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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 18.08.1904
- Strukturtyp
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- 1904-08-18
- Erscheinungsdatum
- 18.08.1904
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- Deutsch
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191, 18. August 1904, Nichtamtlicher Teil, 6871 Nichtamtlicher Teil Eine empfindliche Lücke im Nrhebergeseh. Von Mrvrd Wrgrnsohn, *> Die Urhebergesetzgebung ist gegenwärtig in viele Einzelgesetze zerrissen, und neben dem Urhebergesetz sür Schriftsteller und Künstler, das unlängst revidiert wurde, gibt es ein Gesetz zum Schutz von Photographien (1876) und besondere Gesetze für die gewerblichen Urheber und Erfinder: das Geschmacksmustergesetz (1876), das Gcbrauchs- mustergesetz (1891) und das Patentgesetz (1877), In Wirk lichkeit sind die strengen materiellen Grenzen, die die Gesetze hier ziehen, gar nicht immer vorhanden. Auch der Schrift steller und Künstler muß ein guter Erfinder sein, zugleich aber auch womöglich ein guter Industrieller, und der Erfinder ist oft Künstler auf dem Gebiete der Gewerbe, Die Erzeugnisse des Preßgewerbes werden durch die Gesetze von andern Gewerben abgesondert behandelt, und doch sind beider Interessen oft ganz dieselben; oft find Form und Inhalt gar nicht von einander zu trennen. Vielfach ist diese völlig uneinheitliche Gesetzgebung auch sehr un gerecht, denn ein Schriftsteller, der mit 20 Jahren ein Buch schreibt und etwa das Alter Goethes oder Moltkes erreicht, genießt unentgeltlich über ein Jahrhundert lang Schutz für sein Werk; ein gewerblicher Urheber dagegen (ein Erfinder) erhält bei einem Gebrauchsmuster höchstens sechsjährigen Schutz, bei einem Geschmacksmuster und einem Patent höchstens 15jährigen, und er muß diesen Schutz noch dazu teuer erkaufen, während Schriftsteller und Künstler den sehr viel längeren Schutz sür ihre Werke umsonst erhalten. Beim Gebrauchsmuster kostet der Schutz 75 beim Geschmacks muster 32, beim Patent 5300 für die Gesamtdauer, Die gewerblichen Urheber sind also ungeheuer benachteiligt- vor den literarisch-künstlerischen Urhebern, und tatsächlich' werden ja von 100 Patenten durchschnittlich 85 bis 90 in drei Jahren wieder fallen gelassen infolge der hohen Gebühr und des Zwangs zur Ausführung binnen drei Jahren, zum schweren Schaden nicht bloß dieser Erfinder, sondern indirekt auch der Staatseinnahmen, die von neuen Erfindungen an Briefporto, Eisenbahnfrachten, Paketgebühren, Einkommen- und Gewerbesteuern usw, bei guter Verwertung reichliche, oft sogar enorme Vorteile erzielen. Das Gebrauchsmustergesetz schützt »neue Gestaltungen, Anordnungen oder Vorrichtungen- bei »Arbeits gerätschaften oder Gebrauchsgegenständen«, zu denen unleugbar auch Bücher und Druckwerke gehören, einerlei, welchen Inhalts, Leider aber scheinen Schrift werke und Preßerzeugnisse in diesen Punkten schutzlos zu sein. Darin besteht die empfindliche Lücke im Urhebergesetz, von der diese Zeilen handeln: bei Druckwerken, Schrift- und Preß erzeugnissen ist die Form, die Anordnung des Stoffes, die besondere Ausgestaltung und neue Dar stellungsweise eines beliebigen Inhalts, sind neue Ideen bei der formellen Ausarbeitung, deren wesentlicher Inhalt allein in dieser Form oder neuen Anordnung des Stoffs liegt, nach den bestehenden Gesetzen sehr zweifelhaft, jedenfalls aber nicht ausdrücklich geschützt. Vielleicht entscheidet sich die praktische Rechtsprechung manchmal zugunsten dieser Art Urheber; doch das kann auch nur Zufall sein. Wie lange hat man aber oft an solchen neuen Ideen und Dar- stellungsschematen zu arbeiten, ehe sie eine wirklich praktische Ausgestaltung gewinnen I Die große Lücke im Urheber- *1 Mit gefällig erteilter