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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 04.10.1904
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- 1904-10-04
- Erscheinungsdatum
- 04.10.1904
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- Deutsch
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8418 Nichtamtlicher Teil. 2S1, 4. Oktober 1904. die Einschränkung der Zwangsvollstreckung in das Urheber recht des Künstlers: «Die Zwangsvollstreckung in das Recht des Ur hebers findet gegen den Urheber selbst ohne dessen Ein willigung nicht statt; die Einwilligung kann nicht durch den gesetzlichen Vertreter erteilt werden. Gegen den Erben des Urhebers ist ohne seine Einwilligung die Zwangs vollstreckung nur zulässig, wenn das Werk oder eine Ver vielfältigung davon erschienen ist.« Diese beiden Bestimmungen haben diejenigen persön lichen Interessen im Auge, die an dem Werke an sich, d. h. dem unkörperlichen Gegenstand des Urheberrechts, haften. Gleiche Interessen hat der Künstler aber auch an der körperlichen Sache oder, kurz gesagt, dem Original seines Werkes. Die Motive lehnen eine Erstreckung des Schutzes auf das Original ab, da solche Vorschriften außerhalb des Gebietes des Urheberrechts liegen würden. Diese Auffassung dürfte nicht ganz einwandsfrei sein. Denn das persönliche Interesse des Urhebers an dem Original hat ebensowohl seinen Grund in der Urheberschaft wie das vermögensrecht liche Interesse, aus dem die ausschließlichen Befugnisse ent springen. Wie bei dem Schutze der W 8 und 9, handelt es sich auch hier um den Schutz des Urhebers gegen Hand lungen, die ihn in seiner Eigenschaft als Urheber treffen. Wenn der Verleger, der das Urheberrecht erwirbt, das Werk in Vervielfältigungen abändert, verletzt er ein schutzwürdiges Interesse des Künstlers. Wenn aber das öffentlich aus gestellte Original des Künstlers abgeändert wird, soll kein schutzwürdiges Interesse gegeben sein? Hierin liegt ein un lösbarer Widerspruch. Was den Verfasser des Entwurfs zu seiner Stellungnahme geführt hat, war offenbar die Rücksicht auf die Herrschastsrechte des Eigentümers am Original, die prinzipiell unbeschränkt sind und infolgedessen eine Be schränkung zugunsten der persönlichen Interessen des Ur hebers nicht zulassen sollen. Ich habe schon oben bei der Frage des Ausstellungs schutzes ausgeführt, daß in dieser Ausfassung eine xstitio xriueipii liegt. Man kann sehr wohl annehmen, daß ein Kunstwerk als Gegenstand des Eigentums eine prinzipiell unbeschränkte Verfügungsherrschast nur so weit verträgt, als dadurch nicht höhere Interessen des Künstlers verletzt werden. Wie ist nun die Grenze zu ziehen zwischen dem persön lichen Interesse des Künstlers an seinem Werk (äroit moral) und dem jus uteucli et ubuteucli des Eigentümers? Es ist unzweifelhaft, daß der Eigentümer an sich das Recht hat, über seine Sache nach Belieben zu verfügen, sie zu zerstören, ihr Aussehen zu verändern, sie zu bearbeiten usw. Hiernach wird also der Eigentümer eines Gemäldes z. B. unzweifelhaft die Befugnis haben, das Gemälde zu verbrennen, in Stücke zu schneiden oder von einem andern Künstler übermalen zu lassen. Diese Konsequenz nimmt jeder Künstler selbstverständlich auf sich, wenn er sich des Eigentums am Original entäußert. Aber etwas anderes ist es, ob das verstümmelte oder übermalte Bild noch weiter vor der Öffentlichkeit als das Werk seines Urhebers zu gelten hat. Diese Frage ist zu verneinen. Hier liegt die Grenze der Herrschaftsrechte des Eigentümers. Er darf das Werk zwar abändern, er darf den Namen des Künstlers ausschneiden, er darf die unter eine Statue gemeißelte Bezeichnung ent fernen, aber er darf das so entstellte Original nicht