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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 29.06.1904
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1904-06-29
- Erscheinungsdatum
- 29.06.1904
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
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- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19040629
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5622 Amtlicher Teil. ^ 148. 29. Juni 1904 Wird der Anspruch nicht binnen sechs Monaten geltend ge macht, so fällt der Rest der Kasse zu. Die Auszahlung erfolgt nur gegen Einsendung der Sterbe urkunde. Die Höhe des Begräbnisgeldes bemißt sich nach folgenden Tafeln. Tafel I: (für Grund- und Nachversicherung, bei zweijähriger Wartezeit) ^bis"zu"20 Jahren ^300".'/^ über 20 , ,, 2ö „ 280 25 „ so „ 240 „ 30 „ ss 210 „ 35 „ M „ 170 „ 40 , ,, 45 „ 140 „ 45 „ 50 „ Tafel II: 120 (für Nachversicherung über fünfzig Jahre alter Mitglieder, bei zweijähriger Wartezeit, gemäß § 4, Abs. 5) über 50 bis zu 55 Jahren 100 „ 55 „ „ 60 „ 80 Auf Grund der früher gültigen Satzung sind für Mitglieder, die bis 31. Dezember 1894 eingetreten sind und die Beiträge bis zu ihrem Tode weiter gezahlt haben, 300 ^ Begräbnisgeld zu zahlen; für 1895—1904 eingetretene Mitglieder nach zweijähriger Mitgliedschaft 75 nach fünfjähriger 100 ^ und nach zehn jähriger Mitgliedschaft 150 Auch für diese Mitglieder ist Nachversicherung zulässig. Die Begräbnisgelder können mit rechtlicher Wirkung weder 8 9 Hauptversammlung. Die oberste Instanz in Angelegenheiten der Kasse ist die Hauptversammlung. Die ordentliche Hauptversammlung findet alle zwei Jahre in Leipzig und möglichst bis Mitte Juli statt. Außerordentliche Hauptversammlungen kann der Vorstand jederzeit einberufen; er ist dazu binnen acht Tagen verpflichtet, wenn mindestens hundert Mitglieder einen dahingehenden Antrag kanntmachung im »Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel« mit mindestens sechswöchiger Frist und unter Angabe der Tages ordnung. 8 10. Obliegenheiten der Hauptversammlung. Die Hauptversammlung beschäftigt sich mit Angelegenheiten der Kasse, soweit sie durch den Vorstand oder durch rechtzeitig ge stellte Anträge zur Sprache gebracht werden. Anträge von Mit gliedern müssen, wenn sie sich auf einen nicht bereits auf der Tagesordnung befindlichen Gegenstand beziehen, sechs Wochen, und^von mindestens zwanzig Mitgliedern unterstützt sein. Die Mitwirkung und Beschlußfassung der Hauptversammlung ist unbedingt notwendig: a.) zur Änderung der Satzung; d) zu einer Änderung des ß 2 Abs. 3 und der §§ 12, 15 und 20 der Satzung des Allgemeinen Deutschen Buch- handlungs-Gehilfen-Verbandes; 0) zur Wahl der Mitglieder des Rechnungsausschusscs; ä) zur Prüfung der vom Vorstande abzulegenden Rechnung und zur Entlastung des Vorstandes; e) zur Entscheidung über Berufungen gegen Ausschließung. In jeder ordentlichen Hauptversammlung hat der Vorstand vor der Rechnungslegung einen ausführlichen Bericht über die abgelaufenen beiden Geschäftsjahre sowie über den Stand der Kasse zu erstatten. Der Bericht sowie der Rechnungsabschluß und der über die Verhandlungen der Hauptversammlung geführte Sitzungsbericht sind zu veröffentlichen und ist jedem Mitgliede ein Abdruck innerhalb vier Wochen nach ihrer Genehmigung durch die Behörden zu übersenden. 8 11- Abstimmungs- und Wahlversahren der Hauptversammlung. Hauptversammlungen, deren Tagesordnung den Mitgliedern ordnungsmäßig angezeigt wurde, sind ohne Rücksicht auf die An zahl der Anwesenden beschlußfähig, soweit ß 19 nicht anders be stimmt. Die Abstimmungen sind namentliche, wenn nicht ohne weiteres die Willensmeinung der Abstimmenden zu erkennen ist. Zur Gültigkeit eines Beschlusses ist überall die einfache Stimmenmehrheit erforderlich, soweit die Satzung nicht andere Bestimmungen trifft >§ 18, 19). Die Wahlen werden durch Stimmzettel in einem Wahlgang vorgenommen. Gewählt sind diejenigen, die die meisten Stimmen erhalten haben. Stimmen, die auf nicht Wählbare fallen oder den Gewählten nicht deutlich bezeichnen, werden nicht mitgezählt. