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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 06.07.1904
- Strukturtyp
- Ausgabe
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- 1904-07-06
- Erscheinungsdatum
- 06.07.1904
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- Deutsch
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5840 Nichtamtlicher Teil. ^ 154, 6. Juli 1904. dieses Maximum nur 1 Pfund (500 Gramm) betrug, haben wir kein Bedenken getragen, dasselbe für die Zukunft auf 1000 Gramm zu stellen.« — Was damals richtig war, ist es noch heute. Die Beseitigung dieser Bestimmung im Gesetz von 1884, auf das bekanntlich die Tendenz nach Ersparnissen be deutenden Einfluß hatte, wurde wesentlich auch damit begründet, daß die Behandlung von Drucksachen im Gewichte von 501 bis 1000 Gramm als Fahrpoststücke zu 25 Np., statt wie bis dahin als Briefpostgegenstände zu 15 Rp., dem Bund eine Mehr einnahme von 18000 Frcs. zuführen werde. Erscheint schon dieser vermeintliche Gewinn aus der Abschaffung einer Bestimmung, die vom Bundesrat selbst als Begünstigung des Publikums em pfohlen und eingeführt worden war, recht geringfügig neben den andern Summen, um die es sich handelte, so ist auch die Voraus setzung, auf die jene Annahme sich gründet, unrichtig, die Voraus setzung nämlich, daß Ansichtssendungen von Drucksachen über 500 Gramm als Fahrpoststücke werden aufgegeben werden. Das geschieht nicht; sie unterbleiben einfach, weil das Porto im Ver hältnis zum Werte der Sendung meist zu hoch und, ganz ab er Instruktion betreffend den Vriefpostverkehr nicht genießen, die Behandlung für den Versender und den Adressaten zu umständlich ist, weshalb denn auch die Möglichkeit, nach dem Ausland vom schweizerischen Buchhandel als wertvolle Erleichterung des internationalen Verkehrs geschätzt und mitunter selbst in Fällen benutzt wird, in denen eine Fahrpostsendung billiger sein würde. Das pekuniäre Interesse der Post kann hienach jedenfalls für diese kein Grund sein, unser Gesuch abzulehnen; gegenteils dürfte ihr aus der Zulassung von Drucksachensendungen von 501 bis 1000 Gramm zu 15 Rp. eher eine dem daraus resultierenden Arbeitszuwachs mindestens entsprechende Mehreinnahme zufließen. Die große Mehrzahl von Ansichtssendungen wird sich auch in Zukunft zwischen 50 bis 500 Gramm bewegen. Bücher, deren Ge wicht darüber hinausgeht, sind meist wissenschaftliche Werke, deren Ansichtsversendung in weitere Kreise außerhalb der Städte, wo Buch handlungen sind, dadurch einfach verunmöglicht wird, eine Wirkung der bisherigen Gewichtsbeschränkung, die nicht in der Absicht des Bundes liegen kann und unter welcher der schweizerische Verleger um so mehr leidet, als der Verlag wissenschaftlicher Literatur, die das Land und ihn selbst ehrt, bei der Beschränkt heit des Absatzgebietes ohnehin mit besonders großem Risiko für ihn verbunden ist. Wir bitten Sie, hochgeehrter Herr Bundesrat, unser Gesuch in wohlwollende Erwägung zu ziehen, und zeichnen mit vorzüg licher Hochachtung Für den, Vorstand des Schweizerischen Buchhändlervereins, Der Präsident: (gez.) vr. I. Huber. Der Aktuar: (gez.) Hugo Richter. II. Bern, den 24. Oktober 1003. An den Vorstand des Schweizerischen Buchhändlervereins (Präsident Herr vr. I. Huber) in Frauenfeld. Mit Ihrem geschätzten Schreiben vom 10. vorigen Monats stellten Sie das Gesuch, es möchte das Maximalgewicht der Druck sachensendungen im internen Verkehr, das durch Posttaxengesetz vom Jahre 1884 von 1000 auf 500 Gramm herabgesetzt worden sei, wieder auf 1000 Gramm erhöht werden und zwar unter Fest setzung einer Taxe von 15 Rp. für die Drucksachensendungen im Gewichte von über 500 bis 1000 Gramm. Wir haben die Angelegenheit einer eingehenden Prüfung unterzogen und beehren uns, Ihnen in Erledigung Ihrer Ein gabe folgendes mitzuteilen: Es ist richtig, daß durch das Posttaxengesetz vom Jahre 1876 das Höchstgewicht der Drucksachensendungen im internen Verkehr auf 1000 Gramm festgesetzt worden ist. Im Jahre 1881 legte aber der Vundesrat der Bundesversammlung