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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 14.07.1904
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1904-07-14
- Erscheinungsdatum
- 14.07.1904
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
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6656 Nichtamtlicher Teil. ^>k 161. 14. Juli 1S04. altes Sprichwort; es wäre daher zu wünschen, daß Männer der Praxis, vielleicht Löbl selbst, sich an die wissenschaftliche Bcackerung des deutschen Zeitungswesens machten. Nur dann wäre Gewähr vorhanden, daß gewisse wesentliche Ge sichtspunkte, die bei der bisherigen einseitigen historischen oder juristischen Behandlung des deutschen Zeitungswesens außer acht geblieben sind, aber zur vollständigen Würdigung und Charakteristik einer kulturellen Erscheinung von der Bedeutung der Zeitungspresse unerläßlich sind, berücksichtigt würden. (Fortsetzung folgt.) Nus dem Allgemeinen Deutschen VuchhÄndlungsgehilsen-Verband. (Vgl. Nr. 148, 150, 158 d. Bl.) Der von dem Verbandsvorstande an dieser Stelle kürz lich veröffentlichte Entwurf der neuen Satzung des Ver bandes hat bei den einen Beifall, bei den andern Tadel gefunden, doch sind praktische Vorschläge für Verbesserungen des Entwurfs bisher nicht gemacht worden. Daß der Ver band sich in einer Zwangslage befindet, kann nicht bestritten werden. Es fragt sich nur, ob man den Vorschlägen der Aufsichtsbehörde nur so iveit folgen will, als dies notwendig ist, oder auch weitergehenden Änderungen entsprechen soll. Daß der Verband als solcher für die Folge ein Unter stützungsverein wird, dessen Mitglieder unter sich nach Be lieben kleinere Versicherungsvereine bilden können, ist gewiß nur zu billigen; nur darf man ein außerhalb eines solchen Privatvereins stehendes Verbandsmitglied nicht zwingen wollen, zu dessen Kosten auch Beiträge zu leisten, ohne einen Nutzen davon zu haben. Es würde deshalb zunächst der vorgeschlagene Jahres beitrag von fünf Mark zur Verbandskasse dahin abzuändern sein, daß jedes Mitglied nur im Verhältnis zu den Leistungen beisteuert. Der Z 5 Absatz 1 der Verbands satzung würde daher ungefähr so zu ändern sein, daß der Beitrag für Mitglieder, die keiner Hilfskasse angehören, 2 für Mitglieder, die einer der Hilfskassen angehören, 3 für Mitglieder, die zwei Hilfskassen angehören, 4 und für Mitglieder, die allen drei Hilfskassen angehören, L ^ jährlich beträgt. Sollten später diese Sätze nicht ge nügen, um sämtliche Unkosten zu bestreiten, so wäre das Fehlende zunächst aus den freiwilligen Beiträgen, die dem Verbände als solchem zufließen, zu nehmen. Die danach sich ergebenden Überschüsse mögen dann in die geplante Unter stützungslasse fließen, niemals aber auch die einer Hilfskasse als solcher zufließenden Geschenke und Beiträge. Denn diese gebühren allein der betreffenden Kasse, und nur deren Mitglieder, nicht aber sämtliche Verbandsmitglieder, haben über die Verwendung solcher Zuwendungen zu beschließen. Dagegen dürfte es dem Vorstand nicht schwer fallen, die bisherigen fördernden und Ehrenmitglieder zu veranlassen, ihre Beiträge vom 1. Januar ab nicht mehr den einzelnen Versicherungskassen, sondern der Unterstlltzungskasse des Ver bandes zuzuwenden. Während ferner bisher alle Verbandsmitglieder gleiche Beiträge zahlten und dagegen auch gleiche Ansprüche hatten, sollen fernerhin bei gleicher Beitragszahlung die Renten, je nach der Zeitdauer der Beitragsleistung, verschieden sein. Da der Verband, wie schon vor kurzem an dieser Stelle betont wurde, keine Versicherungsanstalt, sondern ein Hilfs