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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 19.07.1904
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1904-07-19
- Erscheinungsdatum
- 19.07.1904
- Sprache
- Deutsch
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165, 19. Juli 1904. Nichtamtlicher TeL 6173 amt angerufen werden. Auf die Zusammensetzung und das Verfahren des Einigungsamts finden die Bestimmungen der 88 63 bis 73 des Gewerbegerichtsgesetzes entsprechende An wendung. Gutachten und Anträge der Kaufmannsgerichte. § 18. Das Kaufmannsgericht ist verpflichtet, auf Ansuchen von Staatsbehörden oder des Vorstands des Kommunal verbandes, für welchen es errichtet ist, Gutachten über Fragen abzugeben, welche das kaufmännische Dienst- oder Lehrverhältnis betreffen. Das Kaufmannsgericht ist berechtigt, in den bezeichneten Fragen Anträge an Behörden, an Vertretungen von Kom munalverbänden und an die gesetzgebenden Körperschaften der Bundesstaaten oder des Reichs zu richten. Zur Vorbereitung oder Abgabe von Gutachten sowie zur Vorbereitung von Anträgen können Ausschüsse aus der Mitte des Kaufmannsgerichts gebildet werden. Diese Ausschüsse müssen, sofern es sich um Fragen handelt, welche die Interessen beider Teile berühren, zu gleichen Teilen aus Kaufleuten (8 14) und Handlungs gehilfen zusammengesetzt sein. Das Nähere bestimmt das Statut. Verfahren vor dem Gemeindevorsteher. 8 19. Ist ein zuständiges Kaufmannsgericht nicht vorhanden, so kann bei Streitigkeiten der im § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 5 be zeichneten Art jede Partei die vorläufige Entscheidung durch den Vorsteher der Gemeinde (Bürgermeister, Schultheiß, Orts vorsteher usw.) nachsuchen. Zuständig ist der Vorsteher der Gemeinde, in deren Bezirke die streitige Verpflichtung aus dem Dienst- oder Lehrverhältnisse zu erfüllen ist oder sich die Handelsniederlassung des Kaufmanns befindet oder beide Parteien ihren Wohnsitz haben. Die Vorschriften des § 76 Abs. 2, 3 und der 88 ?? bis 80 des Gewerbegerichtsgesetzes finden sinngemäße An wendung. Schlußbestimmungen. 8 20. Die Landes-Zentralbehörde kann anordnen, daß in Be zirken, für welche zur Entscheidung gewerblicher Streitig keiten auf Grund der Landesgesetze Gewerbegerichte bestehen (8 85 des Gewerbegerichtsgesetzes), die für diese Gewerbe gerichte geltenden besonderen Vorschriften über die Bildung von Vergleichskammern oder Vergleichsämtern und über das Verfahren vor denselben auch auf die Kaufmannsgerichte Anwendung finden. 8 21. Streitigkeiten, welche anhängig geworden sind, bevor ein für sie zuständiges Kaufmannsgericht bestand, werden von den bis dahin zuständig gewesenen Behörden erledigt. 8 22. Die vorstehenden Bestimmungen treten, soweit sie sich auf die Herstellung der zu ihrer Durchführung erforderlichen Einrichtungen beziehen, mit dem Tage der Verkündung, im übrigen mit dem 1. Januar 1905 in Kraft. Urkundlich unter Unsrer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Jnsiegel. Gegeben Swinemünde, an Bord M. I. Hohenzollern, den 6. Juli 1904. (U. 8.) Wilhelm. Graf von Posadowsky. Kleine Mitteilungen. Kartelle und Gesetzgebung. — Unter dieser Überschrift gibt die Nationalzeitung aus dem zweiten Bande der für den 27. deutschen Juristentag (Innsbruck, September 1904) erstatteten Gutachten zwei zu der dort zu behandelnden Frage: -Welche Maßnahmen empfehlen sich für die rechtliche Behand lung der Ringe und Kartelle?