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los, das von dem Ob mann des Wahlausschusses gezogen wird. Die Wahl wird von dem Wahlausschuß des Verbandes ge leitet, der auch das Ergebnis der Wahl unter sich feststellt. 8 12. Vorstand. Den Vorstand der Kasse bildet der Vorstand des Allgemeinen Deutschen Buchhandlungs-Gehilfen-Verbandes. Er besteht aus sechs Mitgliedern, die ihren Wohnsitz in Leipzig oder seinen Vor orten haben müssen. Der Vorstand vertritt die Kaffe gerichtlich und außergerichtlich, besorgt die Leitung aller Kassenangelegenheiten nach Maßgabe der Satznng und der Beschlüsse der Hauptversammlungen und wacht über die Befolgung der Satzung. Sämtliche Zahlungsanweisungen müssen vom amtierenden Vorsitzenden unterschrieben und vom zweiten Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglicde gegengezeichnet sein. Die Vorstandsmitglieder sind für ihre Amtshandlungen der Kasse verantwortlich. Der Vorstand beschließt durch Stimmenmehrheit; bei Stimmen gleichheit ist der Antrag abgelehnt. Der Vorstand ist beschluß fähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Nach Ermessen des Vorsitzenden kann die Beschlußfassung auf schrift lichem Wege erfolgen. Schriftstücke, Urkunden usw., die für die Kasse verbindliche Er klärungen enthalten, sind stets unter Voranstellung des vollen Namens der Kasse von drei Vorstandsmitgliedern, in der Regel von den beiden Vorsitzenden und einem dritten Vorstandsmit- gliede, zu vollziehen. Der amtierende Vorsitzende leitet die Beratungen und Abstimmungen des Vorstandes sowie der Hauptversammlung. Er hat die satzungsgemäße Verwendung und Anlegung der Gelder zu überwachen und kann daher vom Kommissionär jederzeit Vorlegung der Kassenbücher und Kassenbestände ver langen. In Behindcrungsfällcn übernimmt der zweite Vorsitzende oder ein anderes Mitglied des Vorstandes die Obliegenheiten des Vorsitzenden. 8 13. Nechnungsausschuß. Die Prüfung sämtlicher Rechnungen und Wcrtbestände ist durch einen Rechnungsausschuß vorzunehmen, der auf Grund des Prüfungsergebniffes in der Hauptversammlung den Antrag auf Entlastung zu stellen hat. Der Rechnungsausschuß hat die Pflicht, die Rechnung alljährlich zu prüfen; er ist berechtigt, den Geschäfts führer zur Äuskunfterteilung heranzuziehen. Mängel bei der Ge schäftsführung, die sich durch die Prüfung ergeben, sind dem Vor stand sofort zur Abstellung anzuzeigen. Der Rechnungsausschuß besteht aus drei Mitgliedern der Kasse, die auf zwei Jahre von der ordentlichen Hauptversammlung ge wählt werden und für die darauf folgenden zwei Jahre nicht wieder wählbar sind. Sie dürfen dem Vorstand nicht angehören. Bei vorzeitigem Ausscheiden von Mitgliedern ergänzt sich der Ausschuß durch freie Zuwahl. Hierüber ist dem Vorstand sofort Anzeige zu erstatten. 8 14. Verwaltung. Die Verwaltung der Kranken- und Begräbniskasse erfolgt unter Aufsicht des Vorstandes durch die Geschäftsstelle des Allge meinen Deutschen Buchhandlungs-Gehilfen-Verbandes kostenfrei. Das Geschäftsjahr umfaßt die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember. Für jedes Jahr ist ein ordnungsmäßiger Abschluß vorzunehmen. Die Prüfung der Bücher ist durch einen vereidigten Sachver ständigen zu bewirken. Der über jede Prüfung aufzunehmende Bericht ist gleichzeitig mit dem Rechnungsabschluß des abgelaufenen Geschäftsjahres im Laufe der ersten vier Monate des folgenden Jahres zu veröffentlichen. ^ ^ Bekanntmachungen. Alle Bekanntmachungen der Kaffe sind für die Mitglieder ver bindlich, wenn sie im »Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel« erlassen sind. Wenn Bekanntmachungen im »Börsenblatt« nicht mehr an gängig sind, bestimmt der Vorstand bis zu der in der nächsten Hauptversammlung vorzunehmenden Satzungsänderung dafür ein Die Bekanntmachungen können außerdem in anderen Fach blättern oder durch besondere Rundschreiben erfolgen.
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