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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 12.07.1904
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1904-07-12
- Erscheinungsdatum
- 12.07.1904
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- Deutsch
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159. 12. Juli 1904. Nichtamtlicher Teil. 5SS3 Satz 1 des Z 13 lautet: -Eine Vervielfältigung, die nicht zum Zwecke der Ver breitung oder der öffentlichen Schaustellung erfolgt, ist zulässig, wenn sie unentgeltlich bewirkt wird.« Das soll mit andern Worten doch wohl heißen: »Wenn z. B. ein Kupferstecher zu seinem Vergnügen ein Gemälde oder eine Skulptur in Kupfer sticht und Abdrucke davon an Bekannte verschenkt, so ist er straffrei.- (?) Wie aber, wenn die Beschenkten nicht ganz vereinzelte Personen sind und einige von ihnen die Abdrücke verkaufen, also in den Handel bringen? Dann würde einem Verleger, der vom Urheber ein Repro- duktionsrechi gekauft hat und Kupferstiche nach demselben Originalwerk in den Kunsthandel bringt, Konkurrenz bereitet. Allerdings könnte er gegen den unberechtigten Verkauf ein- schreiten. Man sollte hier den erstgenannten Vervielfältiger aber doch lieber von vornherein verpflichten, seine Platte und seine Abdrucke als nach dem Gesetz »unverkäuflich« zu bezeichnen und sollte Beschlagnahme für zulässig erklären, falls ein Abdruck in den Handel kommt. In Z 17 macht man den Behörden ein bedenkliches Zugeständnis, indem man dort sagt: -Für amtliche Zwecke dürfen Bildnisse von den Behörden ohne Einwilligung des Berechtigten sowie des Abgebildeten oder seiner Angehörigen vervielfältigt, verbreitet und öffentlich zur Schau gestellt werden.« Danach wäre z. B. ein beliebiger Dorfschulze berechtigt, jeden Radfahrer, der eine Warnungstafel übersehen und das fällige Strafgeld nicht erlegt hat, oder einen Pechvogel, der einem Verbrecher entfernt ähnlich sieht, öffentlich in eklizis auszustellen und in den Zeitungen abbilden zu lassen. Hier scheint es geraten, um nicht Unheil heraufzubeschwören, die amtlichen Zwecke etwas genauer zu bestimmen, etwa durch die Be dingung, daß ein öffentliches Interesse vorliegen müsse und daß ein Gerichtsvorsitzender oder Staatsanwalt zu bestimmen habe. Neben anderm Mißbrauch möchte bei der heutigen Volkstümlichkeit der Momentphotographie der Paragraph sonst Radfahrerfallen von neuem ergiebig erscheinen lassen. H 30 läßt Zweifel darüber, ob die Strafandrohung für Unterlassung der Quellenangabe nach Z 14 bis 150 für jedes einzelne Bild oder für die Gesamtzahl der benutzten Illustrationen eines andern Künstlers oder Verlegers zu ver stehen ist. Letzteres dürfte gemeint sein und entsprechen, sollte aber zum Ausdruck kommen. Nach Z 44 sollen die Paragraphen 17—IS des Ge setzes vom 9. Januar 1876 bestehen bleiben, und die Er läuterungen begründen dies mit dem möglichen Vorhanden sein älterer landesgesetzlicher Rechte, besonders solcher aus erteilten Privilegien. Wir würden es für einen Übelstand halten, zwei Reichsgesetze über dasselbe Rechtsgebiet, wenn auch nur teilweise, nebeneinander bestehen zu lassen. Es dürfte auch nicht allzu schwierig sein, sich zu vergewissern, welche Privilegien vorhanden, zu berücksichtigen und im neuen Gesetz zu erwähnen sind. Nach Absatz 3 des Ge setzes von 1876 auch jetzt noch, nach fast dreißig Jahren, damals vorhanden gewesene Formen, Platten rc., die nach dem Gesetz von 1876 schon keinen Schutz genossen, noch weiter der Benutzung frei zu lassen, dürfte kaum ein Be dürfnis vorliegen. Hierüber sollten sich die Herren Verleger und Künstler äußern, die in der Tat ein Interesse an der Beibehaltung des 8 18 des bisherigen Gesetzes haben. Liegt ein solches nicht vor, dann müßten die Paragraphen 17 bis 19 des bisherigen Gesetzes mit den übrigen Paragraphen durch das neue Gesetz außer Kraft gesetzt iverden, um diesem abgerundetere Form zu geben, und zu vermeiden, daß zwei Gesetze verschiedener Zeiten nebeneinander bestehend Wirrwarr Hervorrufen. Der Entwurf der Regierung bedeutet in mehrfacher Beziehung einen Fortschritt, allein er scheint in obigen und noch in manchen andern wichtigen Punkten sowohl im Interesse der Allgemeinheit, als