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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 15.06.1904
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- Erscheinungsdatum
- 15.06.1904
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- Deutsch
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5198 Nichtamtlicher Teil. ^ 136, 15. Juni 1904. Die Ansichtskarten-Industrie und der neue Gesetz entwurf betr. das Urheberrecht an Werken der bilden den Künste und der Photographie. — In der .Papier zeitung-- (Nr. 43 und 44) wird in einem längeren Artikel der neue Gesetzentwurf vom Standpunkte der Postkarten-Jndustrie aus erörtert. Zunächst wird dankend anerkannt, daß in dem Entwurf und in den ihm milgegebenen Erläuterungen der Bedeutung der Ansichtskarten - Industrie in weitem Maße Rechnung getragen worden ist. Die Postkarten - Industrie müsse bei Prüfung des Entwurfs folgenden Standpunkt einnehmen. Einerseits müsse die Forderung erfüllt sein, daß derjenige, der durch künstlerische Fertigkeit, geistige Tätigkeit oder mechanische Arbeit eine Karte hergestcllt habe, oder sich unter Kostenaufwand habe Herstellen^ lassen, also ^ eigneier Gegenstände raubten. Unter diesen Gesichtspunkten müßten gegenüber dem jetzt geltenden Zustand auch Opfer gebracht werden. »Heute genießt-, fährt der Kritiker wörtlich fort, »die Post karten-Jndustrie eine zu weitgehende Freiheit, indem jede Photo graphie der Nachbildung freigegeben ist, wenn außer ihr auf der Ansichtspostkarte noch Raum für Mitteilungen vorhanden ist. Diese gilt in solchem Falle als Werk der Industrie im Sinne des jetzigen Photographieschutzgesetzes. Mit Recht weisen die Erläuterungen des Entwurfes darauf hin, welche Gefahr hierin für wertvolle und kostspielige photographische Aufnahmen liegt. In den einsichts- stk. Pkstlllitrki-J^dustrik^ ist iin^ne^ ..np^und.^ muß das Nachbildungsrecht der Photographie erwerben, weniger eine Postkarte, wie geschildert, Herstellen will, und ist dann anderen gegenüber geschützt.- —^Ferner äußert sick^ der Re- nalürlich Borsicht geübt werden, was bisweilen lästig sein könne. — Hatte bisher derjenige Urheber eines Kunstwerkes, der die Er laubnis erteilt hatte, sein Werk an Erzeugnissen der Industrie gewerblichen Musterschutz nachgesucht, so war und ist jetzt noch die Nachbildung des Werkes frei. Der Entwurf vertritt nun den Standpunkt, daß zwischen hoher Kunst und an gewandter Kunst, d. h. derjenigen Kunst, die sich dem Dienste des Demgemäß soll der Künstler, der ein Werk für gewerbliche Zwecke bildet, von der Nachsuchung des gewerblichen Musterschutzes befreit werden. Das schließt natürlich die Zulässigkeit der Beantragung des Musterschutzes nicht aus, so daß der Künstler sich, wenn er will, der doppelten Sicherheit des Kunstschutzgesetzcs und des Musterschutzgesctzes erfreuen kann. Nicht einverstanden ist der erwähnte Artikel damit, daß nur noch die vorsätzliche Verletzung des Urheberrechts unter Strafe Vollstreckung in das Recht des Urhebers. Borträge über Verlagsrecht im Buchhandlungs- gehilfen-Berein zu Leipzig. Ul. (I in Sir. 125; II in Nr. 130.) — Den zweiten Vortrag ergänzend behandelte Herr Rechtsanwalt vr. Mittelstaedt am dritten Abend noch einige Spezial bestimmungen des Verlagsgesetzes und sprach eingangs über das im tz 12 erwähnte Änderungsrecht des Autors. Gegen solche Änderungen, die vor Beendigung der Vervielfältigung statt finden (Korrekturen, Umstellungen rc.) kann sich der Verleger nickt sträuben. Ubersteigen jedoch die Änderungen das übliche Maß, so hat der Autor die entstehenden Kosten zu vergüten; falls aber besondere Umstände (z. B. eine soeben bekannt gewordene Erfindung oder wissenschaftliche Entdeckung) in beiderseitigem Interesse eine Änderung, resp. einen Neudruck erheischen, so fallen die -Kosten dafür dem Verleger zu. Wie bereits im vorigen Bericht erwähnt ist, darf dagegen der Verleger keine Änderungen der Verfasser nach Treu und Glauben gutheißen würde, sind'dem Verleger erlaubt (dies bezieht sich z. V. auf. Wörter, die sinn störend ^sein können und aus Versehen stehen geblieben sind, esse an der richtigen Wiedergabe seiner Gedanken hat und häufig allein imstande ist, eine gute Korrektur zu liefern. Das Honorar als der wirtschaftliche Hauptpunkt unterliegt bekanntlich immer besonderer Vereinbarung und gibt deshalb in bezug auf seine Höhe in den seltensten Fällen Anlaß zu Streitigkeiten. Als Grund- lage^ zur Berechnung dient gewöhnlich ein und^^ifia^ bei der Berechnung des Honorares mit zum Manuskript gehören, entscheidet das Gesetz nicht. Die Beendigung des Verlags- .kkiI.... kklolsti. k.ü ... Vkkl.ll^ ükstk .^ Das beste Mittel gegen verzögerte Lieferung einer verein barten Arbeit verschafft sich der Verleger durch Zurückhaltung seiner Pflichten ^ (Honorar) ^und durch event. Fristbestimmung^ zieher wcgnehmcn lassen. Bei Werken, die einem augenblicklichen Zwecke dienen (Festschriften, Broschüren, deren Tendenz das Tages interesse zum Äusdrucke bringen rc.), ist allerdings bei zu später gestattet. — Will anderseits ein Verleger ein vertraglich verein bartes Werk nicht drucken (z. V. wenn er glaubt, daß er durch Inhalt oder Qualität des Buches seiner Firma schadet), so kann der Verfasser auf Vervielfältigung klagen. Verweigert diese der Verleger bei Verurteilung, so erfolgt die Herstellung und Ver breitung durch einen Dritten und zwar auf Kosten des ver urteilten Verlegers. In diesem Falle tritt der Dritte als Ver treter des verpflichteten Verlegers auf; welche Firma dabei als Verlagsbezeichnung gilt, das ist »bestritten-.— Geschieht die Aus stattung^ eines Buches nicht vertragsmäßig, so ist der Verfasser der Rücktritt ermöglicht durch besondere Umstände, die er beim Abschlüsse des Vertrages nicht kennen konnte, (z. B. bei Übernahme einer Stellung als Beamter, in der er sein beabsichtigtes Buch wegen eines durch seine darin vertretenen Anschauungen bedingten Konfliktes mit den Vorgesetzten Behörden nicht veröffentlichen
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