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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 12.07.1904
- Strukturtyp
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- 1904-07-12
- Erscheinungsdatum
- 12.07.1904
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- Deutsch
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5SS2 Nichtamtlicher Teil. ^ 159, 12. Juli 1904. außerdem die Dauer des Schutzes für bedeutende Werke von bleibendem Werte als zu kurz befunden wird, so entstanden unter Künstlern und Industriellen schon längst Wünsche nach Gleich stellung des Kunstgewerbes mit der hohen Kunst. Hierzu kommt noch ein weiteres wichtiges Moment. Das Deutsche Reich hat mit andern Staaten Verträge ge schlossen zum gegenseitigen Schutze der Kunst. Dadurch ist z. B. ein französischer kunstgewerblicher Gegenstand in Deutsch land ohne weiteres geschützt, wenn diejenigen Formalitäten in Frankreich erfüllt sind, die die französischen Gesetze vor schreiben. Da nun in Frankreich die Werke des Kunst gewerbes schon jetzt ebenso geschützt sind wie die Werke der hohen Kunst, so sind, wie I)r. Osterrieth ausführt, unsere kunstgewerblichen Künstler und die deutschen Industriellen der angewandten Kunst ihren französischen Kollegen gegenüber im Nachteil. Kommt es doch nicht selten vor, daß unsere Industriellen die geschützten Arbeiten ausländischer Künstler, besonders der französischen, den ungeschützten Arbeiten der einheimischen Künstler oorziehen. Die fachlichen Verbände des Kunstgewerbes erstreben daher, daß alle Werke der bildenden Künste den gleichen wirksamen Schutz gegen un befugte Nachbildung genießen mögen; daneben wünscht man Beibehaltung des Musterschutzgesetzes. Auf diese Weise erklärt es sich, daß Z 1 des Entwurfs zum neuen Gesetze nur kurzweg von -Werken der bildenden Künste, spricht. Eine deutlichere Fassung wäre jedoch zu wünschen, nachdem das jetzt geltende Recht etwa dreißig Jahre lang bestanden hat und die Begriffe seiner anders gesteckten Grenzen allen Beteiligten in Fleisch und Blut übergegangen sind. Das Gesetz von 1876 schließt die Baukunst aus. Ob gleich sie in dem Begriffe der bildenden Künste enthalten ist, wird sie dennoch von dem neuen Gesetzentwürfe noch aus drücklich einbezogen. Aus dem Grunde der unbedingten Klarheit des Ausdrucks auch dem Laien gegenüber halten wir es für wünschenswert, die angewandte Kunst in Z 2 oder 1 ebenfalls ausdrücklich einzubeziehen. Bedenklich erscheint auch Z 3. Dieser lautet im Entwürfe; -Urheber eines Werkes ist dessen Verfertiger. Wer ein Werk der bildenden Künste oder der Photographie durch ein Werk der bildenden Künste oder der Photographie nachbildet, gilt in bezug auf das von ihm hervorgebrachte Werk als Urheber., Nach dem Wortlaute des ersten Satzes würde z. B. der Gehilfe eines Bildhauers, der den ursprünglichen Entwurf eines Werkes des letzteren aus dem Tonmodell in bleibende Form bringt, d. h. in Marmor ausführt, als Urheber an gesehen werden können. Ferner würde der Verfertiger einer künstlerisch ausgefllhrten Kopie eines Gemäldes das gleiche Recht genießen wie der erste Künstler, von dem die ursprüngliche Idee und Ausführung herrührt. Der Kopist kann freilich eigene künstlerische Schöpferkraft in der Nachbildung zur Anwendung bringen. Um dieser Zutaten willen beabsichtigt man nach den amtlichen Erläuterungen zum Gesetzentwurf sogar nicht rechtmäßigen Nachbildungen Schutz zu gewähren. Will man nur den Besonderheiten, die der Nachbildner hinzugefügt hat, Schutz bieten, so müßte dies im Gesetze deutlich ausgedrückt werden; im andern Falle würde viel Unfug Vorkommen, indem manche Künstler, besonders solche von geringerer eigener Gestaltungskraft, mit Befriedigung aus dem Gesetze die Befugnis für sich heraus lesen würden, jedes beliebige Gemälde kopieren zu dürfen und dann als Urheber die