auch in dem der Ver leger und der Künstler der Verbesserung nicht nur fähig, sondern auch bedürftig. Es wäre lebhaft zu wünschen, daß von recht vielen Seiten Kritiken und Vorschläge laut würden, um zum allgemeinen Besten etwas möglichst Vollkommenes zustande zu bringen. Fast ebenso wichtig wie sachliche Richtigkeit der Wegweisung erscheint uns formelle Klarheit und Gemein verständlichkeit der Abfassung. Nur ein diesen Forderungen entsprechendes Gesetz ist geeignet, den wahren Nutzen für die Allgemeinheit zu schaffen und Rechtsstreitigkeiten nach Möglichkeit zu vermeiden. Aus allen Verlagspgpieren. Von I. H. Eckardt. Die nachfolgenden zehn Briefe von G. Waitz an die Schwers'sche Buchhandlung in Kiel fanden sich beim Aufräumen unter alten Papieren; sie sind jetzt im Besitz der Landesbibliothek in Kiel. Die Briefe sind ein wertvoller Beitrag zur Entstehung eines der her vorragendsten Erzeugnisse deutscher Geistestätigkeit, zur Entstehung des Werkes: -Deutsche Verfassungsgeschichte«; sie sind gleichzeitig ein interessanter Beitrag zum Verkehr zwischen Autor und Ver leger; die Bescheidenheit, mit der der hervorragende Gelehrte auf- tritt, ist bezeichnend für den Geist, der früher bei den Größen deutschen Geisteslebens herrschte und so sehr vorteilhaft absticht gegen den Ton, der heutzutage bisweilen angeschlagen wird. Von den Antwortschreiben der Handlung waren leider nur zwei im Entwurf vorhanden, die ich gleichfalls zum Abdruck bringe. Erläuterungen zu einigen Briefstellen füge ich den Briefen bei. Was Schreiber und Empfänger der Schriftstücke anbelangt, so ist letztere die Schwers'sche Buchhandlung, der erstere Georg Waitz (1813—86). Zu Flensburg am 9. Oktober 1813 geboren, besuchte Waitz die dortigen Schulen und bezog Ostern 1832 als 8tuä. jur. die Landesuniversität Kiel. Schon auf der Schule wurde seine Neigung zu geschichtlicher Lektüre und geschichtlichen Studien geweckt. Niebuhrs römische Geschichte fesselte ihn vor allem und gewann ihn für die Geschichte. Dem Landsmann Niebuhr nach zueifern, sagt sein Biograph Frensdorfs*) wurde sein Ideal, und wenn er sich auch dem Mittelalter zuwandte, so bestimmte doch Niebuhr seine Vorliebe zur Verfassungsgeschichte. Vor der Imma trikulation hatte Waitz noch das sogenannte Konviktexamen zu bestehen, eine Prüfung, die für solche, die akademische Benefizien beanspruchten, das Maturitätsexamen ersetzte. Waitz erhielt darin den ersten Grad, wie ihn seit A. Trendelenburg niemand erlangt hatte. Er hörte in Kiel juristische, philosophische und philologische Vorlesungen, vor allem bei Falck, Nitzsch, Twesten, I. Olshausen und Michelsen. Ostern 1833 ging er nach Berlin, auch dort vorerst noch als Jurist immatrikuliert, aber wie schon in Kiel auf möglichst vielseitige Ausbildung bedacht. Die Namen Ranke und Lachmann, Savigny und Homeyer bezeichnen die wichtigsten Richtungen seiner Studien; indes wurde Ranke bald bestimmend für ihn und der Mittelpunkt seiner Studien. Durch ihn veranlaßt, wandte er sich dem Studium der Geschichte zu und ließ sich Ostern 1835 in Berlin bei der philosophischen Fakultät einschreiben. Neben Ranke hörte er Wilken, trieb unter seiner Anleitung Paläographie und Diplomatik und nahm an dessen Übungen teil, in denen besonders Quellen aus dem Anfang des Mittelalters gelesen wurden und Waitz seine erste Abhandlung über Alarich schrieb. Waitz selbst erwähnt die Zeit von 1833—36 meyer, »durch den er in das Studium des deutschen Rechts und seiner Quellen eingeführt wurde«, Lachmann, -ein Vorbild echt kritischer Methode«, und vor allem Ranke hervor, als diejenigen, die am nachhaltigsten auf seine Ausbildung eingewirkt hätten. Eine 1834 von der philosophischen Fakultät gestellte Preisaufgabe über das Leben und die Taten König Heinrichs fand Bewerber in W. Giesebrecht, Köpke, Siegfried Hirsch und Waitz. Die Arbeit des letzteren ivurde mit dem ersten Preise gekrönt, und Waitz hatte sich damit über seine hervorragende Befähigung für dieses Fach vor den zuständigsten Richtern genügend ausgewiesen. Mit seiner *) Deutsche Biographie. XI^. S. 603. 790 Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. ?1. Jahrgang.
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