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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 29.06.1904
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1904-06-29
- Erscheinungsdatum
- 29.06.1904
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
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5626 Amtlicher Teil. ^ 148. 29. Juni 1904. Die vorhandenen Wertpapiere und Vermögensurkunden sind, Titel und Zinsscheine getrennt, zwei Banken zur Aufbewahrung und bzw. Verwaltung zu übergeben. Für laufende Ausgaben ist ein Betriebsfonds zu führen, welcher 5000 Mark nicht übersteigen soll. Aus den rechnungsmäßigen Überschüssen ist ein Sicherheits fonds zu bilden. Überschüssige Gelder sind nach Maßgabe des Absatzes 1 und 2 anzulegen und in Aufbewahrung und Verwaltung zu geben. Die Verfügung über das Vermögen und über Kapitalanlagen steht nur dem Gesamtvorstande zu, während bei Verfügung über den Betriebsfonds nur die Unterschriften des jeweiligen amtieren den Vorsitzenden und eines weiteren Vorstandsmitgliedes er forderlich sind. 8 17. Technische Prüfung. Von vier zu vier Jahren ist durch eine versicherungstechnische Prüfung das rechnungsmäßig erforderliche Deckungskapital fest zustellen. Ergeben sich Überschüsse, so sind diese dem Sicherheitsfonds so lange zu überweisen, bis er 15A des rechnungsmäßigen Deckungskapitals, mindestens aber 50 000 Mark erreicht hat. Weitere Überschüsse können alsdann durch die Hauptversamm lung zur Erhöhung der Kassenleistungen oder zur Herabsetzung der Beiträge bestimmt werden. Fehlbeträge sind dem Sicherheits fonds zu entnehmen. Ist dieser aufgczehrt, so hat durch die Haupt versammlung eine Herabsetzung der Leistungen zu erfolgen. 8 18- Änderung der Satzung. Anträge auf Änderung der Satzung können nur vom Vor stände, den einzelnen Kreisen oder mindestens zwanzig Mit gliedern eingebracht werden. Die einzelnen Mitglieder haben in wenn sie die Unterstützung des vierten Teiles der vertretenen Stimmen erhalten. Die Anträge bedürfen zu ihrer Annahme der Zustimmung von zwei Dritteln der in der Hauptversammlung vertretenen Stimmen. In dieser Weise beschlossene Änderungen und Zusätze sind für alle bestehenden Versicherungsverhältnisse und vorhandenen Pen sionsempfänger rechtswirksam. Es bleibt dem Vorstande überlassen, etwa erforderliche redak tionelle Änderungen vorzunehmen. 8 19- Auflösung der Kasse. Die Auflösung der Kasse kann nur durch Beschluß einer binnen dreier Monate einzuberufende Hauptversammlung ist entscheidend, sobald sich drei Viertel der vertretenen Stimmen dafür erklären. Im Falle einer Auflösung der Kasse fällt das gesamte vor handene Vermögen nach Deckung aller Schulden und nach Sicher stellung der Mittel zur Deckung der erwachsenen Verpflichtungen einer anderen Kasse des Verbandes oder einer wohltätigen An stalt des Buchhandels zu. Hierüber beschließt allein die betreffende Hauptversammlung mit Zwei-Drittel-Mehrheit. Satzung Invalidrnkafse des Ällgkmkincu vkutscheu Luchhaudluiigs-Gehilfen-Vkrliaudts. 8 Name, Sitz und Zweck. Die am 1. Oktober 1888 gegründete »Jnvalidenkasse des All gemeinen Deutschen Buchhandlungs-Gehilfen-Verbandes» ist ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit und hat ihren Sitz in Leipzig. Ihr Zweck ist, ihre Mitglieder für den Fall dauernder Erwerbsunfähigkeit im Berufe mit einem Invaliden-Jahrgeld zu Die Kasse besitzt die Eigenschaft eines kleineren Vereins gemäß ß 53 des Reichsgesetzes über die privaten Versicherungsunter nehmungen vom 12. Mai 1901. Streitigkeiten sind vor den Berufungsausschuß (ß 15 der Ver bandssatzung) zu bringen. Gegen die Entscheidung des Berusungs- ausschusses steht beiden Teilen binnen drei Monaten nach Zustellung die Beschreitung des Rechtswegs offen. Abgesehen hiervon ist Be rufung an die nächste Hauptversammlung zulässig; die Einlegung dieser Berufung hindert die Beschreitung des Rechtswegs nicht. In erster Instanz ist das Amts- bezw. Landgericht Leipzig zuständig. 