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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 04.10.1904
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1904-10-04
- Erscheinungsdatum
- 04.10.1904
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- Deutsch
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^ 231, 4 Oktober 1904, Nichtamtlicher Teil, 8117 des Reichstags oder ein Teil des Tiergartens mit auf die Aufnahme kommt. Die Denkmalsgruppe wird dabei regel mäßig in den Hintergrund treten, so daß die meisten Auf nahmen des ganzen Denkmals sich als eine Aufnahme eines Teils des Königsplatzes darstellen werden. Anders liegt dagegen die Sache, wenn die einzelnen Gruppen der ganzen Anlage einzeln ausgenommen und einzeln oder in einer Serie vereinigt feilgeboten werden. Hier würde unzweifel haft eine Wiedergabe des Begasschen Werks als solchen vor liegen, selbst wenn dabei noch im Hintergründe auch ein Teil der Säulenhalle des Reichstags oder etwa Laubwerk des Tiergartens zu sehen sein sollte. Von ganz besondrer Bedeutung ist die Frage für die Werke der Baukunst, Hier treffen die oben angeführten Gründe der Motive in keiner Weise zu. Denn abgesehen von einigen staatlichen Gebäuden, Kirchen, Parlamenten, Schlössern usw,, bei denen der Staat oder die Gemeinde immer in der Lage ist das Reproduktionsrecht vom Künstler abzulösen, handelt es sich in der Mehrzahl der Fälle um Privatbauten, die an der Straßenfront stehen, und zwar nicht auf Grund einer besondern Widmung, sondern weil der Bauherr sich dem allgemeinen Straßenplan einstigen muß. Ein Grund der Freigabe solcher einzelnen Gebäude ist nicht ersichtlich, und auch hier wird die Unterscheidung zwischen dem Straßenbilde als solchem und der Aufnahme des einzelnen Bauwerks immer möglich sein. Wenn ein Gebäude innerhalb eines Straßenbilds derart dominiert, daß seine Aufnahme notwendigerweise auch einen Teil des Platzes oder der Straße, an der es gelegen ist, erfordert, so wird immer entschieden werden können, ob die Aufnahme dieses Teils der Straße oder des Platzes für sich irgend welches Interesse bietet. Dieses kann der Fall sein, wenn die Straße selbst oder der Straßenverkehr ein eigenartiges Bild darstellen, z, B, Plätze in Nürnberg, Hildesheim, Bremen oder Marktplätze, oder wenn besondre Vorgänge, Umzüge, Denkmalseinweihungen usw, eine Aufnahme recht- fertigen, Wenn solche Umstände nicht vorliegen, wird der Richter allerdings zur Annahme gelangen müssen, daß eine Wiedergabe des einzelnen Bauwerks vorliegt, die dem Ur heber oder seinen Rechtsnachfolgern vorzubehalten ist. Alle Gründe des Entwurfs und alle Bedenken hin sichtlich der praktischen Ausführung eines Schutzes öffentlich aufgestellter Kunst- und Bauwerke betreffen aber immer nur das Gesamtbild, niemals die einzelnen Teile, Auch wenn die Regierung an ihrem bisherigen Standpunkt festhalten sollte, so würde immerhin nichts im Wege stehen, daß die Freigabe auf die Gesamtansicht beschränkt wird, und die Wiedergabe einzelner Teile dem Urheber Vorbehalten wird. Sehr beachtenswert sind auch die Wünsche der Bau künstler hinsichtlich der Wiedergabe von Bauwerken für Lehr- und Fachzwecke, Die Motive enthalten hierüber folgende Ausführungen: »In den beteiligten Kreisen, namentlich der Archi tektur, hat man den Wunsch ausgesprochen, dem Urheber wenigstens die Verwertung seines Werkes in solchen Ver öffentlichungen vorzubehalten, die im wesentlichen für »Fachzwecke« bestimmt sind. Man hat dabei hauptsächlich Sammelwerke im Auge, wie sie neuerdings vielfach er scheinen, in denen für den Gebrauch der Fachgenossen Abbildungen von Bauwerken, Fassaden, Ornamenten usw, zusammengestellt sind. Diesem Wunsch kann nicht ent sprochen werden. Wenngleich nicht zu verkennen ist, daß dem Architekten eine derartige Verwertung seiner Arbeiten durch jeden beliebigen Dritten nicht selten unerwünscht sein wird, so würde eine Vorschrift, die die freie Be nutzung der an öffentlicher Straße stehenden und daher jedermann zugänglichen Werke in der angedeuteten Weise Börsenblatt für den bratschen Buchhandel. 