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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 05.07.1904
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- 1904-07-05
- Erscheinungsdatum
- 05.07.1904
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- Deutsch
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5806 Nichtamtlicher Teil. ^ 153, 5. Juli 1901. einem photographischen Negativ nur eine geringe war. Ich gestatte mir, darauf hinzuweiscn, daß heute bereits sehr be deutende Institute in Deutschland täglich Papierquanten ver arbeiten, die einem Papierbande von 6V em Breite und etwa 10 Kilometer Länge entsprechen. Diese Fabriken, die im wesent lichen fast nur die Tätigkeit des Kopicrens ausüben, die aber trotzdem Photographien Herstellen, müßten also jedes einzelne Blättchen ihrer Erzeugnisse mit Jahreszahl der Entstehung des Original-Negativs (ich betone ausdrücklich: des Negativs), sowie mit ihrer eigenen Firma als der Inhaberin des Urheberrechts versehen. Es würde also beispielsweise notwendig sein — da schöne Aufnahmen sich oft viele Jahre im Verlagsgeschäft als zugkräftig erweisen — oft sehr weit zurückliegende Jahresbezeichnungen auf den Bildchen anzu bringen. Dies würde den Absatz aus demselben Grunde empfindlich schädigen, aus dem die Verlagsbnchhändler bei gangbaren Sachen es unterlassen, das Druckjahr anzubringen. Ich habe selbst die Erfahrung gemacht, daß Postkarten, mit einer nur um ein Jahr zurückliegenden Jahreszahl ver sehen, von der Kundschaft ohne weiteres abgelehnt wurden, weil sie aus der Jahreszahl glaubte schließen zu dürfen, daß ihr alte, abgelagerte Ware vorgelegt würde. Infolge dessen war ich niemals in der Lage, von den Vorteilen des bisherigen Photographie-Schutzgesetzes Gebrauch zu machen. Es ist tatsächlich nicht erfindlich, weshalb eine so gewaltige Industrie durch derartige Ausnahme-Bestimmungen geknebelt werden soll, während sich alle andern graphischen Methoden ohne weiteres des umfangreichsten Schutzes er freuen. Ich stelle also fest, daß die oft nach vielen Tausenden zählende Menge der Kopien eines Negativs die Durchführung der alten Bestimmungen einfach unmöglich macht, da die photographische Kopiertcchnik Wege eingeschlagen hat, die in der Zeit des Entstehens des alten Photographie-Schutzgesetzes niemand ahnen konnte. Prinzipiell spreche ich mich dagegen aus, daß die Photo graphien, um Schutz zu genießen, eingetragen werden müssen. Diese Bestimmung hat in der Praxis gar keinen Wert, und zwar würde diese Bestimmung scheitern an der unübersehbaren Menge der Eintragungen. Wie soll ich bei einer Photographie, deren Verfertiger ich nicht kenne, deren Jahreszahl der Entstehung ich nicht weiß, erfahren, ob sie eingetragen ist oder nicht? Man wird hiergegen einwenden, daß dieses Bedenken ja gerade das Anbringen von Namen und Jahreszahl nötig mache; aber wenn ich andere Dinge, die weder Namen noch Jahreszahl tragen, z. B. Uhren, Regenschirme rc., nicht ohne weiteres als mein Eigentum erklären darf, außer wenn ich sie gekauft habe, sie aber anderseits nicht kaufen kann, wenn ich den Eigentümer nicht kenne, so kann doch dieses selbstverständliche Recht auch für die Photographie maßgeblich werden. Ich halte ferner die Dauer der Schutzfrist von fünf zehn Jahren für eine mindestens angemessene, denn lang ausgesponnene, weitsichtige Unternehmungen, die oft erst nach mühsamer vorbereitender Tätigkeit nach einer Reihe von Jahren wirkliche Erfolge zeitigen, würden bei Herab setzung der Schutzfrist mit einem Schlage der Früchte ihrer wirtschaftlich so bedeutenden Tätigkeit beraubt werden. Sofort würde ihnen von einer skrupellosen, energisch nachrückenden Konkurrenz alles zu wesentlich billigeren Preisen nachgedruckt werden, was jeweilig frei wird. Die Preise können dann billiger gestellt werden, weil die Vorbereitungskosten ja in Fortfall kommen. Es würde also durch eine Herabsetzung der Schutzfrist jedes umfangreiche