Erlaubnis abgcdruckt aus Ur. Ostcr- rieths Fachzeitschrift -Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht - (Berlin, Carl Hegmanns Verlag), IX, Jahrg, 7, Heft (Juli 1904), gesetz verrät sich auch in der Tatsache, daß man gegen wärtig alle Augenblicke Preßerzeugnisse in Buchform oder als Tabellen oder in andrer Art mit einem Gebrauchsmusterschutz versehen erscheinen sieht, während doch das Urheberrecht ihnen oo ipso schon einen Schutz für die neuen Ideen, die darin zur Darstellung kommen, gewähren sollte. Dieser Gebrauchsmusterschutz aber — wie unbillig! — gilt nur für höchstens sechs Jahre, der allgemeine Urheberschutz dagegen für mehr als das ganze Leben des Autors, Aus welchem Grunde sollen nur tech nische Gegenstände oder was man in enger Begriffsbeschrän kung darunter versteht, bei neuen Anordnungen und Ge staltungen Schutz genießen? Sind Bücher etwa keine »Ge brauchsgegenstände«? Werden Bücher etwa nicht technisch hergestellt? Lassen sich da wirklich so enge Grenzen ziehen, wie die Tendenz des Gebrauchsmustergesetzes sie angeben möchte? Sollen gute oder geniale Ideen wirklich vogelfrei sein und von jedermann zum Nachteil des Urhebers sofort entwendet werden können? Ich gebe einige spezielle konkrete Beispiele dafür, daß Bücher und ähnliche Preßerzeugnisse, offenbar weil das Ur heberrecht sie nicht genügend schützt, noch durch das Ge brauchsmustergesetz sich für einige kurze Jahre einen Schutz für die darin zum Ausdruck kommenden Ideen zu verschaffen versuchen. Das bekannte Stormsche Kursbuch fürs Reich (Verlag von C, G, Röder in Leipzig) enthält neben den übli chen Fahrplänen auch einen tabellarischen, nach einem be stimmten neuen Schema aufgestellten Hotelanzeiger, nach Städten alphabetisch geordnet, mit Minimalpreisen sür Hotel zimmer, mit Preisen der Mahlzeiten, mit Speisezeiten, mit der Hoteladresse und der Angabe, ob der Hausdiener am Bahnhof zu sein pflegt; ferner ein Spediteuradreßbuch mit Kilometertariftabellen und dergleichen. Dieses Kursbuch hat es versucht, seine praktischen, neuen Eigentümlichkeiten in der Anordnung des Stoffes durch fünf Gebrauchsmuster noch besonders zu schützen. Auch Kothes Berliner A-B-C-Kursbuch, eben falls nach einem bestimmten neuen Schema in der Stoff anordnung gearbeitet, hat ein Gebrauchsmuster erworben. Das Büchlein der Berliner Verleger Zühlcke und Paritschke -Was ist das für ein Gebäude?-, eine Art Straßen führer, in dem alle Straßen alphabetisch angeordnet, aber nur die Nummern der hervorragenden Gebäude angegeben sind und diese erklärt werden, trägt gleichfalls die Bezeich nung v,k,6, N, 80 888, Die »Blitz-Kursbücher- (»zeigt im Nu jede Strecke-) und die -Blitz-Notizbücher- von König in Köln, sind ebenso als Gebrauchsmuster geschützt. Ähnlichen Schutz sichern sich oft Preßerzeugnisse in Tabellensorni oder andern Gestaltun gen, Viele ganz eigenartige andre Werke, bei denen der wesentliche Inhalt einzig und allein in ihrer Form oder Stoffanordnung zu suchen ist, sind oft freilich ohne diesen Schutz geblieben; aber dann laufen sie auch gleich Gefahr, durch ein nachgeahmtes Konkurrenzunternehmen eines kapital kräftigeren Herausgebers geschädigt oder verdrängt zu werden, Zeitschriften, Zeitungen, Kalender, Alma- nache, Adreßbücher, Nachschlagebücher, Kursbücher, Reiseführer, wissenschaftliche Sammelwerke, ge druckte Wandtafeln usw, haben oft bloß in der neuen Form und Anordnung des Stoffs oder in neuen eigen artigen Schematen oder Gedankenrubriken ihren wesentlichen Inhalt und Zweck, durch den sie etwas ganz Neues und Eigentümliches bieten und manchmal von größtem Wert für Leser und Herausgeber werden. Und diese oft unendlich wertvolle, manchmal sogar geniale formelle Geistesarbeit, 903-
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