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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 26.04.1882
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1882-04-26
- Erscheinungsdatum
- 26.04.1882
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- Deutsch
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1802 Nichtamtlicher Theil. IE 95, 2S. April. züchtig erachtet seien. Dann aber hat auch die Vorschrift in tz. 41. Abs. S. zur Voraussetzung, daß eine Ausscheidung der strafbaren Stellen möglich sei. Das Revisionsgericht ist nach ß. 376. der Strafprozeßordnung nicht in der Lage, diese Voraussetzung festzu stellen, und somit ist es Sache des Angeklagten, in der mit der Thatfrage befaßten Instanz eine Erörterung und Entscheidung dieses Punktes herbeizuführen. Daß nach dieser Richtung hin An träge gestellt seien, kann die Revision jedoch nicht behaupten. Begründet ist dagegen die Rüge der Revision, daß die Straf kammer 84 selbständige Handlungen seststelle. Der dafür ange gebene Grund, daß es sich nicht um wiederholte Uebersendung von Einzelexemplaren der Schrift an denselben Abnehmer, sondern um 84 verschiedene Abnehmer handle, ist nicht geeignet, diese Fest stellung zu begründen, läßt vielmehr eine irrige Rechtsausfassung erkennen. Zuzugeben ist, daß die Versendung einer Schrift an eine ein zige Person eine Verbreitung im Sinne des tz. 184. des Strafgesetz buchs darstellen kann. Andrerseits können aber auch mehrere Ver sendungen, ohne Unterschied, ob sie an dieselbe Person oder an mehrere Personen erfolgen, als eine einheitliche Handlung des Verbreitens angesehen werden, falls sie demselben Entschluß ent springen und die Thätigkeit bei dem Versenden eine ununter brochene, continuirliche ist. In solchen Fällen erscheinen die ein zelnen Versendungen nicht als selbständige Handlungen im Sinne des ß. 74. des Strafgesetzbuchs, sondern als eine zusammenhängende Thätigkeit. Im vorliegenden Falle kann der Umstand, daß die Versendung im Betriebe des Buchhändlergewerbes erfolgt ist, für die Annahme sowohl der Einheit des Entschlusses als auch der Coutiuuität des Handelns wesentlich ins Gewicht fallen. Indem die Strafkammer bei Prüfung der Frage, ob eine Mehrheit von selb ständigen Handlungen anzunehmen war, diesen Umstand außer Betracht läßt und einem, soweit erkennbar, bedeutungslosen Um stand entscheidendes Gewicht beilegt, geht sie von einer unrichtigen Ausfassung des K. 74. des Strafgesetzbuchs aus. II. Strafurtheil. Beleidigung. Zeitschrift. Bekanntmachung. Stelle. Strafgesetzbuch tz. 200. Die Bestimmung der Art und der Stelle in einer Zeitschrift für die Bekanntmachung einer Verurtheilung wegen einer in dieser Zeitschrift verübten Beleidigung unterliegt dem Ermessen des Straf richters und braucht nicht mit Rothwendigkeit der im Abs. 2. des K. 200. des Strafgesetzbuchs gegebenen Anleitung zu entsprechen. Urtheil des II. Strafsenats vom 3. Febr. 1882 o. L.*) Verwerfung der Revision. Gründe: Der Angeklagte, welcher als verantwortlicher Rcdacteur des „Berliner Tageblatt" anläßlich einer in der veröffentlichten Nr. 214 dieses Blattes vom 7. Mai 1881 unter der Ueberschrift „Orient" enthaltenen telegraphischen Depesche wegen Beleidigung des türkischen Botschafters auf Grund der tz. 188., 184., 200., 41. des Strafgesetzbuchs und des K. 20. des Preßgesetzes vom 7. Mai 1874verurtheiltist, greift das Urtheil insoweit an, als bei Ertheilung der Publicationsbefugniß die Spitze des „Berliner Tageblatt" als Stelle der Bekanntmachung bestimmt ist. Es wird Verletzung des 8. 