und große Kapitalien fordernde, Zeiten und Räume über spannende Unternehmen ohne weiteres im Keime erstickt werden. Was die Gesetzgebung der übrigen Länder anbelangt, so kann uns diese nicht maßgebend sein. Die gesetzlichen Be stimmungen Frankreichs können nicht herangezogen werden, denn weil sich aus oben bereits angeführten Gründen die Ein tragungen nicht kontrollieren lassen, so wagt dort niemand nachzudrucken, aus Furcht, empfindliche Strafen zu erleiden. Ich mache nochmals darauf aufmerksam, daß es für uns Deutsche nicht möglich ist, in Frankreich oder England Photographien zu verkaufen, für die wir kein Urheberrecht besitzen. Der Deutsche hätte allenfalls nur das Recht, zu gunsten der Nachbarstaaten seinem eigenen Landsmann das Urheberrecht zu verkümmern. Ich denke daher, daß es die höchste Zeit ist, diesem für Deutschland unwürdigen Zustande eine Grenze zu setzen, und schließe mich dem Entwürfe eines Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der Photographie in obigen Stücken in jeder Beziehung an. Indessen wäre es angebracht, die durch fahrlässige Verletzung des Urheberrechts für den Fahrlässigen entstehenden Un annehmlichkeiten nach Möglichkeit zu mildern, um das Gesetz nicht durch drakonische Strafen in Verruf zu bringen. Im Anschluß an die in Nr. 145 des Börsenblatts vom 25. Juni erschienenen weiteren Ausführungen gegen den Entwurf eines Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der Photographie möchte ich mir gestatten meine obige Entgegnung in einigen Punkten zu ergänzen. Der Verfasser zeigt, daß die in Belgien, Frankreich und Italien geltenden Schutzrechte für Photographie sehr un praktisch sind. Es ist richtig, daß nur künstlerische Photo graphien in diesen Ländern geschützt sind; indessen hat sich aus der Praxis ergeben, daß die dortigen Gerichte Aus ländern gegenüber nur zu gern geneigt sind, jede Photo graphie als künstlerische Photographie zu betrachten und infolgedessen gegen jeden Nachdruck von seiten des Auslands entschieden Stellung zu nehmen. Ich halte es mindestens für sehr gewagt, auf eigene Verantwortung hin irgend welche Photographien aus Frankreich, Belgien, England oder Italien nachzudrucken, ohne das Nachdrucksrecht ausdrücklich zu be sitzen, oder ohne unter dem Schutze des Bestellers zu ar beiten. Der deutsche Fabrikant, der unter dem Schutze des dortigen Nachdrucksrechtes zu arbeiten glaubt, setzt sich mindestens der Gefahr aus, daß ihm seine gesamte Ware konfisziert wird und daß Klagen wegen Schadensersatz gegen ihn angestrengt werden, deren Höhe ihm jeden weiteren Verkauf nach jenen Ländern einfach unmöglich macht. Leider besitzen die dortigen Gerichte nicht die rühmenswerte Objektivität unserer deutschen Justiz, die in Rechtsstreitigkeiten den Ausländer mit einer Schonung be handelt, wie solche im Auslande unfern deutschen Firmen gegenüber einfach unmöglich wäre. Ich betone also nochmals, daß wir deutsche Photographien aus dem Auslande in der Praxis nur dann Nachdrucken können, wenn wir ausdrücklich das Nachdrucksrccht erworben haben. Es berührt daher eigentümlich, wenn der Herr Ver fasser verlangt, daß wir uns in der Gesetzgebung dem Aus lande anschließen sollen. Ich denke, daß wir diesen Anschluß aus ähnlichen Gebieten oft genug zu unserm Schaden ver sucht haben. Meines Erachtens wäre es weit angebrachter, wenn das Ausland mit unserm eigenen doch ziemlich hoch entwickelten Rcchtsleben Fühlung nehmen würde; denn der jetzt vorliegende Entwurf überragt an Klarheit bei weitem alles, was früher im In- und Auslande in dieser Beziehung gesetzgeberisch geleistet wurde. Um noch einmal auf die von dem Herrn Verfasser ver suchte reinliche Scheidung der Photographien in künstlerische und handwerksmäßige zuriickzukommen, so möchte ich hervor heben, daß wir mit dieser oberflächlichen Einteilung der hier vorliegenden Objekte doch nicht weiter kommen. Ob eine
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