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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 28.04.1882
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1882-04-28
- Erscheinungsdatum
- 28.04.1882
- Sprache
- Deutsch
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- Saxonica
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1846 Nichtamtlicher Theil. 97, 28. April. Ein solch imperatives Mandat würde die in H. 19. des Börsenvereins - Statuts vorgesehene Stellvertretung all absuräum führen; denn wo fänden sich die Mandatare, die mit gebundenen Händen in die Hauptversammlung kommen möchten und für jeden ihrer 6 Mandanten vielleicht eine andere Meinung infolge „Vor schrift" vertreten sollten? Das wäre ein Unding und gäbe ein solches Chaos in der Abstimmung, daß die Versammlung am Ende vor Michaeli nicht zum Schluß käme! Ich muß daher ernstlich warnen vor Ausstellung und Ueber- nahme derartig gebundener Mandate. Die Stimmenübertragung soll vielmehr basiren auf dem Vertrauen, daß der Stellvertreter im Großen und Ganzen, nachdem er im persönlichen Verkehre mit den Kollegen aus allen Gauen des deutschen Buchhandels und in den während der Messe zu Leipzig tagenden Versammlungen sich ein sachgemäßes Urtheil über die schwebenden Fragen gebildet hat, seine Stimmen auch im Einklang mit seinen Mandanten abgeben wird. Dabei ist natürlich nicht ausgeschlossen, daß dem Stellver treter, wie auch dem Delegirten allgemeine Directiven oder Wünsche mit auf den Weg gegeben werden, die gewiß nach Möglichkeit Be rücksichtigung finden; die Abstimmung aber soll nur nach An hörung der Verhandlungen und je nach der hieraus gewonnenen Ueberzeugung stattfinden, wobei der Stellvertreter nicht durch ein vorheriges, oft aus mangelhafter Information beruhendes Votum seines Mandanten behindert werden darf. Das würde dem Geiste der persönlichen Stellvertretung, Wieste im neuen Börscnvereins- Statut gemeint und in dem vom Wahlausschuß ausgegebenen „Vollmachts-Formularen" unverkennbar zum Ausdruck gebracht ist, entschieden zuwiderlaufen. Theodor Lamport. Die Benutzung fremder Verlangzettcl. Eine im deutschen Buchhandel nicht selten vorkommende Erscheinung ist es, daß fremde Verlangzettel unberechtigter Weise benutzt werden. Es mögen sich Wohl nur Wenige bewußt sein, wie nahe eine solche Handlungsweise an das Strafgesetzbuch heranstreift, ja, wie in manchen Fällen eine sehr hohe Strafe durch dieselbe verwirkt werden kann. Um die Ansichten hierüber zu klären, vielleicht auch manche Gewissen zu schärfen, hat mich der Vorstand des Börsenvereins veranlaßt, meine Ansicht darüber auszusprechcn, in wie weit die Benutzung fremder Verlangzettel strafbar ist. Der ausgefüllte Verlangzettel ist eine Urkunde, welche zum Beweise von Rechten oder Rechtsverhältnissen von Erheblichkeit ist; der nicht ausgefüllte Verlangzettel dagegen wird eine solche Urkunde erst mit der Ausfüllung. Gleichgültig ist hierbei, ob der Verlangzettel unter schrieben oder nur unterdrückt ist (vgl. Oppenhoff. 6. Ausg. zu tz. 267. sub 12; v. Schwarze. 2. Ausl, zu 8. 267. S. 595), oder ob der Kaufmann oder die Firma, welche unterzeichnet oder unterdrückt ist, existirt, nicht mehr existirt oder überhaupt nie existirt hat (vgl. Oppenhoff I. o. zu Nr. 19; v. Schwarze!, o. S.597). Bei der Ausfüllung fremder Verlangzettel ist nun zu unterscheiden: I. Derjenige, dessen Namen der Verlangzettel trägt, existirt und hat, wenn auch ganz allgemein und im voraus für alle kommende Fälle, in Ausfüllung des Verlangzettcls durch den Commissionär gewilligt. Hier liegt eine Urkundenfälschung nicht vor, denn die Aus füllung des Verlangzettels wird von dem hierzu berechtigten Commissionär vorgenommen, es fehlt das zur Urkundenfälschung