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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 23.07.1904
- Strukturtyp
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- 1904-07-23
- Erscheinungsdatum
- 23.07.1904
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- Deutsch
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^ 169, 23. Juli 1904. Nichtamtlicher Teil. 6275 Hier gerade ist der springende Punkt der ganzen Neuerung zu suchen. Bisher dienten die Einnahmen zur Befriedigung der vorhandenen Pensionäre re. und kamen also den Angehörigen der vorhergehenden Generation zu gute. Das in der neuen Satzung zur Geltung gekommene Versicherungsprinzip aber benutzt die geleisteten Beiträge des Einzelnen zur Sicherstellung der eignen, später eintretenden Ansprüche. Wenn also die Mitglieder -nur für sich und ihre Angehörigen sorgen wollen-, so gibt es logischerweise nur den einen Weg der Zustimmung zu den neuen Ver hältnissen. Wer sich mit diesem Gedankengang vertraut macht, wird unbedingt zu der Überzeugung gelangen, daß das neue Prinzip vor dem alten die größere Gerechtigkeit bei der Verteilung der Leistungen voraus hat. Die aus den Mitgiiederbeiträgen jetzt zu bildende Prämienreserve gewähr leistet die dauernde Erfüllbarkeit der versprochenen Leistungen, und dieser Vorzug sollte doch jedem denkenden Menschen einleuchten. Herr Korczewski fragt, warum der Vorstand trotz dieser Vorzüge gegen die Unterstellung unter das Gesetz überhaupt protestiert habe. Ich beantworte diese Frage mit einer Gegenfrage: Wie würde Herr Korczewski über die neue Satzung geurteilt haben, wenn diese vom Vorstande zur Annahme empfohlen worden wäre, ohne daß letzterer vor her alle Versuche durchgeführt hätte, die uns von der behörd lichen Aufsicht befreien konnten? Würde Herr Korczewski dann eine andre Ansicht entwickelt haben? Oder würde er nicht wie alle Mitglieder mit Recht gefragt haben: Hat der Vorstand denn auch wirklich alles getan, um diese gänzliche Umstoßung unsrer bewährten Grundsätze zu verhindern? Daß der Vorstand bei seinen Protesten sich auf die Urteile erfahrener juristischer Sachverständiger und auf die fast ein stimmig gefaßten Beschlüsse einer Hauptversammlung gestützt hat, sei nur nebenbei erwähnt. Die Maßregel, daß der 5 betragende jährliche Verbandsbeitrag zur Deckung aller Unkosten sämtlicher Kassen benutzt werden soll, ist begründet durch die Schwierig keit oder Unmöglichkeit, die gemeinsamen Unkosten (Geschäfts stelle rc.) gerecht und angemessen auf die einzelnen Kassen zu verteilen. Man hat hierbei das Beispiel fast aller ähn lichen kaufmännischen Verbände befolgt. Wir wissen ja heute überhaupt noch gar nicht, welchen Umfang die einzelnen Kassen nach Inkrafttreten der neuen Satzungen haben werden, da wir bisher die Mitglieder gezwungen haben, sämtlichen Kassen beizutreten, und dieser Zwang am 1. Januar 1905 eventuell sortsällt. Von dieser Beteiligung der Mitglieder an den einzelnen Kassen wird die zukünftige Entwicklung des Verbands und dessen weiterer Ausbau ganz und gar abhängen, und es erscheint mir deshalb auch sehr gewagt, nach dieser Richtung schon jetzt Beschlüsse zu fassen. Die Beiträge zur Krankenkasse mußten erhöht werden, weil nach den statistischen Berechnungen des Sach verständigen die bisherigen Beiträge zur Erfüllung der Ver bindlichkeiten der Kasse auf die Dauer nicht ausreichen. Herr Korczewski sucht an der Hand der von mir auf gestellten Beispiele zu beweisen, daß in der Begräbnis kasse eine Benachteiligung der alten Mitglieder gegenüber den neu eintretenden stattfinde. Wäre sein Vergleich stich haltig, so würde er eine unbedingte Zustimmung enthalten zu meiner Behauptung, daß bei den neuen Tarifen der Be gräbniskasse die Vorteile der versicherungstechnischen