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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 31.08.1904
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1904-08-31
- Erscheinungsdatum
- 31.08.1904
- Sprache
- Deutsch
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.1L 202. 31. August 1904. Nichtamtlicher Teil. 7205 zweckmäßig, daß bei dieser Einvernahme den Beteiligten bereits ein Entwurf des Statuts mitgeteilt wird, damit dieselben sich hierüber äußern und dafür Sorge tragen können, daß bei der Wahl sämtliche Gruppen entsprechend vertreten sind. -Schließlich wird noch auf die §§ 17 und 18 des Gesetzes hingewiesen, wonach die Kaufmannsgerichte bei Streitigkeiten lchrlingen über die Bedingungen der Fortsetzung oder Wieder aufnahme des Dienst- oder Lehrverhältnisses als Einigungsämter nach Maßgabe der 63 bis 73 des Gewerbegerichtsgesetzes an- gcrufen werden können, und ferner als gutachtlickes Organ von Staatsbehörden usw. über Fragen, die das kaufmännische Dienst oder Lehrverhältnis betreffen, bezeichnet sind. In letzterer Be ziehung, sowie zur Vorbereitung von Anträgen im Sinne des § 18 Abs. 2 ist die Bildung von Ausschüssen vorgesehen, über die das Statut gleichfalls Bestimmung zu treffen hat. -Die königliche Regierung hat nunmehr die weiteren Ein leitungen zu treffen, daß in jenen Gemeinden, in welchen gemäß tz 2 des Gesetzes Kaufmannsgerichte errichtet werden müssen, so fort — sofern dies nicht schon geschehen — deren Bildung in Angriff genommen wird, wobei den vor der Errichtung zu hörenden Kaufleuten und Handlungsgehilfen der Entwurf des Statuts mitzuteilen ist. Die Entscheidung der königlichen Regie rung über die Genehmigung des Statuts ist so rechtzeitig zu treffen, daß bis zu Beginn des Jahres 1905 die Kaufmanns gerichte in Tätigkeit treten können. Nebstdem hat die könig liche Regierung zu erwägen, für welche nicht unter § 2 des Gesetzes fallenden Gemeinden oder für welche Distriktsgemeinden Handlungsgehilfen und Handelslehrlingen vorhanden ist, ein Be dürfnis zur Errichtung eines Kaufmannsgerichts besteht, und ist zutreffendenfalls dahin zu wirken, daß die zuständigen Behörden die nötigen Einleitungen zur Bildung von Kaufmannsgerichten treffen. Zunächst werden auch hier jene Gemeinden ins Auge zu fassen sein, in denen bereits ein Gewerbegericht besteht. samen Bedürfnisse mehrerer Gemeinden nach Errichtung eines Kaufmannsgerichts gemäß § 1 Absatz 3 des Gesetzes Rechnung getragen werden kann. Dem Ortsstatut für die Kaufmanns gerichte kann mit den aus dem Gesetze über die Kaufmanns- aerichte sich ergebenden Änderungen das seinerzeit mit Ministerial-Entschließung vom 21. März 1891 Nr. 4457 für die Gewerbegcrichte mitgeteilte Normalstatut zugrunde gelegt werden. »Bis zum 10. Dezember d. I. ist über die erfolgte Bildung von Kaufmannsgerichten Bericht zu erstatten.« Von der Handelskammer zu Leipzig. — Um engere Fühlung der Handelskammer mit deren Bezirksangehörigen zu gewinnen, hat sich die Leipziger Handelskammer entschlossen, eine Monatsschrift herauszugeben, die als amtliches Organ der Kammer nicht allein Bekanntmachungen, Ankündigungen und Aufforderungen bringen, sondern die Vezirksangehörigen auch fortlaufend über die Tätigkeit der Kammer unterrichten soll. Wichtige Mitteilungen über Handel, Industrie und Gewerbe des Leipziger Bezirks, die bisher nur einer beschränkten Anzahl von Bezirksangehörigen sofort zugänglich gemacht werden konnten, der Allgemeinheit aber zunächst verschlossen blieben, sollen in Zukunft allen ihren Lesern zur Kenntnis gebracht werden. Dies gilt besonders von vertraulichen Mitteilungen zur Förderung des Außenhandels, von den Listen zweifelhafter Firmen im Ausland, von Agenten- nachweisen u. a. m. Die Einrichtung der Monatshefte wird auch bewirken, daß der Jahresbericht künftig in wesentlich verkürzter Form bedeutend früher als bisher erscheinen kann. Zwei Hefte dieser »Mitteilungen der Handelskammer zu Leipzig« (Juli und August 1904) sind bereits erschienen. Die Handelskammer lädt zum Abonnement ein. Der Bezugspreis beträgt: Für die zur Firmen jährlich 3 ^ (Juli bis Dezember 1904 1 ^ 50 H), für alle übrigen Abonnenten jährlich 6 ^ (Juli bis Dezember 1904 3 ^l). Sonntagspostverkehr zur Michaelismesse inLeipzig. — Am 4. September werden im innern Stadtgebiet von Leipzig die gewöhnlichen und eingeschriebenen Briefsendungen fünfmal abgetragen; der letzte Vestellgang beginnt um 4 Uhr 55 M. nach mittags. Geldbriefe, Postanweisungen und Pakete gelangen nur einmal vormittags — wie an Sonntagen — zur Bestellung. Am 11. und 18. September findet der gesamte Bestelldienst wie an gewöhnlichen Sonntagen (einmal vormittags) statt. Bei den Postämtern 1 (Augustusplatz) und 13 (Poststraße) werden die Schalter an allen Meßsonntagen von 7—9 Uhr vor- Börjenbiatt für den deutschen Buchhandel. 