200. des Strafgesetzbuchs und des Z. 261. der Strasprozeßordnung behauptet. Die Revision ist jedoch nicht begründet. Nach K. 200. Abs. 2. des Strafgesetzbuchs ist allerdings, wenn die Beleidigung in einer Zeitung erfolgt, die Bekanntmachung der *) Aus der Zeitschrift „Rechtsprechung des Deutschen Reichsgerichts i» Strassachcu" München, vldeubonrg). Verurtheilung, wenn möglich, in demselben Theile der Zeitung, in welchem der Abdruck der Beleidigung geschehen, zu veranlassen. Damit ist aber nicht angeordnet, daß, wenn die Beleidigung an dem Orte, an welcher Telegramme abgedruckt zu werdenpflegen, gestanden, dann auch immer an demselben Orte die Urtheilsbekanntmachung abzudrucken sei. Das Gcgentheil ergibt sich aus dem Zusatze des Gesetzes: „wenn möglich", welcher dem richterlichen Ermessen ge stattet, einen anderen, dem Zwecke thunlichst entsprechenden Ort zu wählen, falls der Ort, an welchem die Beleidigung abgedruckt war, nicht mehr benutzt werden kann oder auch die Benutzung desselben nicht passend oder angemessen erscheint. Diese Auffassung des Ge setzes ergibt sich auch aus den Motiven der Strafgesetznovelle vom 26. Febr. 1876. Hier wird der Zusatz: „in demselhen Theile und mit derselben Schrist, wie der Abdruck der Beleidigung geschehen" dahin motivirt: „Der Zweck der Vorschrift im Abs. 2. des H. 200. des Strafgesetzbuchs läuft darauf hinaus, allen Personen, welche Kenntniß von einer durch die Presse verübten Beleidigung erhalten haben, auch die Rechtfertigung des Beleidigten mitzutheilen. Dieser Zweck wird in den meisten Fällen nur dann erreicht, wenn das gegen den Beleidiger ergangene Strafurtheil in derselben Zeitung, in demselben Theile und mit derselben Schrift puhlicirt wird, wie der Abdruck der Beleidigung geschehen. Da . . . die zur Aufnahme solcher Urtheile verpflichteten Zeitungen vielfach das Bestreben gezeigt haben, den Zweck des Gesetzes dadurch zu vereiteln, daß sie diese Bekanntmachungen mitten unter Anzeigen gewerblicher Art abdrucken, und da andrerseits gegen die Auf fassung, daß auf Grund der Vorschrift des Abs. 1. dem Straf richter das Recht zustche, nicht nur die Zeitung, sondern auch die Stelle derselben und die Schrift, in welcher der Abdruck zu er folgen habe, im Erkenntnisse vorzuschreiben, Bedenken hervor gehoben sind, so erscheint es angezeigt, diese Bedenken durch die vorgeschlagene dem Z. 11. des Reichs-Preßgesetzes entsprechende Fassungsänderung zu beseitigen." Darnach enthält der Zusatz eine Declaration der Vorschrift in Abs. 1. des K. 200., daß die Art der Bekanntmachung vom Straf richter zu bestimmen sei. Die Wahl derselben Stelle, an welcher der Abdruck her Beleidigung geschehen, ist nur als Regel, weil für die meisten Fälle zweckdienlich, vorgeschrieben. Dem Strafrichter steht aber allgemein die Wahl der Stelle zu; er kann daher aus überwiegenden Gründen der Zweckdienlichkeit selbst dann von der Regel abweichen, wenn deren Befolgung ein absolutes Hinderniß nicht entgegensteht. Die entgegenstehende Auffassung würde für einzelne Fälle, insbesondere wenn für die Beleidigung in bewußter Weise eine für eine etwaige Urtheilsbekanntmachung unpassende Stelle gewählt worden war, zu unannehmbaren Consequenzen führen. Ob im vorliegenden Falle ausreichender Anlaß vorlag, ab weichend von der Regel des Abs. 2. des ß. 200. die Stelle für die Urtheilsbekanntmachung, wie geschehen, zu bestimmen, ist eine that- sächliche, nach ß. 376. der Strafprozeßordnung der Nachprüfung des Revisionsrichters entzogene Frage. Eine Verletzung des K. 200. des Strafgesetzbuchs ist daher ini Urtheil nicht erkennbar. Ein Notabene zu dem Artikel „Zur Rabattsrage" in Nr. 89 d. Bl. Der in der Ueberschrift genannte Vorschlag: den Rabatt her abzusetzen, und außerhem noch den Sortimentern ein, von der größeren oder geringeren Entfernung von Leipzig abhängiges Agio zu bewilligen, würde, wenn derselbe zur Ausführung kommen würde, doch den beabsichtigten Zweck verfehlen. Bei Baarausliefe-
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