verein auf Gegenseitigkeit sein will, so würde gewiß die elftere Form, d. h. gleiche Rente, den Wünschen der Ma jorität mehr entsprechen als die letztere. Da aber der Tarif der Aufsichtsbehörde gegenüber nicht zu umgehen sein wird, so wird es sich nicht vermeiden lassen, die vorgeschlagenen Minimalsätzc anzunehmen. Dagegen liegt kein Grund vor, nicht die Nachversicherung völlig zu beseitigen. Hat jeder nur Anspruch auf einen Anteil, so bleiben mehr Mittel zur Verfügung, um höhere Zuschüsse zu dem Anteil zu zahlen, als wenn ein Teil der Mitglieder, der sich in besserer Geldlage befindet, mehrere Anteile versichern kann bezw. versichert. Die Bestimmungen über die Zuschußkafse des Ver bandes würden dann dahin abzuändern sein, daß nicht alle Witwen bezw. Invaliden gleichen Zuschuß zur Rente be kommen, sondern jeder Rentenempfänger so viel als Zuschuß erhält, daß sämtliche in einem Jahre zu zahlenden Renten der Witwenkasse, ebenso die der Jnvalidenkasse, den gleichen Betrag ergeben. Dann wäre dem Verlangen der Aufsichts behörde entsprochen und doch das bisherige System bei behalten, wenn auch in anderer Form. Jede Hauptver sammlung des Verbandes würde dann für die nächsten beiden Jahre für jede Kasse den Maximalbetrag feststellen, den die Rente jeder Kasse (einschließlich des Zuschusses) nicht übersteigen darf, und der Vorstand würde unter dieser Ein schränkung sestzusetzen haben, welcher Zuschuß nach Maßgabe der vorhandenen Mittel zu leisten ist. Der Z 7 der Verbandssatzung, betreffend die Unter stützungskasse, ist in der vorgeschlagenen Form überhaupt nicht zu gebrauchen. Erstens verfügt er, wie schon erwähnt, über Einnahmen, die ja ihm d. h. dem Verbände, gar nicht zustehen, zweitens verfügt er über die Gelder zugunsten der Kasscnmitglieder, was an dieser Stelle nur bedeuten kann »Mitglieder der Verbandskasse-, und drittens bestimmt er über die Höhe der Reservefonds der einzelnen Hilfskassen im Verbände, worüber doch nur deren Satzungen Bestimmung treffen können. Überhaupt muß in der Satzung des Verbandes alles vermieden werden, was diesen in vermögensrechtliche Be ziehungen zu den einzelnen Versicherungsvereinen setzt, damit der Verband freie Hand über die Gewährung der Zuschüsse behält und bezüglich dieser ihm von keiner Behörde Be dingungen vorgeschrieben werden können. Nur die Hilfs kassen als solche unterstehen der Aufsicht des Reichs versicherungsamts bezw., wenn sie als sogenannte »kleinere Vereine- anerkannt werden, der sächsischen Staatsbehörde. Was die einzelnen Fonds der drei Hilfskassen betrifft, so sei hier nur noch darauf hingewiesen, daß in allen drei Sondersatzungen im Z 17 bezw. 16 von dem rechnungs mäßigen Deckungskapital die Rede ist, ohne daß den Mit gliedern bisher bekannt gegeben worden ist, wie groß dieses Kapital am 1. Januar 1965 bei Inkrafttreten der Satzung sein muß, und ob das vorhandene Stammvermögen der Kassen bereits dazu genügt oder nicht, was zu wissen doch zur Beurteilung der Sachlage unbedingt nötig wäre. A. Lomes. Der Kampf gegen die Unzucht in Schrift und Bild. 88 184 und 184 a R.Str.G.B. Ein ernstes Wort an denkende Leser von Jacques Jolowicz. 8". 36 S. Leipzig 1904, Verlag von Jacques Jolowicz. Preis 50 H ord., 30 H no. Bild Stehenden willkommen sein wird. Nach einer Einleitung sucht der Verfasser die Frage zu beantworten: -Was heißt, was ist unzüchtig?« Sprachlich und nach den Auslegungen berühmter bildung oder Darstellung zu. Als Buchhändler möchte er sagen: »Unzüchtig ist eine Schrift, die auf die guten Sitten schädlich
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