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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 14.07.1904
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1904-07-14
- Erscheinungsdatum
- 14.07.1904
- Sprache
- Deutsch
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- Saxonica
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^ 161, 14. Juli 1904. 6051 Nichtamtlicher Teil nach bestimmt ist, herrschen. Unzüchtig ist eine Abbildung oder Darstellung, die die Gesetze der Kunst der Reizung zur Sinnlichkeit hintanstellt.- Er fügt hinzu, daß diese Definition juristisch nicht treffend sei, weil das Recht ausdrücklich eine voraussetze; er habe bei obiger Begriffsbestimmung aber mit Absicht auch den alten Sprachbegriff festhalten wollen. Im zweiten Kapitel: »Welche Gefahren bringt die unzüchtige Schrift oder Abbildung?« untersucht der Verfasser ihre Wirkung auf die einzelnen Alters- und Berufsklassen und betont dabei, den von ihm angeführten Beispielen ist da noch viel zu tun. Daß unzüchtige Darstellungen in Schrift und Bild auf die Halb gebildeten den stärksten und verderblichsten Einfluß ausüben, das Gegen die sogenannte »Aufklärungs« - Literatur und Sitten schilderungen läßt sich der Verfasser folgendermaßen aus: »Einer allgemeinen Aufklärung bedürfen wir nicht mehr: wir haben die bahnbrechenden Werke von Krafft-Ebing, Eulen- wird der ernste Forscher in solche Form kleiden, daß die Aus führungen wissenschaftliche Ernüchterung, nicht Anregung oder gar Anleitung zu geschlechtlicher Ausschweifung geben. Mit dem Sexualinstinkt fühlt der Erotomane nach dem Äußeren das Buch, das ihm Befriedigung gewähren kann. Das weiß jeder Verleger durch die Erfahrung, wenn er dazu fähig ist, durch Nachdenken. Er wählt sich daher für seine Veröffent lichungen Verfasser aus, die den Ruf und Titel des Wissen schafters, das Denken und Handeln der Dirne haben. Die müssen ihm Bücher schreiben, die gehen und Auflagen bringen. Auf Vorwürfe hin wird alles mit der Aufklärung des Volkes entschuldigt. Ist es denn aber nötig, daß der gesunde Mensch gerade auf sexuellem Gebiete das geringste Krankheitssymptom kennt, während er in hygienischer Beziehung Ignorant ist und bleibt? Müssen denn Sexualhelden, die man je nach seiner Auffassung als Wüstlinge oder Kranke nehmen mag, Volks helden werden? Sind das Jdealgestalten, über deren Leben und Taten jeder Primaner unterrichtet sein muß? »Auch ein großer Teil der populärmedizinischen Literatur bezweckt, geschlechtliche Erregungen zu entfachen. Doch muß man den Unterschied machen zwischen idealem Streben, das die Hebung der Volksgesundheit im Auge hat, und übler Profit gier, die Kranken das Geld aus der Tasche zieht Die Behörde scheint sie nicht zu kennen; denn ge- Behinderung durch.« An mehreren Beispielen werden die Gefahren, die die un züchtige Schrift oder Abbildung mit sich bringt, erläutert und zum Schluß des Kapitels einige wohlgemeinte, aber nicht so leicht ausführbare Vorschläge zu ihrer Bekämpfung angeführt. Dem Künstler aber müsse stets volle Schaffensfreiheit gelassen werden, denn er arbeite nickt für unreife Buben und verderbte Backfische. Auf Grund rcichsgerichtlicher Entscheidungen behandelt das folgende Kapitel den § 184 des Reichsstrafgesetzbuches und seine Anwendung. Hierbei wird die interessante, in bezug auf Casa novas Memoiren gefällte Entscheidung mit angeführt, wonach eine an sich nicht unzüchtige Schrift durch Maßnahmen des Ver legers hinsichtlich der Ausstattung (Illustrierung) zu einer un züchtigen Ausgabe gemacht werden kann. Zum Schluffe meint der Verfasser, daß es für Staatsanwalt und Richter eine wohltuende Erleichterung sein würde, vor Er hebung der Anklage gegen ein bedenkliches Literatur- oder Kunst erzeugnis oder zur Begründung des Urteils ein Sachverständigen- Gutachten von berufener Hand zu haben. Er wirft daher