Berechtigung zu haben, es mechanisch vervielfältigen zu lassen. Der Begriff des Urhebers würde durch die jetzige Fassung des Z 3 des Entwurfs verwischt werden; als Urheber sollte man eigentlich nur den ursprünglichen Erheber des Gedankens in die Form, den ersten Verfertiger des Werkes bezeichnen. Wir sind auch nicht der in den Erläuterungen vertretenen Ansicht, daß über die Person des Verfertigers selten ein Zweifel ent stehen könne. Wenn der Entwurf zum Gesetz würde, dürften diese Zweifel meines Erachtens sogar viel häufiger auftauchen als bisher. Da der Paragraph klar und deutlich sagt, daß der nachbildende Künstler als Urheber gilt, so würde er eo ipso Urheberrechte genießen, und es dürfte nicht, wie in den Erläuterungen gesagt ist, selbstverständlich sein, daß er bet der Ausübung seines Rechts an die Zustimmung des Urhebers des Originalwerkes gebunden sei. Der Fall ist auch kaum denkbar, daß z. B. ein Maler einem malenden Nachbildner eines seiner Werke sein Urheberrecht, somit also auch das Vervielfältigungsrecht, wird übertragen wollen. Das Besondere aber, was der Nachbildner aus Mangel an Treffsicherheit oder aus eigenartigen Kunstanschauungen heraus in die Kopie hineinträgt, läßt sich wohl kaum je für sich vervielfältigen. Die Wiedergabe eines Ölgemäldes durch ein anderes Ölgemälde wird immer, nicht nur bedingungsweise, wie in den Erläuterungen angenommen wird, künstlerische Arbeit zum Ausdruck bringen. Die Ab fassung dieses Paragraphen erscheint daher für die Praxis gefährlich. 8 6 sagt: -Ist auf einem Werke der Name eines Verfertigers an gegeben, oder durch kenntliche Zeichen ausgedrückt, so wird vermutet, daß dieser der Urheber fei.« Es dürfte sich empfehlen, statt der gesperrten Worte zu sagen »so ist man zu der Annahme berechtigt« und hinzu zufügen: »Wird ein Werk von einem andern Künstler in demselben Verfahren nachgebildet, so darf letzterer die Kopie nicht mit dem Namen oder Monogramm des ersten Urhebers bezeichnen; er ist vielmehr verpflichtet, deutlich zu zeichnen: z. B. Carl Meyer nach Franz v. Lenbach.« Z 8 lautet: -Im Faste der Übertragung des Urheberrechts hat der Er werber, soweit nicht ein anderes vereinbart ist, nicht das Recht, bei einer Vervielfältigung des Werkes an dem Werke selbst, an dessen Bezeichnung und an der Bezeichnung des Urhebers Änderungen vorzunehmen. Zulässig sind Änderungen, für die der Berechtigte seine Einwilligung nach Treu und Glauben nicht versagen kann.» Die Erläuterungen sagen, daß man hier Werke im Auge habe, die vervielfältigt werden sollen. In der Praxis, z. B. des Verlegers illustrierter Zeitschriften, ergibt sich indes tagtäglich die Notwendigkeit, die Bezeichnung eines Bildes, also den Titel, aus redaktionellen Rücksichten zu ändern. Es erscheint daher nicht angebracht, ihn darin durch Vor schriften zu hindern, bezw. ihn von der Ansicht des Künstlers oder des Richters über Treu und Glauben abhängig zu machen. In meiner ganzen Praxis ist mir kein Fall vorgekommen, wo ein Künstler darauf bestanden oder zur Bedingung ge macht hätte, daß der von ihm gewählte Titel nicht geändert werden dürste. Wozu also unnötigerweise die Verbote mehren? In Z 9 wird gesagt: »Gegen den Erben des Urhebers ist ohne seine Einwilligung die Zwangsvollstreckung nur zulässig, wenn das Werk oder eine Vervielfältigung davon erschienen ist.« Das ist ebenfalls nicht so ganz klar. Wahrscheinlich will man den Erben des Urhebers berücksichtigen, indem man das Originalwsrk, z. B. ein Gemälde, nur dann zu beschlag nahmen gestattet, wenn es vervielfältigt nnd mindestens in einem Exemplar der Reproduktion zur Ausgabe gelangt ist. Man könnte dann vielleicht anstatt der oben gesperrten Worte sagen: »wenn das Originalwerk vervielfältigt und mindestens in einem Reproduktions-Exemplar erschienen ist.«
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