Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 28.04.1882
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1882-04-28
- Erscheinungsdatum
- 28.04.1882
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18820428
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-188204285
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18820428
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1882
- Monat1882-04
- Tag1882-04-28
- Monat1882-04
- Jahr1882
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
97, 28. April. Nichtamtlicher Theil. 1847 Urkunde macht (vgl. Oppenhoff, I. a. Nr. 16; v. Schwarze I. o. S. 597, 2). 2) er macht dem Verleger gegenüber von dieser Urkunde zum Zwecke der Täuschung Gebrauch, indem er ihm vorspiegelt, nicht ihm, dem Commissionär, sondern Demjenigen, mit dessen Namen oder Firma der Verlangzettel versehen ist, werde das bestellte Buch geliefert, und er nimmt 3) diese Handlung in rechtswidriger Absicht vor, da er durch den Gebrauch der fälschlich angesertigten Urkunde eine Sache er halten will, auf deren Besitz er, weil jeder Kaufmann seine Waare vorenthalten kann, wem er will (vgl. Oppenhoff I. o. Nr. I; v. Schwarze I. e. S. 598), kein Recht hat. Doch liegt solchenfalls weder eine schwere Urkundenfälschung vor(vgl. Reichs-Strafgesetzbuch Z.268.); denn die Absicht, sich einen Vermögensvorth eil zu verschaffen, fehlt, noch concurrirt die ein fache Urkundenfälschung mit dem Betrüge, da die auch zum Betrüge erforderliche Absicht, sich einen rechtswidrigen Vermögensvortheil zu verschaffen, fehlt, überdies auch eine Beschädigung des Vermögens des Verlegers nicht eintreten würde. v) Das Verlangschema wird ausgefüllt, um aus Credit oder zwar gegen baar, aber unter Gewährung besonderer Vortheile, welche vom Verleger nur dem Kommittenten, nicht dem Commis sionär gewährt werden, Bücher zu erhalten, und der Commissionär ist sich bewußt, daß er die Bücher auf seinen Namen nicht unter vorstehenden Bedingungen erhalten würde. Hier liegt schwere, mit Zuchthaus bis zu 5 Jahren bedrohte Urkundenfälschung im Sinne des K. 268. des Reichs-Strafgesetzbuchs vor. Zu ihr gehören die vorstehend unter t>) 1—3. hervorge hobenen Momente, welche selbstverständlich auch in dem Falle e. vorhanden sind, weiter aber im Unterschiede zur einfachen Urkunden fälschung noch 4) die Absicht, sich oder einem Anderen einen Vermögens vortheil zu verschaffen oder einem Anderen Schaden zuzufügen. Diese Absicht nun wird in dem sub o. angegebenen Falle anzu nehmen sein, mag nun der Commissionär das Buch zwar ohne Ge währung besonderer Vortheile, aber in Rechnung, oder mag er es zwar nur gegen baare Zahlung, aber unter Gewährung be sonderer Vortheile erhalten; denn auch im ersten Falle verschafft er sich einen Vermögensvortheil bereits damit, daß er in den Besitz des Buches kommt, obschon er auf diesen Besitz kein Recht hat (vgl. Oppenhoff zu ß. 263. Nr. 2). Es wird auch dieser Vermögens vortheil natürlich dadurch nicht ausgeschlossen, daß der Verleger das Recht hat, vom Commissionär dieHerausgabe derBücherzuvcrlangen (vgl. Oppenhoff zu tz. 263. Nr. 13, S. 535; v. Schwarze zu Z. 268.). Vollendet ist die schwere Urkundenfälschung wie die einfache bereits mit der Uebergabe des Verlangzettels an den Verleger; daraus, ob infolge des Vorzeigens des Bestellzettels das Buch ge liefert wird oder nicht, kommt es nicht an (vgl. Oppenhoff zu Z. 267. Nr. 22; v. Schwarze zu H. 267. S. 599). Leipzig, im April 1882. Der Secretär des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler, vr. Schmidt. Zum Artikel „Ein Notabene" in Nr. 95 d. Bl. Ein im Börsenblatt vom 26. April abgedruckter, mit 8. Unter zeichneter Artikel schildert das Verfahren einzelner „kleiner Com- missivnäre", die sich