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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 23.07.1904
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1904-07-23
- Erscheinungsdatum
- 23.07.1904
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- Deutsch
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6276 Nichtamtlicher Teil. 169, 22. Juli 1904. (in Summa 600 ^H) und erhält 235 Rente; erst wenn es 40 Jahre gezahlt hat (in Summa 1190 ^H), hat es Anspruch auf 374 ^ Rente. Im zweiten Falle zahlt das neue Mitglied nur 16 Jahre (in Summa 590 ^) und erhält nur 185 Rente (nicht 455 ^H!). Hier ist dem nach ebenfalls genau das Gegenteil von dem bewiesen, was Herr Korczewski beabsichtigte; das alte Mitglied ist im Vorteil durch seinen Anteil am Vermögen der Kasse. Erst wenn das neue Mitglied 60 Jahre alt wird, also auch 30 Jahre zahlte, erhält es 455 ^ Rente. Es darf aber hierbei nicht übersehen werden, daß das alte Mitglied in den 30 Jahren in Summa 600 das neue aber in derselben Zeit 30X50 — 1500 ^ eingezahlt hat. Das Ausscheiden der unverheirateten Mitglieder aus der Witwenkasse und die Rückvergütung der Hälfte der ge zahlten Beiträge ist auf den Rat des Sachverständigen in Aussicht genommen, weil die Ansprüche dieser Mitglieder technisch gar nicht berechenbar sind, da das Lebensalter bei der Verheiratung und dasjenige der Ehefrau noch unbekannt ist. Das Kaiserliche Aussichtsamt, dessen Hauptaufgabe darin besteht, die Rechte der Mitglieder zu schützen, hat diese Bestimmung gutgeheißen. Sollten die vollen Beiträge zurückgezahlt werden, so müßten dazu weitere 20 000 ^ von dem Vermögen der Kasse bereitgestellt werden, und die Folge wäre eine weitere Kürzung der Durchschnittsrente für alte Mitglieder. Herr Korczewski führt aus, daß ich in meinen Bei spielen den Mitgliedern Renten vor Augen führe, die -geradezu üppige genannt werden müssen-, und rechnet dann richtig für diese Rentenansprüche einen Gesamt-Jahresbeitrag von 131 heraus. Dazu kann ich nur wiederholen, daß eine Stichprobe bei ähnlichen Kassen mit festen Renten er weisen wird, daß nirgends für ähnliche Beiträge höhere Renten gewährleistet werden, und daß das prozentuale Ver hältnis von Einzahlung und Leistung bei unsrer Kasse durchaus den Vergleich aushält. Allerdings sind solche Stichproben schwer in eine ver gleichsfähige Form zu bringen; wenn aber Herr Korczewski sagt »der Vorstand scheint nicht genügend, bezw. nicht objektive Stichproben vorgenommen zu haben-, so ist das eine Behauptung, für die Herr Korczewski unbedingt den Beweis hätte erbringen müssen, wenn er nicht den Vor wurf großer Leichtfertigkeit sich zuziehen wollte. Wenn Herrn Korczewski zur Sicherung seiner Ange hörigen die Verfügung über eine größere sofort zahlbare Summe günstiger erscheint als eine Witwenrente, so ist das eine Ansicht, die vielleicht von manchem geteilt wird. Diese Ansicht sagt aber gar nichts gegen unsre Witwenkasse, sondern sie kennzeichnet lediglich die Nachteile jeder Witwen kasse überhaupt. Aber auch dieser Anschauung werden die neuen Satzungen gerecht. Das Mitglied wird nicht ge zwungen, der Witwenkasse beizutreten, sondern würde in dem angeführten Falle — weil es doch nun einmal nicht voraussehen kann, ob es noch 40 Jahre lebt und jährlich 10 ^ zur Sparkasse bringen kann — gut tun, diese 10 ^ der Begräbniskasse (zwei Anteile) zu zahlen, und hätte damit, in der Annahme, daß es beim Eintritt 30 Jahre alt ist, Anspruch auf 480 ^ Begräbnisgeld schon nach zweijähriger Beitragszahlung. Das Zahlenbeispiel des Herrn Korczewski ist auch in diesem Falle falsch gerechnet. Für vierzigjährige Beitragszahlung von je 10 ^ beträgt die feste Witwen rente nicht 24 oder 28 