ohne Genehmigung des Urhebers als dessen Werk veröffentlichen. Denn durch die Veröffentlichung zwingt er den Künstler zu einem Hervortreten in einem fremden Gewände. Er schiebt ihm eine fremde Urheberschaft zu, und dies ist ein miß bräuchliches Handeln, das durch die Berufung auf die grund sätzliche Unbeschränktheit der Eigentümerherrschaft nicht ge rechtfertigt wird. Diese Auffassung führt mich zu zwei praktischen Kon sequenzen: 1. Wenn das von dem Urheber veräußerte Original einer dauernd öffentlichen Ausstellung oder Schau stellung gewidmet ist, wie z. B. ein öffentliches Denkmal, ein Kirchengemälde usw., soll es überhaupt, auch von feinem Eigentümer, nicht abgeändert werden dürfen, so lange das Werk der Öffentlichkeit angehört. ft 2. Wenn der Eigentümer eines Origmalkunstwerks Ver änderungen an diesem anbringt, so soll er erstens auf Verlangen des Urhebers gehalten sein, dessen Namen zu entfernen, und zweitens nicht die Befugnis haben, das Werk als die Schöpfung des Urhebers öffentlich auszustellen oder vorzuführen. Die Annahme dieser Vorschläge kann weder eine Kol lision mit den Rechten des Eigentümers, noch sonstige praktische Schwierigkeiten zur Folge haben. Ein Schutzbedürfnis ist jedenfalls vorhanden. Ein Schutz fehlt. Denn wenn die Motive S. 19 ansühren, daß die Vorschriften des Bürgerlichen Rechts und das Strafrecht, namentlich die Vorschriften über Urkundenfälschung und Betrug ausreichend sind, so ist dagegen zu erwidern, daß es sich hier durchaus nicht in erster Linie um materielle Inter essen handelt, sondern um ideelle, und daß eine schwere Schädigung des Künstlers auch in sehr vielen Fällen vor liegen kann, in denen auf seiten des Eigentümers die Er langung eines rechtswidrigen Vermögensvorteils vollkommen ausgeschlossen ist. Die gleichen Erwägungen sprechen auch für die oben geforderte Erweiterung eines Schutzes gegen unbefugte öffentliche Ausstellung eines Werkes. Schließlich kommt die Frage des Rechtsschutzes der am Original haftenden persönlichen Interessen auch bei der Zwangsvollstreckung zur Geltung. Z 10 des Literaturgesetzes vom 19. Juni 1901 schließt die Zwangsvollstreckung in das Recht des Urhebers oder in sein Werk ohne dessen Einwilligung aus. 8 9 des Entwurfs läßt die Zwangsvollstreckung in das Werk zu, »da dieses einen materiellen und stofflichen Ver mögenswert enthalten kann, was bei dem Manuskript der Regel nach nicht der Fall ist.« Hierin liegt meines Erachtens eine zu weitgehende Verkennung der Rücksicht, die auch den nicht materiellen persönlichen Interessen des Künstlers geschuldet wird. Es ist ja klar, daß ein in Vermögensverfall geratener Künstler Werke, die er schon auf allen möglichen Ausstellungen herumgeschickt und vergeblich feilgeboten hatte, nicht nun plötzlich unter Berufung auf seine idealen Kllnstlerinteressen der Zwangsvollstreckung entziehen kann. Anders steht es jedoch mit den Skizzen und Entwürfen, die sich in seinem Atelier befinden, die er niemals der Öffentlichkeit prciszu- geben beabsichtigte, und die infolgedessen für ihn auch nie mals wirtschaftlich verwertbare Objekte bedeuteten. Will man den Künstler nicht zwingen, wenn der Besuch des Gerichts vollziehers ihm droht, seine sämtlichen Skizzen, Entwürfe und Modelle zu vernichten, um sich davor zu retten, daß durchaus unreife, längst überholte und für die Veröffent lichung ungeeignete Entwürfe in den Kunsthandel gelangen, so beschränke man die Zwangsvollstreckung nur auf solche Werke, die gemäß einer ausdrücklichen Erklärung des Künst lers oder einer konkludenten Handlung zur Veröffentlichung bestimmt waren, ft ft Ofterrieth, Altes und Neues S. 69. ft Bgl. Allseid S. 263.
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