71. Jahrgang, einschränkt, schon im Widerspruch stehen mit dem Grund satz, der sowohl für das Literargesetz wie für den vor liegenden Entwurf (vgl, Z 14) sonst zur Anwendung gelangen soll, daß nämlich, wo Unterrichts-, Belehrungs und ähnliche Zwecke in Frage kommen, der Urheber sich gegenüber den Interessen der Allgemeinheit mehr oder weniger einschneidende Beschränkungen gefallen lassen muß. Es ist kein Grund ersichtlich, der dazu nötigt, gerade im vorliegenden Fall im entgegengesetzten Sinn Bestimmung zu treffen.« Der Hinweis auf die Tendenz, das Urheberrecht im Interesse pädagogischer Werke zu beschränken, dürste deswegen nicht ganz zutreffen, weil die Freigabe des S 14 schon diesen Bedürfnissen in ausreichendem Maß Rechnung trägt. Außer dem ist noch zu bedenken, daß doch der Architekt an erster Stelle das Interesse und den Wunsch haben dürfte, sein Werk in Fachzeitschriften bekannt zu machen und auch in Sammlungen als Vorbild empfohlen zu sehen. Allein sowohl der Architekt selbst, als auch die Allgemeinheit, d, h, alle Fachkreise, für die solche Zeitschriften und Sammlungen bestimmt sind, haben vor allem ein Interesse, gute Wiedergaben zu erlangen, die das Werk so wiedergeben, daß seine organische Gliederung, überhaupt seine Vorzüge und charakteristischen Eigenschaften in scharfer und eindringlicher Weise hervortreten. Gerade über diesen Punkt klagen aber die Architekten am meisten. Es sind bei den Sach verständigenberatungen der Regierung ganze Sammlungen von Reproduktionen unterbreitet worden, die zeigen, wie wenig Aufmerksamkeit dem ästhetischen oder Lehrzweck solcher Aufnahmen gewidmet wird. Gerade im Interesse der Fach erziehung unserer Architekten würde somit eine Beschränkung der heutigen Nachbildungsfreiheit die besten Früchte tragen. Da meines Wissens die großen deutschen Architekten verbände und die Künstlervereinigungen energisch gegen die Bestimmung des Z 15 des Entwurfs sich gewendet haben, so gebe ich die Hoffnung nicht auf, daß im Bundesrat oder im Reichstage eine Beseitigung oder doch erhebliche Ab änderung des Paragraphen zu erzielen sein wird, Drr Schutz der Persönlichkeit. 1, Der Schutz des Künstlers, In der neueren Lehre und in der neueren Gesetzgebung macht sich mehr und mehr die Tendenz geltend, neben den vermögensrechtlichen Interessen, die an einem Geisteswerk hasten, auch die idealen Interessen des Urhebers zu berück sichtigen und zu schützen. Der Grund dieses Rechtsschutzes, der sich konstruktiv von dem eigentlichen Urheberrecht, als dem Recht der wirt schaftlichen Nutzung scharf unterscheidet, liegt darin, daß das Individuum als physische Person, als Glied der sozialen Gemeinschaft und in seiner sozialen Betätigung Anspruch auf Schutz gegen Verletzungen, Kränkungen und jeden physischen oder Willenszwang hat. Auf diesen Erwägungen beruht vor allem der Z 8 des Entwurfes: »Im Falle der Übertragung des Urheberrechts hat der Erwerber, soweit nicht ein anderes vereinbart ist, nicht das Recht, bei einer Vervielfältigung des Werks an dem Werk selbst, an dessen Bezeichnung und an der Be zeichnung des Urhebers Änderungen vorzunehmen. Zulässig sind Änderungen, für die der Berechtigte seine Einwilligung nach Treu und Glauben nicht ver sagen kann.« Diese Bestimmung stimmt wörtlich mit der Bestimmung des Z 9 des Literaturgesetzes vom 19, Juni 1901 überein. Ferner beruht auf dem Gedanken des Schutzes der Persönlichkeit die Bestimmung des H 9 des Entwurfs über 1108
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