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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 23.06.1904
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1904-06-23
- Erscheinungsdatum
- 23.06.1904
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- Deutsch
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5444 Nichtamtlicher Teil. 143, 23. Juni 1904. werden soll, nicht zu beanstanden ist, kann demgegenüber als maßgeblich nicht in Betracht kommen. Beer macht gegen die Heranziehung von 157, 22ß und 826 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auch das Mo ment geltend, daß auch bei der Auslegung, die dem tz 26 des Verlags-Gesetzes von buchhändlerischer Seite gegeben werde, für den Autor immer noch die Möglichkeit bestehe, dem Sortimenter Konkurrenz zu bereiten; er exemplifiziert auf den Fall, daß der Autor den Rest der Auflage kaufe, um eine neue zu veranstalten, oder ein junger Autor, um sich bekannt zu machen, den größten Teil des Interessenten kreises mit geschenkten Exemplaren versorge. Diese beiden Fälle sind möglich, beweisen indessen nichts gegen die Richtigkeit der in dem Gutachten vertretenen Ansicht; denn in dem einen wie in dem andern Falle handelt es sich nicht um den technischen Begriff der Konkurrenz. Beer faßt denselben in einer Ausdehnung auf, die bislang nicht damit verbunden wurde und die damit zu verbinden überaus be denklich erscheinen will. Die Parallele zwischen Freiexemplaren und den auf Grund des 8 26 des Verlags-Gesetzes bezogenen Exemplaren ist schon oben abgelehnt worden; was aber den eo dloo- Ankauf des Restbestandes der Auflage betrifft, so ist mit demselben eine Schädigung der Sortimenter nicht notwendig verbunden; wohl kann sie damit verbunden sein, und wenn der Autor den Restbestand beispielsweise zu Schleuderpreisen an Bazare veräußert, so würde auch gar kein Bedenken da gegen sprechen, diese Handlungsweise nach 8 826 zu be urteilen. Es ist noch Stellung zu nehmen zu der Kritik, die Beer an der Möglichkeit der Verwendbarkeit des Wett- bewerbsgesetzes übt. In dem Gutachten ist betont worden, daß unter Umständen auch dieses Gesetz sich anwenden lassen werde, allerdings ist hierbei an Tatbestände gedacht worden, die wesentlich verschieden sind von denjenigen, die für die Erörterung der Frage seitens des Börsenvereins einerseits, des Akademischen Schutzvereins anderseits unmittelbaren An laß geboten haben, und es ist deshalb von einer Kon struktion von Fällen, aus die das Gesetz Anwendung finden würde, abzusehen, da dieselben in diesem Zusammenhänge in der Hauptsache nur eine akademische, doktrinelle Bedeutung beanspruchen würden. Hiernach erscheint die Beersche Kritik über die Möglich keit der Heranziehung des Bürgerlichen Gesetzbuches bei der Beurteilung der Frage in der Hauptsache nicht berechtigt; mit vollem Recht hat aber der genannte Rechtslehrer den bei weitem größeren Teil seiner sich durch Sachlichkeit kenn zeichnenden Schrift der Kritik der Heranziehung des Bürger lichen Gesetzbuches gewidmet. Das Verlags-Gesetz allein bietet, wie wiederholt zu sagen ist, keine Handhabe, um dem Autor die mit dem Sortimenter konkurrierende Verwertung der nach Z 26 bezogenen Exemplare zu untersagen. Durch die Begutachtung ist die wissenschaftliche Be handlung der Frage angeregt worden und es muß einer späteren Bearbeitung derselben an einem anderen Orte und zwar zum Teil auf rechtsvergleichender Grundlage über lassen werden, ihrer grundsätzlichen Wichtigkeit in höherem Maße gerecht zu werden, als es hier möglich ist. Es würde dabei das Resultat sich ergeben, daß man auch in anderen Ländern, in denen das Verlagsrecht nicht kodifiziert ist, im wesentlichen auch an der Anschauung fest hält, daß die Konkurrenzierung des Sortimenters durch den Autor den Verleger zum Einspruch, zu dem Unterlassungs anspruch und zu der Ablehnung der Überlassung von wei tern Exemplaren berechtige. Die zioilistische Literatur wird sich nicht darüber beklagen dürfen, daß die Frage jetzt der Gegenstand gutachtlicher Bearbeitung geworden ist, denn die sich aus ihrer Beantwortung ergebende Beschränkung des