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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 23.07.1904
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1904-07-23
- Erscheinungsdatum
- 23.07.1904
- Sprache
- Deutsch
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- Saxonica
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Nichtamtlicher Teil. 6277 uv 169, 23. Juli 1904. Geistesprodukte der Zeichner sind. Ich meine, die Frage des Eigentumsrechts sollte bei der Neugestaltung des künstlerischen Urheberrechtsschutzes einmal recht unzweideutig zur Klärung gebracht werden.- Ich habe darauf ungefähr folgendes erwidert: »Ich pflichte Ihrer Ansicht bei, daß die Zeichnungen Ihr Eigentum sind.« Früher wurden die Zeichnungen mit Bleistift oder Feder auf Holz ausgeführt, gingen also im Holzschnitt auf, von einem Eigentumsrecht der Künstler konnte also keine Rede sein. Die Zeichnung verschwand mit dem ersten Handabdruck, den der Tylograph von der Platte nahm. Jetzt haben es die Künstler bequemer, indem sie die Zeich nungen in größerem Maßstabe ansführen können, wobei ihnen flotteres Arbeiten möglich ist. Früher mußten die Zeichner auch vor dem Spiegel arbeiten, weil negative Zeichnungen gebraucht wurden, selbst dieser Umständlichkeit hat sie die Photographie überhoben. Man über trägt jetzt in benötigter Verkleinerung die Zeichnung photographisch negativ auf Holz oder Zink und behält, da die Zeichnung unversehrt bleibt, die Möglichkeit, Original und Reproduktion vergleichen zu können. Aus diesen Fortschritten der Technik einen neuen Besitztitel für die Zeichner herauszutonstruieren, scheint mir mindestens ge wagt. Würde der Künstler nicht nur die Zeichnung, sondern auch die Platte liefern, so könnte die Frage allerdings ent stehen: wer ist Besitzer der bei Anwendung der neuen Technik unvernichtet gebliebenen Zeichnung? Liefert der Künstler aber nur die Zeichnung und ist diese im Auftrag und nach den Ideen und Angaben des Verlegers oder auch nur besonders für die Zwecke seiner Zeitschrift ausgeführt und ohne ausdrücklichen Vorbehalt seitens des Zeichners geliefert worden, so steht meines Erachtens dem Verleger das unbeschränkte Eigentumsrecht zu. Im andern Fall würde sich der Künstler fremdes Gut, nämlich die Idee des Verlegers aneignen, ein Wertobjekt gewinnen, das vielleicht nie entstanden wäre, wenn der Verleger nicht darauf hin gewiesen hätte. Der Wert liegt ja oft weniger in der Aus führung von Strichen und Tönen als in der Idee, in der Aktualität des Gedankens und feiner rechtzeitigen oder ent sprechenden Benutzung. Rührt die Idee vom Verleger her, so liefert der Künstler im wesentlichen nur die mechanische Arbeit in künstlerischer Form und das Materielle, nämlich die Tusche und den Karton. Vor Vereinbarung von Einzel honoraren und festem Gehalt wird er nicht unterlassen, seine baren Auslagen für letztere bei Erwägung seiner Forderung mit in Anschlag zu bringen. Versäumt er dies jemals und behält sich dann nicht ausdrücklich das Eigentumsrecht an der Zeichnung vor, so darf sich meines Erachtens der Ver leger ebenso als Besitzer des die Zeichnung tragenden Kar tons wie als alleiniger Besitzer des Vervielfältigungsrechts betrachten. In keinem Falle ist der Künstler aber, selbst wenn er sich das Eigentumsrecht der vom Verleger bestellten und bezahlten Zeichnung vorbehält, berechtigt, diese anderweitig zum Zweck der Vervielfältigung zu verkaufen oder zu ver