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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 23.06.1904
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1904-06-23
- Erscheinungsdatum
- 23.06.1904
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- Deutsch
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5442 Nichtamtlicher Teil. ^ 143, 23. Juni 1904. Nichtamtlicher Teil Zum Verkauf der Bücher, welche der Lutor Vvn dem Verleger erworben hat. (Vergl. die vier Gutachten im Amtlichen Teil von Nummer 80 (1904) des Börsenblattes.) Das Gutachten, das Professor vr. Beer im Aufträge des Akademischen Schutzoereins über die Krage des freien Verfügungsrechts des Autors bezüglich der zu einem Vorzugspreise von dem Verleger bezogenen Exemplare seines Werks erstattet hat, kommt zu einem unmittelbar entgegen gesetzten Ergebnis, wie die dem Börsenoercin überreichten gutachtlichen Äußerungen. Während nun ein großer Teil derjenigen, die mit Beer das vollständig freie Verfügungs- recht in Ansehung der nicht mit Gewinn verkauften Exem plare vorbehaltlos annehmen, der Ansicht ist, daß, sofern es sich um Verkauf mit Gewinn handle, dieses Recht zessiere, vertritt Beer, von seinem Standpunkt auch vollkommen kon sequent, die Auffassung, daß zwischen dem Verkauf mit Ge winn und ohne Gewinn nicht zu unterscheiden sei, vielmehr die Verkaufsbefugnis die eine wie die andere Kategorie von Fällen umfasse. Es ist dem Verfasser zugegeben, daß die Begründung der drei dem Börsenvcrein erstatteten Gutachten zum Teil eine verschiedene ist, was indessen nicht sowohl gegen, als vielmehr für die Richtigkeit der Ansicht der Gutachten spricht; denn wen» einerseits auf dem Wege der Auslegung des Spezialgesetzes, anderseits aber ver möge und vermittelst der Heranziehung der in dem Bürger lichen Gesetzbuch anerkannten Grundsätze das gleiche End ergebnis erzielt wird, so spricht zum mindesten eine starke Wahrscheinlichkeit dafür, daß dasselbe als zutreffender zu er achten ist. Die Unterschiede in der Begründung der drei Gut achten lassen es als gerechtfertigt erscheinen, wenn im Folgenden in der Hauptsache zu demjenigen Teil der Beerschen Argumen tation Stellung genommen wird, der sich gegen die in dem Gutachten des Unterzeichneten verwertete Beweisführung richtet. Zunächst ist Beer darin beizupflichten, daß das Verlags gesetz von der, der modernen sozialpolitischen Richtung ent stammenden und insoweit auch berechtigten Auffassung be herrscht wird, daß auch aus diesem Spezialgebiete des Rechts der Gesetzgeber es für seine Aufgabe erachte, sich des wirt schaftlich Schwächer» der Vertragsteile besonders anzunehmen; es unterliegt auch keinem Bedenken, daß der Gesetzgeber in dem Autor den — in der Regel — wirtschaftlich schwächer» Vertragsteil erblickt hat, und daß deshalb die Interpretation mit der Vermutung operieren muß, in Zweiselfällen sei dem Ergebnis der Vorzug zu geben, welches für den Autor das vorteilhaftere ist. Allein hieraus folgt noch nicht, daß die zur Begutachtung gestellte Frage mit Beer zu bejahen ist; denn es kann natürlich diese dem Autor freundliche Tendenz des Gesetzgebers die Auslegung dann nicht beeinflussen, wenn das dem Autor vorteilhaftere Ergebnis ini Hinblick auf die allgemeinen Rechtsgrundsätze ein unannehmbares ist. Dies ist aber hier der Fall. Wenn Beer (S. 24) sagt, H 26 des Ver lagsgesetzes biete in seinem Wortlaut nicht den geringsten Anhalt für die Annahme, daß den Autoren das unbeschränkte Verfügungsrecht nicht zustehe, so ist dies nicht zu bestreiten; allerdings bietet aber der Wortlaut des soeben genannten Paragraphen auch nicht den geringsten Anlaß für die gegen teilige Annahme. Die Ausführungen Beers, die sich aus Z 2S des Verlagsgesetzes beziehen, aus die Parallele zwischen diesem und dem vorhergehenden Paragraphen, sowie auch auf das Verhältnis zu A 25 der Buchhändler-Verlags ordnung lassen erneut erkennen, daß von dem Boden des Spezialgssetzes aus die Frage in zutreffender Weise über haupt nicht beantwortet werden kann. Wie in dem Gut achten des Unterzeichneten schon betont wurde, ist nach tz 2K der Autor in der Verfügung über die Exemplare nicht be schränkt und die Versuche, aus dem Inhalte des Z 2S die Beschränkung abzuleiten, sind geeignet, die Richtigkeit dieser Ansicht zu bestätigen. Das Verfügungsrecht des Autors unterliegt aber den Schranken, die sich aus dem Bürgerlichen Gesetzbuchs ergeben. Die Schranke der Rechtsausübung, die durch die ZZ 22k, 82k, bezw. 8 157 B.G.-B. gebildet wird, muß auch der Autor beachten, der nach Z 2K Exemplare von dem Verleger erworben hat. Gewiß hat der Autor bezüglich des erworbenen Exem plars die Stellung des Eigentümers (Beer, S. 29), aber die Ausübung des Eigentumsrechts unterliegt auch gewissen Schranken und die soeben angeführten Bestimmungen enthalten zwar nicht die alleinigen, wohl aber die wich tigsten Schranken, denen die Ausübung des Eigentums rechts wie jedes Rechts unterstellt ist. Hier begegnen wir nun bei Beer der grundsätzlichen Bestreitung der Möglichkeit der Anwendung dieser Paragraphen und ins besondere des Z 226 des Bürgerlichen Gesetzbuches auf die betreffenden Verhältnisse, die sich auf das Erkenntnis des Reichsgerichts stützt (Bd. 53, Nr. 124 der Entscheidungen in Zivilsachen), wonach die Ausübung obligatorischer Rechte für die Anwendung dieser Vorschrift kaum ein geeignetes Feld darbiete. Es braucht in diesem Zusammenhang nicht unter sucht zu werden, ob nicht das Reichsgericht die Bedeutung des Schilaneparagraphen in diesem Erkenntnis überhaupt zu eng aufgefaßt hat und ob nicht zwischen der Entscheidung und andern Erkenntnissen ein gewisser Widerspruch besteht. Richtig ist ja, daß das Anwendungsgebiet des Schikanepara graphen, das vor allem praktische Wichtigkeit besitzt, nicht das der obligatorischen Rechte ist. Allein der Autor, der die bezogenen Exemplare verlauft, handelt ja in Ausübung seines Eigentumsrechts, nicht in Ausübung des in Z 2K geregelten obligatorischen Rechts; dieses obligatorische Recht besteht in dem Anspruch des Autors aus Überlassung der Excinplare zu dem niedrigsten Preise; mit der Über lassung ist das obligatorische Recht konsumiert und der Autor Eigentümer der Exemplare geworden; was er mit denselben nun anfängt, fällt nicht mehr in die Sphäre der Ausübung eines obligatorischen Rechts, sondern in diejenige der Ausübung des Eigentumsrechts, und daher würde grund sätzlich die Möglichkeit der Anwendbarkeit des ß 226 auch dann bestehen, wenn man das Geltungsgebiet obligatorischer Rechte davon so gut wie gänzlich ausschließen wollte. Es kann aber des weitern auch die gegen die Heran ziehung der W 157 und 828 B. G.-B. gerichtete Kritik Beers nicht als berechtigt erachtet werden. Weshalb soll denn ein grundsätzliches Bedenken dagegen bestehen, Z 157 bei Aus legung des Verlagsgesetzes heranzuziehen? Die Ausfassung, von der Beer hierbei ausgeht, muß als eine zu enge be zeichnet werden, sie trägt der Bedeutung, die dem Grundsatz vvn Treu und Glauben in dem Bürgerlichen Gesetzbuch zukommt, nicht genügend Rechnung. Es darf in dieser Beziehung aus das hingewiesen werden, was Stammler in dem »Recht der Schuldverhältnisse« (S. 43) hierüber sagt; er bemerkt »Treu und Glauben ist die Norm zur Ent scheidung eines rechtlichen Streites, welche in einer besonderen Sachlage im Sinne des sozialen Ideals das Richtige angibt. Zwei widerstreitende Interessen von Privatpersonen stehen einander gegenüber, ein feindselig verschiedenes Begehren und Erbitten ist vorgetragen — so soll der Richter fragen: Wie ist hier die Entscheidung unter ihnen zu treffen, wenn ein sozialideelles Verhalten hier stattsände, wenn jeder von ihnen
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