die Frage auf, ob es nicht angebracht sei, »zu dieser Ehrenaufgabe Männer zu wählen, die die Gesundung, Klärung und Verbreitung des Sittlichkeitsbegriffes ausschließlich als Ziel ihrer Tätigkeit betrachten-, und führt den Nachweis, daß sein Vorschlag praktisch wohl durchzuführen sei. Der Buchhandel wird dem Verfasser wohl zustimmen, wenn er sagt, daß der jetzige § 184 zur Strafverfolgung vollständig ausreiche und da her keine Änderung des Gesetzes nötig sei. Auch dürfte vielleicht sein fernerer Vorschlag von den Sortimentsbuchhändlern mit Nutzen ausgeführt werden, daß nämlich jeder Buchhändler auf fallend in seinem Schaufenster ein Plakat des Inhalts anbringe, daß er Schmutz- und Schundschriften nicht feilhalte. Sittlich denkende Menschen — und ihre Zahl ist doch wahrlich immerhin sehr groß — würden ihren Bücherbedarf mit Vorliebe bei diesen Firmen decken; der Jugend könnten diese Geschäfte besonders empfohlen werden. Kleine Mitteilungen. Po st. ^ ^Postauswei^skarten. ^ Die Deutsche ^ Reichspost des Inhabers zu enthalten. ^ Für ihre Ausstellung ist eine Schreibgebühr von 50 -H zu entrichten. Anträge auf Ausstellung sind ^ an diejenige Postanstalt, der die Wohnung des ^Antrag- Gültigkeitsdauer im Aussehen des Inhabers solche Änderungen eintreten, daß die Photographie oder die Personalbeschreibung nicht mehr zutreffen, müssen schon vor Ablauf der Frist erneuert werden. Der Inhaber einer Postausweiskarte ist für alle Nach teile verantwortlich, die aus dem Verlust oder der mißbräuch lichen Benutzung der Karte entstehen. Buchhandlungsgehilfenverein in London. — In London hat sich dieser Tage ein deutscher Buchhandlungsgehilfen verein zusammengefunden. Vorsitzender: Robert Mätzig (i,H. T. Fisher-Unwin); Schriftführer: Curt Thiergen (i/H. Augener L Co.); Kassierer: R. Weißinger (i/H. ^.n^Io-t'orei^n Lubliglrin^ 6o.). Die Mitgliederzahl beträgt 15. Beischlüffe werden durch die Firma Williams L Norgate erbeten. Versammlungsort: Wedde's Hotel, 12 Greek Street, Soho, Beschlagnahmen. — Das Königliche Amtsgericht in Zabrze hat die Beschlagnahme 1. des polnischen Liederbuches: 2a ^olno82, pra^väs i pravo, ckla Latoliekis §o luclu Reichsstrafgesetzbuchs strafbaren Inhalts angeordnet. Lehrmittel-Ausstellung. — Eine Ausstellung von Lehr mitteln für den Fortbildungsschul-Unterricht^ wird vom Deutschen furt a/Main hat es übernommen, die einschlägigen Bücher zur Ausstellung zu bringen, und erbittet solche durch das dortige Mitteldeutsche Vereinssortiment. (Vgl. die Anzeige im amtlichen Teil d. Bl.) — Zur Handschriftenkunde de§ Mittelalters. — Die halbamtliche Leipziger Zeitung schreibt: Zur Erleichterung und Förderung der von der Königlichen Akademie der Wissenschaften in Berlin in Angriff ge nommenen Inventarisierung der deutschen Handschriften deS Mittelalters und der frühneuhochdeutschen Zeit erscheint es un umgänglich, daß die Vorstände und Beamten sowohl der außer preußischen Bibliotheken und Archive des Deutschen Reiches, als auch der Bibliotheken und Archive Österreich-Ungarns durch einen entsprechenden Erlaß ihrer Vorgesetzten Ministerien und Behörden auf die hohe allgemeine Bedeutung des Unternehmens hinge wiesen und gleichzeitig aufgefordert und ermächtigt werden, es durch mittelbare oder unmittelbare persönliche und sachliche Förderung der daran beteiligten Mitarbeiter auf jede im Rahmen des bibliothekarischen Dienstes zulässige Art zu unterstützen. Cs würden dabei etwa folgende besondere sachliche Vergünstigungen in Betracht kommen: 1. Die Ermöglichung, für die Inventarisierung auch außer halb der für die öffentliche Benutzung vorgeschriebenen Zeit in den Bibliotheken zu arbeiten und Handschriften zu beschreiben; 2. die Erlaubnis, etwa im Manuskript vorhandene Hand- schriften-Kataloge oder -Jnventare benutzen zu dürfen; 797*
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