Rechtsgebrauchs hat eine weit über das Spezialgebiet des Verlagsrechts hinausgehende Bedeutung, wie auch anderseits durch die Beersche Schrift die grundsätzlich, wie praktisch so außerordentlich wichtige Frage aufgerollt wird, ob der Grund satz von Treu und Glauben vor der Auslegung von Rechts vorschriften Halt zu machen hat, in denen und durch welche die Rechte und Pflichten der Vertragsteile fest begrenzt sind. Fuld. Der Umsang der Rumäne sonst und jetzt. ") Von Tony Kellen. Bei den Ansprüchen, die an jeden kunstgemäßen Roman gestellt werden, ist der Raum dem Romandichter ein wesentliches Erfordernis. Spielhagen meint sogar, ein guter Roman müsse viele Bände haben. Aber dann wächst auch die Schwierigkeit dichterischen Schaffens. Denn die Handlung muß vor allem über sichtlich sein. Nie darf uns aus dem Gedächtnis entschwinden, was bereits geschehen. Der Dichter darf übermäßige Breite nicht mit Worten entschuldigen, wie Gutzkow sie in der Vorrede zu seinen »Rittern vom Geiste« an den Leser richtet: »Es wird eine lange, weite Wanderung werden, lieber Leser, zu der ich dich auffordere. Rüste dich mit Geduld, mit geschäftlosen Sonntag morgen, mit einem gut aushaltenden Gedächtnis! Vergiß nicht morgen, was ich dir heute erzählt Habel Werde nicht müde, wenn du unabsehbare Ebenen erblickst und sich der Weg zwischen gefahrvolle, nicht endende Gebirgspässe zwängt oder die Land straße sich plötzlich in den Wolken zu verlieren scheint.« Gutzkows beide Dichtungen »Der Zauberer von Rom« und »Die Ritter vom Geiste, mit je 9 Bänden muten dem Gedächtnisse des Lesers zuviel zu. Man verliert den Überblick, vermag den Bewegungen der Personen nicht mit Aufmerksamkeit zu folgen. Dadurch ähneln sie sehr den epischen Dichtungen des 17. Jahrhunderts, wahre Monstra an Umfang. Solche Autoren, wie Zesen, Anton Ulrich von Braunschweig, Ziegler, Lohenstein, tun es nun einmal nicht unter mehreren Foliobänden. Beispielsweise hat die »Aramena. des Herzogs Ulrich einen Umfang von 6822 Seiten! Da behalte einer die Übersicht! Urses »Astree- hat fünf Bände von je 1200 bis 1400 Seiten, Scuderys »Clelie« zehn Bände a, 600 Seiten. Ein schönes Maß bewahren die Romane von Scott, Auerbach, Freytag und Spielhagen. Einfach und leicht zu übersehen ist die Handlung in Auerbachs Romanen. Mit un geschwächtem Interesse folgt der Leser der langsamen Entwicklung. Indessen kann nicht allein durch Überfluß der Ereignisse die Übersichtlichkeit verloren gehen, sondern auch durch gewaltsames Auseinanderzerren einer an sich einfachen Handlung. So erzählt Richardson in sieben Bänden auf 4634 Seiten die folgende sehr einfache Geschichte: Lovelace entführt Clarissa, entehrt sie, worauf das junge Mädchen vor Gram stirbt. Der Leser muß sich in der Tat in diesem Romane durch mehrere Quadratmeilen Unterholz hindurchwinden. Früher hatte man mehr Zeit zum Lesen als heute, und auch mehr Geduld. Dazu kam noch ein äußerlicher Grund, der die Dichter veranlaßte, der Arbeit, die sie einmal unternommen hatten, eine möglichst ansehnliche Ausdehnung zu geben. Früher konnte man nämlich nicht auf einen Massenabsatz rechnen wie heute. Die Schriftsteller waren daher gern geneigt, ihre Werke möglichst stattlich zu gestalten, damit die Verleger auch einen ent sprechenden Preis dafür fordern konnten. Bis Ende der dreißiger Jahre waren z. V. die französischen Romane sehr teuer und fanden deshalb ihren Absatz fast nur in Leihbibliotheken. Diese blühten besonders von 1815 bis 1835; in Paris allein gab es mehrere hundert. Da die Verleger Haupt - der doch ein ziemlich kurzer Roman ist, vier Bände, die 30 Frcs. kosteten. Da kam Gervais Charpentier, ein einfacher Vuchhandlungs- institute überflüssig würden. Die Schriftsteller unterstützten ihn bei diesem Vorhaben, und 1838 erschien der erste Band zu 3,50 Frcs. Charpentier hatte Erfolge, und sein Verlag wurde *) Den vorliegenden Aufsatz entnehmen wir der von Tony Kellen bearbeiteten zweiten Auflage von Keilers »Theorie des Romans und der Erzählkunst«, die demnächst im Verlage von Fredebeul L Koenen in Essen erscheint.
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