nothwendige Erforderniß der fälschlichen Anfertigung der Ur kunde (vgl. Oppenhoff I. o., zu Nr. 11, 18). Auch einen Betrug wird man solchenfalls nicht annehmen können, weil es sowohl an der Beschädigung des Vermögens des Verlegers als auch an der Jrrthumserregung in letzterem ge bricht, da das Rechtsgeschäft, welches durch das Abliefern des Verlangzettels einerseits und der Bücher andrerseits zu Stande kommt, wegen der vorausgegangenen Genehmigung der Ausfüllung des Bestellzettels in der That mit Demjenigen, dessen Namen oder Firma der Verlangzettcl trägt, abgeschlossen wird, ganz so, wie es der Verleger abschließen wollte, und es ferner rechtlich ein flußlos erscheint, ob das Buch factisch in den Händen des Commis- sionärs verbleibt oder in den Besitz des Kommittenten gelangt. II. Der Verlangzettel einer nicht mehr existirenden Person oder einer solchen, welche gar nicht existirt hat, oder endlich einer solchen, welche in die Ausfüllung ihres Verlangzettels nicht ge willigt hat, wird vom Commissionär ausgesüllt. Hier ist zu unterscheiden: a) Die durch den Verlangzettel bestellten Bücher werden sofort baar bezahlt und der Commissionär, welcher den Verlang zettel ausfüllt, hat angenommen, er würde, wenn er auf seinen eigenen Namen bestellt hätte, die Bücher ebenfalls und zwar zu nicht ungünstigeren Bedingungen erhalten haben, wie er sie auf die Bestellung durch den Verlangzettcl eines Anderen erhält. So selten dieser Fall praktisch Vorkommen mag, so kann er doch eintreten und er ist von den andern hier zu trennen. Der Commissionär begeht in diesem Falle keine strafbare Handlung; denn obschon er eine Urkunde, welche zum Beweise von Rechten oder Rechtsverhältnissen von Erheblichkeit ist, fälschlich an- sertigt und von derselben zum Zwecke einer Täuschung Gebrauch macht, so fehlt doch die rechtswidrige Absicht, ohne welche eine Urkundenfälschung nicht begangen werden kann. Ebenso wenig liegt hier ein Betrug vor; denn auch bei diesem muß das — hier nicht vorhandene — Bewußtsein, der zu er langende Besitz des Buches sei ein rechtswidriger, vorliegen; übrigens würde es auch an der Beschädigung des Vermögens des Verlegers gebrechen. Man könnte, wenn es sich um solche Verlangzettcl handelt, welche der Kommittent dem Commissionär geliefert hat, an die Verübung einer Unterschlagung oder Untreue denken, und es ist nicht ausgeschlossen, wenn auch wohl praktisch wenig Vorkommens daß der Commissionär dem Committenten gegenüber hierbei sich einer Unterschlagung oder Untreue schuldig mache, nämlich dann, wenn er sich sagen oder wissen müßte, der Committent legt auf sein Eigenthumsrecht an dem Verlangzettel besonderes Gewicht, derselbe werde eine unerlaubte Benutzung dieser Zettel durch einen Andern als einen strafrechtlich zu ver folgenden Eingriff in sein Eigenthumsrecht betrachten und verfolgen. Im entgegengesetzten praktisch durchaus häufigsten Falle aber wird cs an dem auch zur Unterschlagung und Untreue erforderlichen Bewußtsein der Rechtswidrigkeit der Handlung fehlen. l>) Weiß dagegen der Commissionär, daß er vom Verleger auch gegen sofortige Baarzahlung Bücher nicht erhalten würde, und füllt er deshalb die mit dem Namen oder der Firma eines Andern versehenen Verlangzettcl aus, um das Buch zu erhalten, aber gegen Baarzahlung und ohne Gewährung besonderer, bei der Bestellung auf seinen Namen zu erhoffender Vor theile (bes. hoher Rabatt re.), so begeht er eine einfache Ur kundenfälschung (vgl. Reichs-Strafgesetzbuch K. 267.). Denn 1) er fertigt eine Urkunde, welche zum Beweise von Rechten oder Rechtsverhältnissen erheblich ist, fälschlich an, indem er die be gonnene Urkunde durch sein bewußtes Thun zu einer vollendeten
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