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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 05.07.1904
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1904-07-05
- Erscheinungsdatum
- 05.07.1904
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- Deutsch
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^ 1L8, 5. Juli IS04, Nichtamtlicher Teil. 5807 Photographie eine Knipsarbeit ist oder nicht, kommt gar nicht in Betracht. Es handelt sich bei dem jetzigen Schutzgesetz nur darum, ob die Photographie begehrenswert ist und in folgedessen ein Wertobjekt darstellt, und ob es gerecht ist, den Besitzer einer solchen Aufnahme, ganz gleich ob er als Unternehmer, als berufsmäßiger Photograph oder als Amateur gearbeitet hat, in seinem Besitze vogelfrei zu erklären, oder ob man ihn ohne weiteres im Genüsse seiner Arbeit läßt. Es ist durchaus nicht gesagt, daß eine Photographie, die doch ein vorzügliches Mittel zur Mitteilung von Anschauungen, Vor stellungen, ja sogar von Begriffen und Empfindungen ist, ohne weiteres im Augenblicke der Entstehung einen künstlerischen oder literarischen Wert hat. Dieser Wert kann durch Zeitereignisse, durch herrschende Strömungen usw. oft nach langer Zeit erst in dem Bilde entstehen, so daß der Inhaber erst nach einiger Zeit erkennt, welchen Schatz er in seinem Bilde hat. Ich bin der Meinung, daß ihm auch jetzt noch niemand anders das Recht am Gewinne seiner Arbeit verkümmern darf, sondern daß er nach wie vor alleiniger Besitzer aller aus seiner Aufnahme stammen den Rechte ist, auch wenn er früher eine Eintragung oder eine Schutzformalität nicht vorgenommen hat Es ist vielleicht ein Fehler gewesen, daß das Photo graphie-Schutzgesetz dem Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste angeschlossen wurde, denn nichts hat dem Photographen mehr geschadet, als die An sicht, daß die Photographie ein Erzeugnis der bildenden Kunst sein muß, um Schutz zu genießen. Daß sie ein Kunstwerk sein kann, ist außer Zweifel; aber in SS von ISO Fällen ist sie weit eher ein Werk der Literatur, weil sie einfach ein Mitteilungsbedürfnis befriedigt. Diesen Zweck erfüllt sie in so vollendeter Weise und in solchem Umfange, daß die gesamte Literatur sich dieses Hilfsmittels bemächtigt hat und daß es wohl kein wissenschaftliches, auf die Mitteilung von Anschauungen berechnetes Werk mehr gibt, dessen Inhalt nicht durch Photographien ergänzt ist. Durch diesen Dualismus in der Stellung der Photographie entstehen die unendlichen Schwierigkeiten bei der Bearbeitung eines Schutzgesetzes Ich glaube festgestellt zu haben, daß die Herstellung einer wirklich wertvollen Photographie eine be deutende geistige Arbeit erfordert, die unter Umständen auch mit erheblichem künstlerischen Empfinden verbunden sein kann. Es handelt sich also bei dem Photographie-Schutzgesetz einzig um den Schutz geistigen Eigentums, und ich bitte alle Beteiligten, die Angelegenheit von diesem Standpunkte aus zu betrachten. Ich schlage nochmals vor, alle Formalitäten, wie Eintragungen, die in der Theorie ganz schön find, in der Praxis aber nur als Belästigungen erscheinen, einfach fort zulassen. Denn sie bieten dem anständigen Geschäftsmann nicht die geringsten Vorteile, wohl aber kann ihre Unter lassung von dem skrupellosen Geschäftemacher bei der Um gehung des Gesetzes, gleichsam als Lücke im Gesetz', ausgenutzt werden. Wohin soll es führen, wenn beispielsweise eine Photo graphie, die, ungestempelt, durch Indiskretion aus dem Ge schäft durch Angestellte verschleppt wird, von einem andern Unternehmer gutgläubig zur Verbreitung benutzt wird? Nicht nur, daß dadurch beide Geschäfte, die vielleicht Tausende von Exemplaren vorbereitet haben, enorm ge schädigt werden, sondern es entsteht gerade das, was