« bekannt. Das eine ist vom Rechtsanwalt vr. Scharlach, das andre vom Landgerichtsrat Ur. Dove. Aus dem erstercn Gut achten (Scharlach) werden folgende Sätze herausgehoben: »Die Vorwürfe, welche man gegen die Kartelle erhebt, namentlich rücksichtslose Ausnutzung der Konjunkturen zu Lasten der Verbraucher und gelegentlich Bevorzugung des Auslandes vor dem Jnlande, treffen die nicht durch Kartelle geregelten Produktionen in gleichem, ja erhöhtem Maße. Der Einzel fabrikant nützt die ihm günstige Konjunktur erfahrungsgemäß in viel rücksichtsloserer Weise aus, als dies kartellierte Unter nehmen im Hinblick auf die öffentliche Meinung und ihre über die Einzelpersönlichkeit hinausgehenden Pflichten können. -Eine Gesetzgebung, welche den wirtschaftlichen Inhalt der Produzenten-Vereinigungen treffen will, muß sich entschließen, diesen Inhalt selbst zum Gegenstand ihres Eingriffes zu machen, also die Vertragsfreiheit als solche cinzuschränken, nach einer gewissen Richtung hin aufzuheben. Man müßte, um wirksam zu sein, so weit gehen, den Zusammenschluß gleichartiger Werke in einer Hand durch Ankauf zu untersagen. Nur dann würde man das angeblich zu bekämpfende Prinzip wirklich treffen. -Dadurch würde allerdings das für unsere Wirtschaftspolitik charakteristische Bestreben, die Produktion gegen schrankenlose Konkurrenz zu schützen, ein für allemal lahm gelegt sein, aber gleichzeitig auch ein Schutz gegen Schädigungen des Volks vermögens beseitigt werden, welcher sich mehrfach als außer ordentlich wirksam erwiesen bat Aus den Verhandlungen, die im Reichsamt des Innern über die Kartelle gepflogen worden sind, schließt vr. Scharlach, -daß, wenn in jenen Verhandlungen gewisse Ausschrei tungen einzelner Kartelle zur Sprache gekommen sind, doch im allgemeinen die Auffassung von der Heilsamkeit der Kartelle innerhalb unsrer gegenwärtigen Wirtschaftsbewegung ihre volle Begründung gefunden hat. Mehr und mehr wird sich der Ge danke Bahn brechen, daß die Regelung der Produktion durch Anpassung an den Verbrauch eine wirtschaftliche Notwendigkeit ist, ohne die durch überflüssige Vergeudung von Arbeitskraft und Kapital die innere wirtschaftliche Kraft eines Volkes geschädigt und dadurch besonders seine Stellung in der Weltwirtschaft be einträchtigt wird. »Es soll nicht vergessen werden, daß die Verkehrsfragen, um welche es sich bei der jetzigen sogenannten Antitrust- bewcgung in den Vereinigten Staaten wesentlich handelt, in Deutschland längst der Erörterung entzogen sind und ihre Be- Personen- und Güterverkehr staatlich geregelt; der Einfluß des Reiches auf unsere großen Schiffahrtsgesellschaften, welche den Weltverkehr besorgen, ist so groß, daß sie niemals mit Erfolg unserer wirtschaftlichen Entwicklung Hindernisse in den Weg legen können, selbst wenn sie dies aus mangelnder Einsicht versuchen wollten. Es fehlt also bei uns an dem zureichenden Grunde für den Kampf gegen die Kartelle, welcher aus dem Gemeinwohl abgeleitet werden kann. Unter diesen Be griff fällt keineswegs jeder Zustand, durch den die vorüber gehenden Interessen einzelner, selbst vieler einzelner zugunsten anderer beeinträchtigt wird. Wollte man den Begriff so weit ausdehnen, so würden unsere ganzen gegenwärtigen Gesellschafts und Wirtschaftsverhältnisse unhaltbar sein. Als Gemeinwohl wird man nur dasjenige bezeichnen können, was den wichtigsten Voraussetzungen für die gegenwärtige Wohlfahrt und die künftige Entwicklung eines Volkes am besten entspricht. Daß damit vorübergehend scheinbare oder wirkliche Beeinträch tigungen einzelner Kreise oder Persönlichkeiten verbunden sein können, liegt auf der Hand. Hier ist es die Aufgabe des Staates, zu prüfen und erforderlichenfalls einzugreifen. Auf dem Wege der Gesetzgebung aber darf dies nur geschehen, wenn ein Zweifel über den Umfang und die Tragweite der Tatfragen nicht mehr obwaltet, und niemals weitergegangen werden, als nötig ist, um bei möglichster Bewegungsfreiheit für die einzelnen und die Gesamtmirtschaft zweifellose Schädigungen und Hindernisse in der Entwicklung des Ganzen zu verhindern. In erster Reihe und bevor die Gesetzgebung eintritt, ist es Aufgabe der Verwaltung, den Unvollkommen heilen vorbeugend und abwehrend zu begegnen, welche mit ge wissen wirtschaftlichen Bewegungen innerhalb des Volkes ver bunden erscheinen. Die Macht der Verwaltung namentlich in 813 Börsenblatt sür den deutschen Buchhandel. 71. Jahrgang.
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