schenken, da hierdurch dem ersten Verleger Konkurrenz er wachsen könnte. Die Zurückgabe solcher Zeichnungen er scheint im allgemeinen überhaupt bedenklich; sie zur Regel zu machen, dürfte sich keinesfalls empfehlen, da sich daraus die Ansicht bei den Künstlern entwickeln würde, als sei die Zeichnung ihr frei verfügbares Eigentum. Bei der Sorg losigkeit der Künstler in geschäftlichen Dingen würden gar bald zahlreiche Bilder mehrfach vervielfältigt erscheinen, nicht selten der zweite Benutzer einer Zeichnung durch früheres Äörieubiatt für den deutschen Buchhandel. 71. Jahrgang. Erscheinen dem ersten zuvorkommen, und ein großer Wirr warr wäre unausbleiblich. Es muß notwendig Grundsatz bleiben: Die vom Ver leger bestellte, für diesen ansgeführte und von ihm bezahlte Original-Zeichnung ist sein Eigentum. Hieraus ergibt sich meines Erachtens von selbst das Recht des Verlegers, solche Zeichnungen an Liebhaber ver kaufen zu dürfen. Bisher haben auch die Verleger öfter von diesem Rechte Gebrauch gemacht. Es sind mir zum Beispiel Fälle von einem der ersten süddeutschen und einem der größten Berliner Zeitschriften - Verleger bekannt, wo ganze Posten von solchen Zeichnungen hervorragender Künstler nach der Benutzung für die eignen Zeitschriften der Verleger an Kunsthandlungen verkauft wurden und in Privatbesitz gelangten, ohne daß Rechtsstreitigkeiten ent standen wären. In einem Falle weiß ich, daß solche be nutzten und auch unveröffentlicht gebliebenen Zeichnungen seitens des Verlegers durch einen Agenten andern Ver legern angeboten wurden und unbeanstandet Abnehmer fanden. So gut der Verleger berechtigt ist, eine in seinem Auf träge ausgesührte Zeichnung mehrmals für seinen eignen Verlag in Zeitschrift- und in Buchform, oder in einem Album mit andern zusammen zu benutzen, ebenso gut dürfte er berechtigt sein, sie an Private und an Verleger ohne und mit Reproduktionsrecht weiter zu verkaufen. Vorstehendes stimmt völlig überein mit dem, was ich in meinem vorerwähnten Artikel unter II, Absatz 5 über das Klischeerecht solcher Zeichnungen gesagt habe. Das Klischeerecht ist ebenfalls ein Weiterveräußerungsrecht über die eigne Benutzung seitens des ersten Verlegers hinaus. Wir möchten diesen Satz nun aber noch schärfer wie folgt präzisieren: »Wird ein Werk der bildenden Kunst nach den eignen Ideen des Verlegers oder in seinem Auftrag zum Zweck des Verlags vom Künstler ausgeführt, so erwirbt der Verleger, sofern Gegenteiliges nicht vereinbart ist, mit Be zahlung des Preises das volle Eigentumsrecht sowohl des Kunstwerks an sich, als auch die Vervielfältigungsrechte für jede Art der Reproduktion, einschließlich des Klischeerechts. <- Diese Fassung halte ich für wesentlich besser und zweck mäßiger als die zuerst von mir gewählte, und ich bin dem betreffenden Herrn Verleger dankbar für die gegebene An regung. Möchte der Herr doch recht zahlreiche Nachfolger finden. Charlottenburg 4. PaulHennig. Kleine Mitteilungen. von^Halle verschaffte. Die gleich an diesen Rundgang sich an schließende Fahrt nach der lauschigen Rabcninscl bot Erholung vom Marsch, und die Frühstückspause im dortigen Restaurant Kurz hals Stärkung für die weitere planmäßige Fußwanderung, die einiger Toaste eine festliche Stimmung nicht aufkommen ließ. Die Wasserfahrt von der Saalschloßbrauerei nach dem Felsenburg keller, die auf etwa elf größern und kleinern beflaggten Booten S27
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