durch ein Gesetz verhindert werden soll, nämlich eine Unzahl von Prozessen und Entschädigungsklagen, in denen der reelle Geschäftsmann, der gewohnt ist mit anständigen Mitteln zu arbeiten, stets dem brutalen, unvermögenden Nachdrucker zum -Opfer fallen wird. Zum Schluß kommt der Herr Verfasser auf Galerie aufnahmen zu sprechen. Es ist bekannt, daß die Aufnahmen von Gemälden nur in den allerseltensten Fällen ohne weiteres rein photo-mechanisch kopiert werden können In der über wiegenden Mehrzahl müssen sämtliche Negative nicht nur sorgfältig retouchiert werden, sondern es müssen derartig umfangreiche Überarbeitungen vorgenommen werden, daß die Gesamttätigkeit fast einer Neuherstellung gleichkommt. Jeden falls möchte ich niemandem raten, die Bilder, die an scheinend als Photographien von Braun L Co. oder Hanfstaengl herausgegeben werden, nachzudrucken. Es dürfte diesen Firmen leicht werden, nachzuweisen, daß sie in vielen Fällen nicht Photographien, sondern für mono chromen Druck zugerichtete Neubearbeitungen herausgegeben haben. Ich gebe gern zu, daß es andere Firmen mit einem gewissen Neide empfinden, wenn sie nicht ohne weiteres die Erlaubnis zu Aufnahmen von Gemälden in Galerien erhalten. Indessen hat der Herr Verfasser ja selbst auf die Schwierigkeiten hingewiesen, die einer häu figen photographischen Reproduktion wertvoller Bilder entgegcnstehen. Ich glaube auch nicht, daß für das Publikum ein tatsächliches Bedürfnis vorhanden ist, daß jede graphische Anstalt sich mit der Vervielfältigung von Gemälden befaßt; denn die Geschäftsunkosten für den Kunst handel sind naturgemäß so groß, daß sich die Sachen tat sächlich heutzutage nicht billiger Herstellen lassen, als sie bereits im Handek käuflich sind. Ich bin mit der jetzigen Praxis der Galerie-Verwaltungen sehr zufrieden, nämlich daß sie nur solchen Firmen Genehmigung zur Aufnahme von Gemälden erteilen, die durch jahrelange ausgezeichnete Leistungen die Befähigung zur würdigen Durchführung solcher Unternehmungen nachgewiesen haben. W. Nauck. Jahresbericht über die Herausgabe iVIonument» Oermsnise Kalorie». Von Geheimem Regierungsrat Professor vr. O. Holder-Egger. (Aus dem Dtschn. Reichsanzeiger Nr. 125, vom 30. Mai 1904. — Den vorjährigen Bericht siehe im Börsenblatt 1903, Nr. 122.) In den Tagen vom 14. bis 16. April d. I. wurde die dreißigste Plenarversammlung der Zcntraldirektion der Nonuwsntrr den Tod des Herrn Professors Mühlbacher, der am 17. Juli 1903. verstarb, erlitten und entbehrte nunmehr zweier ihrer ersten Arbeitskräfte, ihres Vorsitzenden und des Leiters der viplowata Carolina,. Mit Ausnahme des Herrn Professors von Riezler aus München, der sich auf einer Reise in Italien befand und sich ent schuldigt hatte, nahmen sämtliche andere Mitglieder an der Ver sammlung teil, nämlich die Herren Professor Breßlau aus Straß burg, Geheimer Justizrat Professor Brunner, Archivrat vr. Krusch aus Breslau, Professor Ritter Luschin von Ebengreuth aus Graz, Professor Redlich aus Wien, der an Stelle von Professor Mühl bacher von der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften zu Wien zum Mitgliede der Zentraldirektion gewählt war, Geheimrat, Professor Schäfer, der ^von der Königlichen Akademie der Wissen niedergelegt hatte, ferner Professor Steinmeyer aus Erlangen, Professor Tangl, der die Führung des Protokolls übernahm, Professor Traube aus München, Professor Zeumer und der Ver fasser dieses Berichtes. Unter dessen Vorsitz mußte die Ver- sammlung^wiederum tagen, denn aus die Präsentation^vo^ ^Zu Mitgliedern der Zentraldirektion wurden gewählt Herr- Geheimer Oberregierungsrat Professor Koser, der vor kurzem ausgeschieden war, und Herr Professor von Ottenthal zu Wien. 766'
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