8 2. Mitglieder-Aufnahme. Die Mitgliedschaft können nur Mitglieder des Allgemeinen Deutschen Buchhandlungs-Gehilfen-Verbandes erwerben, sofern sie Kosten des Aufzunehmenden, nachzuweisen ist. Der Eintritt kann zu jeder Zeit erfolgen. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tage der Aufnahme. Der Mitgliedsbeitrag hingegen ist auch für das angefangene Kalendervierteljahr voll zu entrichten. Den um Aufnahme Nachsuchenden ist vor der Unterzeichnung des Antrags ein Abdruck der Satzung zu senden, dessen Empfang auf dem Äntragsformular besonders zu bestätigen ist. Der Vorstand kann das Aufnahmegesuch ohne Angabe von Gründen abweisen, doch steht Berufung hiergegen frei, wenn dem Vorstand binnen vier Wochen nach Empfang des ablehnenden Bescheids Kenntnis davon gegeben wird. Jeder Aufgenommene erhält vom Vorstande einen Aufnahme schein, welcher ihn als Mitglied der Kasse ausweist. Den satzungsgcmäß gefaßten Beschlüssen der Hauptversammlung und des Vorstandes hat sich jedes Mitglied zu unterwerfen. Als fördernde Mitglieder werden in den Listen Buchhändler und Gönner geführt, welche die Kasse durch Zahlung eines frei willigen Jahresbeitrages von mindestens 20 ./E oder eines ein maligen von mindestens 300 ^ unterstützen. Ein Anspruch auf Teilnahme an der Verwaltung oder auf die Leistungen der Kasse wird dadurch nicht begründet. 8 3. Austritt und Ausschluß. Der Austritt aus der Kasse ist zu jeder Zeit gestattet und schriftlich zu erklären. Die Verpflichtungen gegen die Kasse er löschen erst mit derZahlung desBeitrags fürdas laufende Vierteljahr. Mit dem Ausscheiden aus dem Allgemeinen Deutschen Buch- handlungs-Gehilfen-Verband erlischt zugleich die Mitgliedschaft bei dieser Kasse, sowie jede Verpflichtung derselben gegen den Aus geschiedenen. soweit H 6, Absatz 7 nicht anders bestimmt. Auszuschließen ist: rr.) wer mit der Zahlung seines Beitrages ein halbes Jahr im Rückstand verbleibt, jedoch erst, nachdem er an dessen Berichtigung durch eingeschriebenen Brief erfolglos er innert und ihm unter ausdrücklicher Ändrohung des Ausschlusses eine mindestens vierzehntägige Nachfrist ge währt worden ist; b) wem die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt wurden; o) wer wissentlich falsche Angaben bei der Aufnahme macht oder unbefugterweise Unterstützungen erhebt oder absicht lich die Kasse schädigt. Die Wirkung der Äusschließung tritt mit dem Tage ein, an welchem der Vorstand dem betreffenden Mitgliede den Beschluß angezeigt hat. Zum Beweise genügt dafür der durch einen Post schein geführte Nachweis, daß der die Entscheidung des Vorstandes enthaltende Brief zur fraglichen Zeit an den Beteiligten abgesandt ist. Bei unbekanntem Aufenthalt ist der Ausschluß im Kassenorgan bekannt zu geben. Durch den Ausschluß wird das Recht der Kasse, Schadenersatz ansprüche geltend zu machen, nicht berührt. Über Gesuche um Wiederinkraftsetzung erloschener Versicherungen entscheidet der Vorstand. Wird dem Gesuche stattgegeben, so sind z ) 3 ^ 3 chä z ) Mitglieder - Beiträge. Der Jahresbeitrag richtet sich nach der Zahl der versicherten Anteile und ist^ für jeden Anteil 8 Jedes Mitglied kann bis Jedes Mitglied kann Nachversicherung nehmen durch Erwerbung einer beliebigen Anzahl von Anteilen. Die Erhöhung der Zahl der Anteile (Nachversicherung) kann nach Einsendung eines ärzt lichen Gesundheitszeugnisses zu Beginn jedes Vierteljahrs erfolgen. Die Wartezeit läuft vom Tage des Abschlusses an. Bis 31. Dezember 1904 eingetretenen Mitgliedern, die das fünfzigste Lebensjahr überschritten, aber das sechzigste Jahr noch nicht vollendet haben, ist die Aufnahme von Nachversicherung übergangsweise auch nach Tafel II freigestellt. Sie muß jedoch innerhalb zweier Jahre nach Inkrafttreten dieser Satzung bewirkt Invaliden sind während des Pensionsbezuges von der Beitrags leistung befreit.
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