Berech nung augenfällig in die Erscheinung treten. In der Tat ist die Begräbniskasse mit ihren seit 1. Januar 1895 gel tenden Sätzen in gewissen Fällen — wenn es sich um jüngere Mitglieder handelt — ungünstiger als,- die neuen Tarife, weil diese letzteren genau differenziert sind nach dem Eintrittsalter des Mitgliedes. Ein Ausgleich dieser Differenzen wird sich aber in der Praxis leicht finden lassen. Die vor dem 1. Januar 1895 beigetretenen Mit glieder sind aber in keinem Falle im Nachteil. Der Ver gleich des Herrn Korczewski läßt jedes Verständnis für das Wesen einer Versicherung auf den Todesfall überhaupt vermissen. Unmöglich kann man doch bei einer Begräbniskasse oder Lebensversicherung einen Ver gleich anstellen zwischen zwei Fällen, in denen der eine Ver sicherte 2 Jahre und der andere durch 12 Jahre seine Beiträge (Prämien) gezahlt hat. Das gerade ist ja doch das Prinzip der Versicherung, daß die volle Summe fällig wird, ganz gleich, ob der Versicherte nach 2 Jahren oder nach 12 oder nach 42 Jahren stirbt. Nur durch die Differenzen in den Summen der Einzahlungen wird ja die Möglichkeit der Zahlung eines Begräbnisgeldes geboten. Wenn die beiden angeführten Beispiele verglichen werden sollen, so muß man unbedingt die gleiche Zahl der Beitragsjahre zu gründe legen. Also: das vor 1895 eingetretene Mitglied hat nach 12 Jahren mit 3 Anteilen 80 eingezahlt und Anspruch auf 980 ^ Begräbnisgeld, das am 1. Januar 1901 eingetretene Mitglied hat nach 12 Jahren 180 eingezahlt und Anspruch auf 840 Es ist demnach genau das Gegenteil von dem bewiesen, was Herr Korczewski beweisen wollte: das alte Mitglied ist im Vorteil vor dem neuen, und der Grund hierfür ist sein Guthaben aus dem augenblicklichen Vermögen der Begräbniskasse. Daß Herr Korczewski bei der Zitierung meiner Beispiele aus der Witwenkasse sich einer absichtlichen Fälschung be dient hätte, will ich nicht annehmen, und muß deshalb nur eine fast unglaubliche Oberflächlichkeit oder einen groben Irrtum konstatieren. Herr Korczewski zitiert: »nach dem Beispiele des Herrn Paschke erhält die Witwe eines seit 1885 zahlenden und 1915 sterbenden Mitgliedes nur 374 Rente, während die Witwe eines nur seit 1905 zahlenden und gleichfalls im Jahre 1915 sterbenden Mitgliedes, trotzdem es 20 Jahre lang weniger beigesteuert hat, noch mehr, d. h. 455 empfängt.« Die falsche Berechnung für beide Fälle ist ganz augen fällig. Meine Beispiele lauten wörtlich: 1. Angenommen, das im vorhergehenden Beispiel ge nannte Mitglied hätte bei seinem Eintritt in die Kasse (1885) im 25. Lebensjahre gestanden und würde jetzt am I. Januar 1905 vier weitere Anteile erwerben, also in Summa 50 Jahresbeitrag zahlen. Da das Mitglied 1905 im 45. Lebensjahre steht, so hätte die Witwe (falls sie bis zu 5 Jahren jünger ist als der Ehemann) nach obiger Tafel beim Ableben des Mitglieds im Jahre 1915 außer oben ausgerechneter Grund- und Zuschußrente von 69 > 50 noch 4X29---116 jährlich, d. h. in Summa 235 Witwenrente zu beanspruchen. Für jedes weitere durchlebte Jahr des Mitglieds würde die Grundrente um 2,30 die Nachversicherung um 4x2,90 — 11,60 jährlich steigen, so daß also, wenn der Tod im 65. Lebensjahr des Mit glieds eintritt, die Rente 235-fi23fi-116 —374 betragen würde. 2. Ein am 1. Januar 1905 eintretendes Mitglied im Alter von 25—30 Jahren, dessen Ehefrau bis 5 Jahre jünger ist, erwirbt für seine Witwe durch 5 Anteile An spruch auf Witwenrente, deren Höhe nach 10 Jahren 5x27 — 135 mit ca. 50 ^ Zuschußrente also 185 ^ jähr lich betragen würde. Erreicht dieses Mitglied ein Alter von 60 Jahren, so beträgt dann das Witwengeld 3x135 — 405 und ca. 50 Zuschußrente. Also im ersten Falle zahlt das alte Mitglied 30 Jahre 826'
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