als „Helfershelfer" zur Unterstützung hiesiger Schleuderer gebrauchen lassen. Mit vollem Recht verdient ein solches Verfahren die schärfste Rüge und erfordert dringend Abhilfe. Am meisten würde damit der großen Anzahl ehrenhafter Leipziger Commissionäre gedient sein, die ihre Hand zu den geschilderten Manipulationen niemals bieten werden und die, soweit es in ihrer Macht steht, gern alles auswenden würden, um dem Schleuder unwesen mit entgegentreten zu helfen. — Alle ehrenhaften Leipziger Commissionäre — kleine wie große — müßten dem Hrn. Verfasser des betreffenden Artikels zu lebhaftem Danke verpflichtet sein, wenn er, nachdem er sich erboten hat, seine Schilderung der Manipulationen einer Anzahl hiesiger kleinerer Commissionäre vor Jedem zu ver treten — kurzer Hand die Schuldigen öffentlich namhaft machte, damit kein Unschuldiger in ungerechten Verdacht kommt. Den Weg der privaten Erkundigung werden nur Wenige be treten und der Vorwurf wird daher ohne volle Oeffentlichkeit, die das gerügte Verfahren unbedingt verdient, ein viel allgemeinerer, als der Herr Verfasser jedenfalls selbst beabsichtigte, und verfehlt sein Ziel. Es unterliegt keinem Zweifel, daß ein solcher Mißbrauch fremder Verlangzettel Betrug und als solcher gerichtlich straf bar ist; ohne Kläger findet sich aber kein Richter. Jeder ehrenhafte Commissionär, welcher unbetheiligt ist an dem geschilderten Schleichhandel, durch den das auswärtige Sorti mentsgeschäft ebenso geschädigt wird wie das solide hiesigeCommis- sionsgeschäft, deren Interessen überhaupt Hand in Hand gehen, hat das Recht, volle Aufklärung dieser Angelegenheit zu fordern. Bei der Animosität, die leider seit Jahr und Tag auswärts gegen Leipzig platzgegriffen und die ihren Ursprung nur in dem verwerflichen Treiben einiger hiesigen Schleuderfirmen und soge nannter Commissionäre findet, ist es wohl Zeit zu der Erklärung, daß jeder ehrenhafte Leipziger Commissionär solchem Treiben fern steht. Lediglich die Kürze der Zeit hat die Unterzeichneten verhindert, diese Erklärung einer größeren Anzahl ihrer Collegcn zur Unter- schrist vorzulegen; sie glauben aber deren voller Zustimmung versichert zu sein und zogen es vor, sofort einem Artikel ent- gcgenzutrcten, der ganz dazu angethan ist, die so häufig gegen Leipzig geschleuderten Angriffe zu vermehren. Leipzig, den 26. April 1882. M. Cyriacus. M. C. Cavael. Z»m unterbrochenen Postdebit des Börsenblattes. Der Vorstand des Börscnvereins veröffentlicht in Nr. 83 d. Bl. die Ergebnisse der veranstalteten Börsenblatt-Enquete, und ohne Zweifel infolge derselben beantragt nunmehr der Ausschuß für das Börsenblatt die Wiederzulassung desselben zum Postdebit. Nach dem in der Hauptversammlung O.-M. 1881 erstatteten Kassenbericht für das Jahr 1880 war in letzterem die Zahl der Abonnenten bei der Post 1547; durch die Bcstellanstalt bezogen 523 Mitglieder und 444 Nichtmitglieder, im Ganzen 2514. In der Bekanntmachung des Börsenvereins-Vorstandes vom 3. April d. I. (Nr. 83) ist nur ganz beiläufig der Abonnentenstand gegen Ende 1881 mit im Ganzen 2835 angegeben, somit hat noch zur Zeit des Postdebits derselbe um 321 Abonnenten gegen das Vorjahr zu genommen. Zur Unterstützung des nunmehrigen Antrags des Aus schusses für das Börsenblatt, insbesondere durch diejenigen Mit glieder, welche die Hauptversammlung persönlich nicht zu besuchen pflegen und durch Vertretung abstimmeu wollen, wäre es wünschens- werth und gewiß sehr förderlich gewesen, wenn man auch erfahren hätte, ob und wie viele Opfer an Todten (Abonnenten) — abgesehen von den dadurch verursachten Kosten für die Enquete u. s. w. — der mit so winziger Majortät errungene schreckhafte Sieg der Aboli-
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder