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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 23.06.1904
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1904-06-23
- Erscheinungsdatum
- 23.06.1904
- Sprache
- Deutsch
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- Saxonica
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^ 143, 24. Juni 1904. Nichtamtlicher Teil. 5443 nicht nur subjektive Wünsche hegte und nicht bloß persön lichen Zwecken nachginge, sondern zugleich die Zwecke des andern als die seinigen auch aufnähme?-- Stammler ist daher der Meinung, daß die Norm der Beobachtung von Treu und Glauben gegenüber widerstreitenden Einzelbestim mungen einen zwingenden Charakter besitze. Es kann zu gegeben werden, daß die Auffassung Stammlers eine sehr weitgehende ist, jedenfalls zeigt seine vielbeachtete Aus führung aber, daß auch die Auslegung des Gesetzes unter dein Gesichtspunkte von Treu und Glauben zu erfolgen hat, auch insoweit, als der Gesetzgeber die Rechte und Pflichten von Autoren und Verlegern durch feste Normen abgegrenzt hat. Auch im Mietrecht sind die Rechte der Parteien gesetzlich festgelegt und abgegrenzt, gleich wohl legen wir auch hier ohne Bedenken bei der Interpretation zweifelhafter Vorschriften den Maßstab von Treu und Glauben an. Es ist gar nicht einzusehen, daß der Gesetzgeber den Inhalt des S 28 nicht auf Treu und Glauben hat abstellen wollen, wie von Beer behauptet wird. Weshalb sollte er sich denn gerade hierbei mit seiner sonst allgemein und ausnahmslos festgehaltenen Ansicht in Widerspruch setzen, wonach Treu und Glauben die Richt schnur bei Jnteressenkollissionen aller Art bilden muß? Wenn Beer bemerkt (S. 31), es habe ja so nahe gelegen, dem 8 26 des Verlags-Gesetzes, der in einem bestimmten Punkte schon eine Beschränkung des Bezugsrechts des Autoren enthalte, durch einen weiteren Nebensatz eine fernere Beschränkung beizufügen, falls man eben nicht durch das Schweigen des Gesetzes sich gegen eine weitere Be schränkung hätte aussprechen wollen, so ist dem entgegen zu halten, daß der Gesetzgeber hierzu nicht die geringste Ver anlassung hatte, weil er sich eben bewußt war, daß das Spezialgesetz in dem Bürgerlichen Gesetzbuch seine Er gänzung finde und die hierin enthaltene allgemeine Norm von Treu und Glauben auch bei der Ausübung der den Autoren gewährten Befugnisse zu beachten sein werde. Die entsprechende Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben ist der Art etwas Selbstverständliches, daß aus dem Schweigen des Gesetzes in Wirklichkeit nicht der von Beer gezogene Schluß abgeleitet werden kann. Aber auch der Hinweis auf 8 25 kann denselben nicht rechtfertigen. Gewiß, der Autor kann seine Freiexemplare verkaufen, auch dem Sortimenter damit Konkurrenz machen; aber zwischen dem Freiexemplar und dem auf Grund des A 26 gekauften Exemplar ist denn doch ein sehr erheblicher Unterschied. Das Freiexemplar bildet neben dem Honorar ein Aequivalent für die Tätigkeit des Verfassers und bekannt lich sind die Fälle nicht allzu selten, in denen die Anzahl der dem Verfasser gewährten Freiexemplare eine derart große ist, daß der Wert derselben einen sehr wesentlichen Teil des Aequivalents bedeutet. Dieser Charakter ist aber dem von dem Verfasser nach Z 26 gekauften Exemplar mit Nichten eigen. Daher kann nicht anerkannt werden, daß die jenigen sich eines logischen Widerspruchs schuldig machen, die zwar dem Verfasser die Befugnis einräumen, in Ansehung der ihm überlassenen Freiexemplare den Verkauf, auch den gewerbsmäßigen, auszuüben, ihm hingegen bezüglich der nach Z 26 gekauften dieses Recht versagen; ein Verstoß gegen die Gesetzestechnik könnte in dieser verschiedenen Be handlung in sich verschiedener Fälle keineswegs erblickt werden, auch dann nicht, wenn der Gesetzgeber die vom gesetzestechnischen Standpunkte aufzustellenden Forderungen in höherem Maße beachtet hätte, als es tatsächlich geschehen ist. Übrigens ist der Verfasser der allerdings nicht vielfach