Eigentum des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig. Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage und wird nur an Buchhändler abgegeben. — Jahrespreis für Mitglieder des Börsenvereins ein Exemplar 10 für Nichtmitglteder 20 ^ Beilagen werden nicht angenommen. Anzeigen: die dreigespaltene Petitzeile oder deren Raum 30 Pfg.: Mitglieder des Börsenvereins zahlen für eigene Anzeigen 10 Pfg., ebenso Buchhandlungsgehilfen für Stellegesuche. Nr. 152. Leipzig, Montag den 4. Juli 1904. 71. Jahrgang. Amtlicher Teil. Bekanntmachung. Im ganzen Deutschen Reiche haben neue Verkaufsbestimmungen Geltung erlangt, deren Grundsätze die folgenden sind : § 1. Aus Zeitschriften, Schulbücher im Einzelverkauf und Lehrmittel, sowie auf alle Verkäufe bis zum Gesamt beträge von 10 darf keinerlei Skonto gewährt werden, weder gegen bar, noch in Rechnung. Anmerkung: Im Königreich Sachsen sind »Bücher bis zu 3 ^ Ladenpreis« skontofrei; in Brandenburg und Schlesien »Verkäufe bis zum Gesamtbeträge von 5 in Berlin und Leipzig »Verkäufe bis zu einem Ladenpreis von 3 im Gebiet des Bayerischen Buchhändler-Vereins darf überhaupt kein Skonto gewährt werden. tz 2. Bei Verkäufen, die nicht unter Z 1 fallen, darf bei Barzahlung oder längstens halbjährlicher Begleichung ein Skonto von 2 o/o gewährt werden. Anmerkung: In Brandenburg, Berlin und Leipzig darf bei solchen Verkäufen ein Skonto bis zu 50/0, im Gebiet de- Bayerischen Buchhändler-Vereins überhaupt kein Skonto gewährt werden. 8 3. Ein Skonto bis zu 5 o/o darf künftig gewährt werden an Behörden, öffentliche und Anstalts-Bibliotheken mit Ausnahme der unter 8 1 fallenden Verkäufe. Einzelne besondere Ausnahmen können übergangsweise zwischen dem Orts- und Kreisvereine und dem Vorstande des Börsenvereins vereinbart werden. Bezüge von Schulbüchern jeder Art und zu jedem Ladenpreise in Partien können an Behörden und Lehranstalten mit 5o/o rabattiert werden. Anmerkung: In Brandenburg und Berlin darf mit Ausnahme der unter § 1 fallenden Verkäufe, an Behörden, öffent liche und Anstalts-Bibliotheken, in Leipzig an solche Behörden, öffentliche und Anstaltsbibliotheken, deren Rechnungen aus staatlichen oder städtischen Kassen bezahlt werden, mit 10^/^ geliefert werden. Im Gebiet des Badisch-Pfälzischen Buch händler-Verbandes dürfen an Vereins-Bibliotheken nur 2o/<, Skonto auf Bücher gewährt werden. Im Gebiet des Bayerischen Buchhändler-Vereins darf auf „Zeitschriften und Artikel unter 3 ^ Einzelpreis", in Württemberg auf Zeitschriften, Schulbücher und Lehrmittel kein Skonto gewährt werden. Die in Oesterreich-Ungarn und in der Schweiz geltenden Verkaufsbestimmungen sind noch günstiger für den Buchhandel. Auch für Musikalien sind neue wesentlich vorteilhaftere, vom Verein der Deutschen Musikalienhändler beschlossene und von allen Orts- und Kreisvereinen einzuhaltende Berkaufsbestimmungen in Kraft getreten. Alle Verkaufsbestimmungen, die von Orts- und Kreisvercincn beschlossen worden sind, sind bei Verkäufen i n und nach den genannten Gebieten einzuhalten (Satzungen § 3 Ziffer 5). Leipzig, den 1. Juli 1904. Der Vorstand des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig. Albert Brockhaus. vr. Wilhelm Ruprecht. Rudolf Winkler, vr. Ernst Vollert. Alexander Francke. Bernhard Hartmann. VSrlenblaN Illr d-n deutschen Buchhandel. 71. Jahrgang. 7K2