farbe druckt. Die neuere Technik des Naturfarben- und Dreifarbendrucks von drei autotypischen, litogra- phischen oder Lichtdruckplatten nimmt jedoch fort während an Vollkommenheit und Ausbreitung zu, ist daher wohl ebenfalls zu berücksichtigen. In Farbendruck werden auch in der Stahlstich-Schnell presse bald ziemlich gute Reproduktionen von Kunstwerken hergestellt werden, die der Laie und selbst mancher Fachmann für Handpressendrucke halten kann. Dem Verlagsrecht der malenden und zeichnenden Kunst gehört auch der Verlag der photographischen Vervielfäl tigungen geschützter Kunstwerke an. Hier wird zwar von einem einzigen Negativ eine Vielheit positiver Nach bildungen gefertigt; eins jede Nachbildung bedarf aber wiederum einer Einwirkung des Lichts auf das präparierte Papier unter Benutzung des Negativs. Man wird im Verlagsrecht in diesem Fall Photographie und die dieser täuschend ähnlichen Glanz-Lichtdrucke unterscheiden müssen, die in Hand- und Schnell pressen sehr billig hergestellt werden können, in der Wirkung aber hinter der Photographie zurückstehen. Die Heliogravüre wird als eine moderne Methode be zeichnet, um mit Hilfe der Photographie den Kupferstich, die Radierung und den Holzschnitt zu umgehen. Das trifft nicht ganz zu. Die Heliogravüre ist im Wesentlichen ein mechanisch-chemisches Verfahren, das in minimalen, vertieften Druck-Elementen der geätzten Kupferplatte ein Gemälde in Tönen wteder- gibt, auch einen bereits fertig gestochenen Kupfer stich, oder eine Radierung nach einem Abdruck re produzieren kann. Die Strichlagen des Kupferstichs und der Radierung schafft der Kupferstecher, sie sind gewissermaßen seine Handschrift, die sich durch ein photomechanisches Verfahren nicht ersetzen läßt. Nur zur Korrektur der Heliogravüreplatten, etwa nach einem Gemälde, wird die Nachhilfe des Kupfer stechers zugezogen. Die Photograviire ist Photo graphie, von Kupferplatten, die die Schatten in vertiefter Ätzung enthalten, gedruckt; die Druck technik und die Retusche nur hat sie mit Kupfer stich und Radierung gemeinsam. Die Wirkung ist eine dem Kupferstich, speziell der Schabkunst ähn liche. Unter Kupferstich kurzweg versteht man daher in der Regel eine nach einem Gemälde mit Hilfe des Grabstichels vertieft in Kupfer vom Kupferstecher hergestellte Gravüre. Ebensowenig wie die Heliogravüre den Kupfer stich, ahmt die Photozinkotypie den Holzschnitt nach, deren Strichelmanier durch den »Raster«, das Netz, nicht wiedergcgcben werden kann. Wir möchten die Unterscheidung etwa wie folgt Vorschlägen: Die Photozinkotypie ist ein chemisch-mechanischer Ersatz
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