ge teilten Meinung, daß sich Fälle denken lassen, in denen auch die Art und Weise der Verwertung der Freiexemplare mit Treu und Glauben nicht im Einklang steht und daher zu einem Vorgehen nach Z 826 Anlaß geben kann, wenn auch natur gemäß dieselben so selten sind, daß man nur von Ausnahme fällen sprechen kann. Muß also die rechtliche Bemängelung der Heranziehung von Treu und Glauben in der Beerschen Schrift zurack- gewiesen, so kann anderseits auch nicht erkannt werden, daß in tatsächlicher Beziehung seine Kritik berechtigt sei, und ge rade die Tatsache, daß in Z 26, wie Beer richtig bemerkt, ein Rechtszwang zum Kontrahieren konstruiert worden ist, läßt erkennen, daß das Interesse des Verlegers, daß der Autor dem Sortimenter keine Konkurrenz bereitet, weder ein fiktives noch ein künstliches ist. Wie die Verhältnisse in dem deutschen Buchhandel sich entwickelt haben, beruht die Organisation desselben auf der Tatsache, daß der Absatz durch den Sortimenter geschieht, und daß die von dem Ver leger vorgeschriebenen Preise eingehalten werden. Die Be ziehungen zwischen Verleger und Sortimenter basieren auf der Voraussetzung, daß dem Sortimenter weder durch den Verleger selbst, noch durch einen andern eine Konkurrenz bereitet wird. Die Schädigung des Sortimenters bedeutet aber zu gleich auch eine mittelbare Schädigung des Verlegers, und es befiehl insoweit in Wirklichkeit eine Interessengemeinschaft, was allerdings Beer zu bezweifeln scheint. Der Autor ver kauft das auf Grund des Z 26 erhaltene Buch nicht zu dem Preise, den der Sortimenter berechnet, sondern unter demselben; der Verkauf einer Ware zu einem Preis, der hinter dem von den Fabrikanten festgesetzten zurück bleibt, fällt aber, wie heute seitens der Rechtsprechung mehr und mehr zugegeben wird, unter den Begriff des unlauteren Wettbewerbs im weiteren Sinne, also nicht unter eine der Spezialformen dieses Begriffs, die in dem Gesetze vom 27. Mai 1896 — nicht erschöpfend — aufgezählt sind, sondern unter den iveitern Begriff, auf den 8 826 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Anwendung erleidet. Wes halb soll diese Rechtsübung vor den Büchern Halt machen und weshalb soll das Bezugsrecht des Autors nach H 26 des Verlags-Gesetzes einen Freibrief dafür bilden, daß er, ohne sich an die Preislimitierung des Verlegers halten zu müssen, die bezogenen Exemplare verkaufen darf und zwar billiger verkaufen darf, als dies dem Sortimenter möglich ist? Hier für ist ein Rechtsgrund nicht ersichtlich, die eigentümliche Natur der Verhältnisse, mit denen es der Buchhandel und Büchermarkt zu tun haben, steht der Anwendung ganz gewiß nicht entgegen. Wenn Beer den Verleger auf den positiven Charakter des tz 26 aufmerksam macht und ihm anheimstellt, den Autor in seinen Rechten zu be schränken, falls er von deren Ausübung eine Schädigung der Sortimenter befürchte, so ist darauf zu erwidern, daß Z 26 allerdings nachgiebiges Recht zum Inhalt hat, daß aber der Verleger zu einer vertraglichen Beschränkung keinen Anlaß hat; denn die Beschränkung, die er durch Verein barung auferlegen könnte, besteht schon ohnehin, sie besteht auf Grund des Gesetzes, nicht des Verlagsgesetzes, sondern des allgemeinen Gesetzes. Gewiß — dies ist Beer zuzu geben — kann von der Heranziehung des 8 826 nur dann die Rede sein, wenn die Verletzung der guten Sitten fest gestellt wird; allein, das dürfte auch dann nicht auf über große Schwierigkeiten stoßen, wenn man die im Börsen verein jederzeit herrschende Ansicht nicht schlechthin noch be dingungslos mit der überhaupt herrschenden identifiziert; denn auch vom Standpunkte streng objektiver Beurteilung muß es als eine Verletzung der gesunden Geschäftsmoral bezeichnet werden, wenn das in 8 26 nicht zu dem Zwecke der Konkurrenzierung des Sortimentsbuchhandels anerkannte Bezugsrecht dazu gebraucht wird, demselben Konkurrenz zu bereiten; daß der letzte Zweck, der durch den Verkauf erreicht 719»
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