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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 29.06.1904
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1904-06-29
- Erscheinungsdatum
- 29.06.1904
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19040629
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1904
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Eigentum des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig. Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage und wird nur an Buchhändler abgegeben. — Jahrespreis für Mitglieder des Börsenvereins ein Exemplar 10 für Nichtmitglieder 20 Beilagen werden nicht angenommen. Anzeigen: die dreigespaltene Petitzeile oder deren Raum 30 Pfg.: Mitglieder des Börsenvereins zahlen für eigene Anzeigen 10 Pfg., ebenso Buchhandlungsgehilfen für Stellegesuche. Rabatt wird nicht gewährt. Nr. 148. Leipzig, Mittwoch den 29. Juni 1904. 71. Jahrgang. Amtlich Allgemeiner Deutscher Duchhandlungs - Gehilfen-DerbanL. Bekanntmachung Die 29. ordentliche Hauptversammlung findet am Sonntag, den 18. September d. I., in der Gutenberahalle des Deutschen Bnchaewerbe- hauses statt. Wir laden unsere Mitglieder zur Teilnahme ergebenst ein und bemerken, daß als Ausweis die Quittung über den 2. oder 3. Vierteljahrsbeitrag für 1904 dient. Die Prüfung der Stimmen-Übertragungen erfolgt durch den Vorstand. Die Hauptversammlung beginnt am 18. Sep tember, vormittags '/zll Uhr, zu welcher Zeit der Saal geschlossen wird; Einlaß 10 Uhr. Leipzig, den 28. Juni 1904. Der Vorstand: Otto Carlsohn, Max Hellmund, Paul Hempel, Richard Hintzsche, Richard Hohlfeld, Georg Tzscheutschler, Otto Berthold, Hermann Zinkeisen. Rich. Hoffmann, Geschäftsführer. Tagesordn u ng: 1. Bericht des Vorsitzenden. 2. Berichte des Bücherrevisors und des Rechnungs ausschusses. Antrag auf Entlastung des Vorstandes. 3. Antrag des Vorstandes: Die Hauptversammlung wolle beschließen, a) die bisher gültige Satzung als aufgehoben zu erklären und an deren Stelle die nachstehend abgedruckten Satzungen anzunehmen; d) diese Satzungen mit dem 1. Januar 1905 in Kraft zu setzen; o) den Vorstand zu ermächtigen, vom Kaiserlichen Aufsichts amt für Privatversicherung etwa noch gewünschte Ande- 4. Wahl des Vorstandes. 5. Wahl der Ersatzmänner. 6. Wahl des Beruf ungsausschusses. 7. Wahl des Wahlausschusses. 8. Wahl der Rechnungsausschüsse: a) des Verbandes; b) der Kranken- und Begräbniskasse; o) der Witwenkasse; cl) der Jnvalidenkasse. 9. Erledigung etwaiger Anfragen. Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. 71. Jahrgang. er Teil. Sahirng des Allgemeinen Deutschen Ünchhandlnugs - Gehilfen - Verbandes. 8 i. Name, Sitz und Zweck. Der am 1. Oktober 1872 unter dem Namen Allgemeiner Deutscher Buchhandlungs - Gehilfen - Verband gegründete Verein besitzt die Rechte einer juristischen Person und hat seinen Sitz und Gerichtsstand in Leipzig. § 2. Der Verband bezweckt die wirtschaftliche und soziale Förde rung seiner Mitglieder und des Gehilfenstandes im allgemeinen. Ausgeschlossen sind alle religiösen und politischen Bestrebungen, soweit sie nicht die soziale Hebung des Standes der Handlungs gehilfen unmittelbar berühren. Zur Erreichung der Verbandszwecke dienen: s.) die Gewährung von Rechtsschutz; b) die Stellenvermittelung; o) die Kranken- und Begräbniskasse; 6) die Witwenkasse; e) die Jnvalidenkasse. Die unter e bis e genannten Kassen bilden Körperschaften für sich, doch übernimmt die Verbandskasse auch für sie die Kosten der Organisation und Verwaltung. § 3. Ausnahme und Pflichten der Mitglieder. Mitglied kann jeder Buchhändler werden, der seine Un bescholtenheit, sowie seine buchhändlerische Ausbildung und Be schäftigung genügend nachweist. Der Vorstand kann die Aufnahme ohne Angabe von Gründen versagen. Der Eintritt kann zu jeder Zeit erfolgen. Die Mitglied schaft beginnt mit dem Tage der Aufnahme. Die erfolgte Aufnahme wird durch Erteilung eines Mitglied- schcincs bestätigt. Durch Ausscheiden aus dem Buchhandel und seinen ver wandten Geschäftszweigen geht die Mitgliedschaft nur dann ver loren, wenn das Mitglied keiner der in § 2, Abs. 2 unter o, 6, e genannten Hilfskassen mehr angehört. Den satzungsgemäß gefaßten Beschlüssen der Hauptversammlung und des Vorstandes hat sich jedes Mitglied zu unterwerfen. Cs ist verpflichtet, das Wohl des Verbandes nach Kräften zu fördern, sowie jede Änderung seiner Stellung oder Adresse sofort an zuzeigen. Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, welche sich besondere Verdienste um den Verband oder den Buch handel im allgemeinen erworben haben. Die Ernennung geschieht durch Beschluß des Vorstandes im Einvernehmen mit den Ver trauensmännern. Als fördernde Mitglieder werden in den Listen Gönner des Verbandes geführt, welche ihn durch Zahlung eines freiwilligen jährlichen Beitrages von mindestens 20 ^ oder eines einmaligen von mindestens 300 unterstützen. Wenn nicht anders bestimmt, werden freiwillige Beiträge der in § 7 genannten Unterstützungs- kasse überwiesen. 742
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