sondern 96 oder 112 (ohne die Zuschußrente). An die höheren Beiträge d. h. an Beiträge, wie sie zu den Leistungen im richtigen Verhältnis stehen, werden sich unsre Mitglieder gewöhnen. Der Gedankengang ist nahe liegend; man bedenke nur, daß im Deutschen Reich keine ähnliche Kasse nach einem andern Prinzip verwaltet wird, daß auch das Riesenwerk unsrer staatlichen Arbeiterversicherung auf genau derselben Grundlage aufgebaut ist. Gerade jetzt setzt eine lebhafte Bewegung unter allen Handlungsgehilfen ein zugunsten einer staatlichen Pensionsversicherung, und dieses erstrebenswerte Ziel ist praktisch gleichfalls nur denk bar auf Grund verhältnismäßiger, wahrscheinlich sehr hoher Beiträge. Die Kritik des Herrn Korczewski glaube ich in allen Punkten widerlegt zu haben, und ich überlasse es den Lesern zu beurteilen, ob meine ersten Ausführungen das Zeugnis des Kritikers »lichtvoll, aber tendenziös« verdient haben. Möchten alle Mitglieder nach dem Wunsche, aber nicht nach dem Beispiel des Herrn Korczewski die neuen Satzungen genau und objektiv prüfen, dann werden wir sicher zu deren Annahme gelangen, und niemand wird des halb dem Verband den Rücken kehren. Finden die neuen Satzungen keine Annahme durch die Hauptversammlung, und gelingt es Herrn Korczewski und seinen Gesinnungsgenossen nicht, ein andres Statut vorzu legen, das den gesetzlichen Anforderungen entspricht, so be stehen für den Verband keine Aussichten. Wahrscheinlich würde uns eine kurze Frist von wenigen Wochen gegeben werden, um neue Satzungsentwürfe vorzulegen, dann aber würde das Kaiserliche Aufsichtsamt die Liquidation des Verbandes verfügen; und es ist anzunehmen, daß nach Be friedigung und Sicherstellung aller erworbenen Ansprüche durch Festlegung des gesamten Vermögens diese Maßregel die Zertrümmerung des ganzen Verbandes bedeuten würde. Die Verantwortung für diese Folgen kann und wird niemand auf sich nehmen wollen, und deshalb müssen wir uns einigen zu neuer Arbeit unter den neuen Grundsätzen, die uns ein Reichsgesetz aufzwingt. Max Paschke. Zum Kunstverlags-Geseh. (Vgl. Nr. 131 d. Bl.) Infolge meines im Börsenblatt vom 9. Juni d. I. erschienenen Aufsatzes unter dem Titel »Bausteine zu einem Kunstverlags-Gesetz- sind mir mancherlei Briefe von Verlegern zugegangen. Der eine davon berührt eine Frage, die ziem lich allgemeines Interesse hat, weshalb ich nicht unterlassen will, sie hier zu erörtern. Der Verleger einer hochangesehenen illustrierten Zeit schrift schreibt mir: »Mit Interesse habe ich Ihren Aufsatz rc. gelesen, der außerordentlich lehrreich ist und manche Frage der Aufklärung näher zu bringen geeignet ist, die bisher noch im Dunkeln lag. Dagegen habe ich etwas vermißt, was mir besonders zu wissen am Herzen liegt und mir und wohl manchem andern Verleger illustrierter Zeitschriften, nämlich die Frage: Wem gehören die Originale von Zeich nungen und Bildern, die für die Zwecke einer Zeitschrift von einem Zeichner geliefert werden, dem durch Vertrag ein festes jährliches Einkommen gesichert ist? Meine Zeichner sind vertraglich verpflichtet, gegen ein Jahres gehalt wöchentlich für meine Zeitschrift Zeichnungen zu liefern. Selbstverständlich erwerbe ich hiermit ohne wei ters das Repruduktionsrecht für meine Zeitschrift. Aber die Zeichnungen? Gehören diese ebenso selbstverständlich mir? Könnte ich dieselben beispielsweise an Liebhaber verkaufen? Ich meine: Ja. Die Zeichner sagen: Nein; das Original bliebe ihr Eigentum. Vertraglich ist darüber nichts festgesetzt. Ich möchte aber ausdrücklich dazu bemerken, daß die Ideen zu den von ihnen ausgeführten Zeichnungen den Herren fast immer gegeben werden, also nicht eigne
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