71. Jahrgang mittags und von 11 Uhr vormittags bis 1 Uhr nachmittags ge öffnet sein. zeit fallenden Sonntagen nicht statt. Zollabfertigung: Am 4. September werden die Geschäftsräume des Leipziger Hauptzollamts (Hospitalstraße) samt der Zoll- Bayerischen und Berliner Bahnhof vormittags von 10—11 Uhr, die am Bahnhofe Plagwitz—Lindenau für den Eisenbahngüter verkehr vormittags von 10—12 Uhr und für Postsendungen außer dem noch von mittags 12 bis 1 Uhr, die für Postgüter (Stephan straße 2) aber bloß von vormittags 11 bis 1 Uhr mittags unbe schränkt offen gehalten werden. Zum Kampf gegen UnsittNchkeit. — Am^ 23. August Köln, folgende Erklärung vor: »Die Generalversammlung lenkt die Aufmerksamkeit der Katholiken auf die Bestrebungen des »Kölner Männervereins zur Bekämpiung der öffentlichen Unsittlichkeit« und empfiehlt Städte, namentlich aber für die größeren Städte. Der Verein hat sich im Hinblick auf die schweren sittlichen Gefahren, denen insbesondre die Heranwachsende Jugend ausgesctzt ist, zur Aufgabe gestellt, das immer dreistere Hervortreten der Unsitt lichkeit nach Kräften zu bekämpfen und namentlich gegen die anstößigen, öffentlichen Schaustellungen und die Verbreitung Gebote stehenden Mitteln vorzugehen, und zwar insbesondere: mittels der Presse, durch Herbeiführung behördlichen Ein schreitens in den dazu geeigneten Fällen, durch Einigung der Mitglieder des Vereins und der Freunde seiner Bestrebungen, diejenigen Geschäfte, die den Vertrieb solcher anstößigen Sachen nicht aufgeben, grundsätzlich bei den Einkäufen zu Deutschland. Das Scheitern ^der lex Heinze-Bestrebungen habe die Ausstellung anstößiger Preßerzeugnisse, unsittlicher Bilder und die Aufführung schamloser Theaterstücke in gewissem Sinne noch ge fördert, so daß namentlich in den Großstädten die Zustände un haltbar geworden seien. Da die öffentlichen Gewalten versagten, so müsse man zur Selbsthilfe schreiten und durch die in der Re solution geforderten Vereine alle Theater, Geschäfte rc. boykottieren, die unsittliche Schaustellungen veranstalten. (Lebhafter Beifall.) Die Erklärung wurde darauf einstimmig angenommen. Postadresse des Kaiserlichen Materialprüfungs amts in Dahlem bei Groß-Lichterfelde. — Das Kaiserliche Materialprüsungsamt gibt folgendes bekannt: -Nach einer Mitteilung des Kaiserlichen Postamts Call (Dahlem, Kreis Eifel) gehen diesem viele Postsendungen zu, die für das Königliche Materialprüfungsamt in Dahlem bei Groß- Lichter felde bestimmt sind. Dadurch erleiden die Sendungen bedeutende Verzögerungen und erwachsen der Post große Mehr arbeiten. -Das Amt ersucht daher, als Bestimmungsort nicht Dahlem allein, sondern Dahlem bei Groß-Lichterfelde oder letztern Ort allein zu nennen. »Groß-Lichterfelde West, den 26. August 1904. Königliches Materialprüfungsamt. In Vertretung: (gez.) Rudeloff.« Der Verlagsvertrag im dänischen Buchhandel. —Der Verlegerrat des dänischen Buchhändlervereins und der dänische Schriftstellerverein haben gemeinsam einen Verlagsvertrag ent worfen, der von beiden zur allgemeinen Benutzung empfohlen wird und mit den in Schweden und Norwegen kürzlich aus gearbeiteten Normalverträgen in vielen Punkten übereinstimmt. Dem Formular, dessen Wortlaut die «lloräi8lr6 konkav älsr-tiäsnäs« bekannt gibt, sind »Allgemeine Bestimmungen« beigefügt, die inhaltlich etwa der vom Börsenverein herausgegebenen »Ver lagsordnung für den deutschen Buchhandel- entsprechen. Da ein Verlagsrechtsgesetz in Dänemark noch nicht besteht, so sind sie bedeutungsvoll. Insofern diese Bestimmungen vom deutschen Gesetz abweichen, sei einiges daraus hier mitgeteilt: Der Vertrag soll, wenn etwas andres nicht bestimmt ist, bei Schriften in dänischer Sprache dem Verleger das ausschließliche Recht zur Veröffentlichung in Dänemark und Norwegen, bei solchen in schwedischer Sprache für diese Länder und Schweden, bei solchen in andern Sprachen für alle Lände verleihen. 948
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