einen Entwurf zu einem neuen Posttaxengesetz vor. der unter andern Änderungen eine Beschränkung des Maximalgewichts aller mit der Briefpost zu befördernder Gegenstände, also auch der Warenmuster und der Drucksachen, auf 250 Gramm vorsah. Dieser Gesetzesentwurf ist dann allerdings nicht zu Kraft erwachsen, und im Jahre 1883 wurde ein abgeänderter Entwurf vorgelegt. Entgegen dem Ent würfe vom Jahre 1881, der, wie gesagt, das Höchstgewicht sämt licher Vriefpostgegenstände auf 250 Gramm beschränken wollte, sah der neue, abgeänderte Entwurf ermäßigte Taxen für Druck sachen und Warenmuster bis zum Gewichte von 500 Gramm vor. Wie aus der bezüglichen Botschaft des Bundesrates an die eidgenössischen Räte hervorgeht (B. B. 1883, IV, 691), wollte man mit diesem Zugeständnis teilweise dem Begehren Rechnung tragen, daß diesfalls in den an die Bundes versammlung gerichteten Petitionen Ihres Vereins und der 1881, sowie des Vereins schweizerischer Buchdruckereibesitzer, vom 6. Dezember 1882, gestellt morden war. In ersterer der genannten Petitionen wurde verlangt, Drucksachen wie bisher bis zum Maximalgewicht von 1000 Gramm (eventuell 500 Gramm) und zu den bisherigen Taxen zuzulassen. Die Festsetzung der Gewichtsgrenze auf 500 Gramm erfolgte dann auf Grund der Erwägung, daß bei diesem Gewichte den Bedürfnissen des Verkehrs und auch den Wünschen der Petenten genügend Rechnung getragen sei, und ferner mit Rücksicht darauf, daß die zu den Briefposttaxen anzunehmenden Sendungen nicht wohl bis zum Gewichte von 1000 Gramm gehen können, sobald für die Versendung fraglicher Gegenstände mit der Fahrpost sehr- mäßige Taxen vorgesehen werden. Tatsächlich waren die Taxen des Gesetzes vom Jahre 1876 für die Fahrpoststücke wesentlich höher als diejenigen des jetzt zu Kraft bestehenden Gesetzes vom Jahre 1884, indem vom Gewichte von 5 lr§ keine Abstufung nach unten vorgesehen war. Für jedes Fahrpoststück bis zum Gewichte von 5 wurde im Lokalrayon von 25 km eine Taxe von 20 Np. und für weitere Entfernungen eine solche von 40 Rp. erhoben. Ohne allen Zweifel dürften die hohen Taxen für Fahrpoststücke des Gesetzes vom Jahre 1876 dazu Veranlassung gegeben haben, daß damals das Höchstgewicht für die Drucksachen auf 1000 Gramm angesetzt worden ist. Nach dem jetzt gültigen Posttaxengesetz vom 16. Juni 1884 sind bekanntlich für Sendungen bis zu 5 Gewicht drei Abstufungen vorgesehen, und zwar werden folgende Taxen für frankierte Sendungen erhoben: bis '/, — 15 Rp., über 2'/g Icx -- 25 „ „ 2'/,—5 kx -- 40 „ Dies in Kürze zur Klarlegung der geschichtlichen Seite der Frage. Die Gründe, die im Jahre 1884 zur Herabsetzung des Höchst ewichts der Drucksachen auf 500 Gramm Veranlassung boten, zum Gewichte von 2 Kx zur Taxe von 15 Np. für den Hin- und Herweg, die kostenlose Rücksendung der Ansichtssendungen, nachdem der Adressat voin Inhalt Kenntnis genommen hat, sofern die Rücksendung innerhalb der Frist von vier Tagen erfolgt, Zulässig keit von weitgehenden Mitteilungen auf Bücherbestellzetteln rc. werden dürfen. In der Tat bilden die Ansichtssendungen und überhaupt die größeren Briefpostgegenstände schon jetzt, bei dem be stehenden Höchstgewichte, sehr oft ein Hindernis für die Be wegungsfreiheit des Briefträgers, soweit die wichtigeren Orte in Frage kommen. ES ist hier noch anzuführen, daß solche Sen dungen ihres Umfanges wegen nicht in die in den Häusern an- zu Hand übergeben werden müssen. Ein Ausweg bestünde aller dings darin, die größeren Briefpostgegenstände den Paketträgern zur Bestellung zu überweisen. Ein solches Verfahren würde aber wieder andere Ubelstände zeitigen, darin bestehend, daß Jrrtümer und Verwechslungen zwischen eingeschriebenen und uneinge schriebenen Gegenständen Vorkommen würden. In Ihrem Schreiben weisen Sie aus die Gewichtsgrenze im Verkehr mit dem Auslande (2 K^) hin. Wohl ist dieser Hinweis richtig; allein es sind bei Festsetzung dieser Grenze andere Ver hältnisse, wie besondere Formalitäten (Begleitpapiere, Zollbehand-
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