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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 28.06.1904
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1904-06-28
- Erscheinungsdatum
- 28.06.1904
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19040628
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- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-190406286
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5584 Nichtamtlicher Teil. 147, 28. Juni 1904. I'^üsselcLl'o. I'tztersdul'A. 48 8. 3000 Lx. 15 Xop. Loekkeim, ^ukAaden ans äer anal^iseksn Oeomstris äer Lbsns. (LsipLiZ, L. 6. Isubnsr.) Ü3L. D. lovLucoiiL. 8". Xis^v. 157; 210 8. 3100 Xx. L. 1.25. van't, Lokk, Über äie Ibeorie äer Lösungen. (LtuttAarl, L. Luke.) 25 Xop. ^bbUä^ 6000^x^' ^En»ro. 8 keteisbuiA. 240 8. mit ketersburS. 238 8. mit ^bdiläAa. 6000 Lx. X. 2ak. 8". Xreibur^ i. 6. 8eb^6i2, Lniv.-Luobb. (L. Veitb). 429 8. X. 3.84. 128^8.^20M^x^k.^.—^ ^^isbuiA. 01. nikl. ÜSL. ^.. llLA^LvvL. 160. Moskau. 84 8. 3000 Lx. 25 Xop. Xautsk/, Lanäslspolitik unä Loeialäemokratie. (Lsrlin, Lnebb. äes „Vorwärts".) XLymxiil, X. Ioprosi.16 Loroaopki a loxrosaa ao^uruxL. Hex. ei. X.^1.—'' „vpo^LNllLsssm Mixi. . 8 . ?etersbur§. 46 8. 1500 Lx. Ug^S^L. s°-^ ^ ^ L. Orodver. 31 8. 50 b. 8". ketersbur^. 4160 Xx. Lrsebeiut in Letten. (1. Lett. 144 8. X. 1.50.) Xessler, LereebunnA unä Xonstruktion äer lurbinen. (Lilä- bnrAbausen, 0. ?62o1ät.) 120 8. mit ^.bbiläAu. 2000 Xx. ä. Lartb.) mit ^bbilä^u. 400 Xx. X. X50. XnopL, äie Tuberkulose als Volkskraukbeit. (Lerliu, veutsobes Oeutralkomite xur Lrriobtun§ von Leilstätten eto.) muuka. Xorä. R.otb-8ebultL V. 80. Luäaxest, L. Nai ä: 8obu. 60 8. 60 b. 3500 Xx. 50 Xop. Luebäruokerei. 220 8. mit ^.bbilä^u. u. Tabellen, X. 1.25. dlöLaullliL". 8". ?etersbur§. 360 8. 600 Xx. X. 2.50. 6i.uL Lop. ei, ai>i. 8. I'. III. 8". ?etersbur§. 225 8. 3000 Xx. X. 1.50. Luobär. Nüller. 350 8. 3000 Xx. vojensk^. kteloLil X. ^l. Lora. 8". Xra§, 1. X. Xober. Lrsebeiut in XiekerunAen. (1. Kiek. 32 8. 36 b.) (Schluß folgt.) Kleine Mitteilungen. Verrat militärischer Geheimnisse. Vom Reichs gericht. Nachdruck verboten. (Vergl. Nr. 96 d. Bl.) — Der Chef scheinenden »Woche«, Paul Dobert, ist am 23. April vom Land gericht 1 in Berlin wegen Vergehens gegen tz 2 des Gesetzes gegen den Verrat militärischer Geheimnisse und Übertretung des § 360,1 des Strafgesetzbuches zu einer Woche Festungs haft verurteilt worden, weil er in seinem Blatte eine Ab bildung des neuen Abschlußgitters der Festung Metz veröffent licht hatte. Der § 360, 1 verbietet die Veröffentlichung von Rissen von Festungen ohne besondere Erlaubnis. Eine solche hatte der Angeklagte nicht eingeholt. Das Gericht hat in dem Bilde eine Zeichnung erblickt, deren Geheimhaltung im Interesse der Landes rechtswidrige Handlungsweise festgestellt, aber angenommen, der Angeklagte habe nicht gewußt, daß durch seine Handlungsweise die Sicherheit des Deutschen Reiches gefährdet werde. Die Stadt Metz ist auf der Moselseite im Umkreise von 20 km durch ein Gitter abgeschlossen. Für den Verkehr sind Tore darin. Die Zeitungen hatten schon lange vor dem Erscheinen des Bildes in der »Woche« auf die große militärische Bedeutung des Gitters hingewiesen. Das Gitter soll die Sturmfreiheit der Stadt sicher stellen, ist also, wie es im Urteile heißt, ein Teil der Befesti gung von Metz. Zwar werde, so heißt es weiter, stets ein kleinerer oder größerer Kreis von Personen darum wissen, bekannt werde. Im vorliegenden Falle würde Geheimsein nicht gut möglich sein, aber eine Veröffentlichung in einer großen Zeitung sei damit noch nicht gerechtfertigt. Auf der in der »Woche« erkennen, und für den Fall des Krieges könne ein Gegner danach seine Maßregeln treffen. — Die Revision des Angeklagten kam am 24. Juni vor dem Reichsgerichte zur Verhandlung. Sie rügte Verletzung des materiellen Rechtes, aber ohne nähere Begründung. gehende Begründungsschrift eingegangen. Da^sie verspätet kam, wurde sie nicht verlesen und deshalb auch nicht berücksichtigt. — Der Oberreichsanwalt beantragte die Verwerfung der Revision. Ein Verbrechen habe ja der Angeklagte nicht begangen, aber er Gesetzes verstoßen. Die Jdealkonkurrenz^ mit § 360,1 des Straf gesetzbuches sei festgestellt. — Das Reichsgericht erkannte sodann auf Verwerfung der Revision. Signierung von Frachtgütern. — Eine große Anzahl Firmen bezeichnet die zum Versand kommenden Stückgüter mit drei bis vier Buchstaben, komplizierten Waren- und Neklame- zeichen und außerdem noch mit vier- bis sechsstelligen Zahlen. Derartige umfangreiche Signierungen haben bei den Abfertigungs stellen nicht bloß Mehrarbeiten zur Folge, sondern führen auch leicht zu Irrungen und Verschleppungen von Gütern. Wenn in Betracht gezogen wird, daß die Signatur jedes Frachtstückes bei Unterwegsstationen sowie bei^der Entladung und Ausgabe auf der Empfangsstation jedesmal mit den Frachtbriefangaben ver glichen und angesagt werden muß, so sind bei der Menge der zur Beförderung kommenden Güter Irrungen und daraus entstehende Fehlverladungen und Verschleppungen unvermeidlich. Einzelne Firmen haben die Gewohnheit, ihre Güter von Nr. 1 ab für das
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