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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 04.10.1904
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- 1904-10-04
- Erscheinungsdatum
- 04.10.1904
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- Deutsch
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Nichtamtlicher Teil. 8419 231, 4. Oktober 1904. 2. Porträtschutz Haben wir bisher von dem persönlichen Interesse des Urhebers gesprochen, so ist jetzt noch auf diejenigen persön lichen Interessen Dritter einzugehen, die durch das Schaffen des Künstlers oder durch die Veröffentlichung von Kunst werken verletzt werden können; ich meine den in Z 16 ge regelten Porträtschutz. Z 16 des Entwurfs bestimmt folgendes; -Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Ab gebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von zehn Jahren der Einwilligung der An gehörigen des Abgebildeten Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte und die Kinder des Abgebildeien, und wenn weder ein Ehegatte noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten. Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte dürfen ohne die nach Abs. 1 erforderliche Einwilligung verbreitet und zur Schau gestellt werden, sofern nicht dadurch ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten verletzt wird. Die Vorschrift des Abs. 1 findet keine Anwendung auf solche Bilder, deren Zweck nicht in der Darstellung einzelner Personen besteht, insbesondere auf die Wieder gabe von Landschaften, von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen - Über den Grund und das Wesen des Porträtschutzes habe ich mich an anderen Orten eingehend ausgesprochen, st Ich brauche daher nur kurz zu wiederholen, daß ich im wesentlichen mit dem Vorschläge des Entwurfes einverstanden bin, und daß ich ihn für die richtigste Lösung dieser schwierigen und so viel umstrittenen Frage halte. Das gleiche Interesse, das dazu geführt hat, den Ur heber dagegen zu schützen, daß sein Werk in abgeänderter Form an die Öffentlichkeit gelangt, das gleiche Interesse, das einen Mißbrauch des Namens einer Person verbietet, das einen körperlichen Zwang oder überhaupt jeden direkten Zwang zu einem Handeln ausschließt, begründet es, daß auch das Bildnis einer Person nicht ohne ihre Genehmigung der Öffentlichkeit preisgegeben werde. Denn da das Bildnis den lebenden Menschen vertritt, wird die Person durch die Veröffentlichung ihres Bildnisses zu einem Hervortreten in die Öffentlichkeit veranlaßt, zu einer Betätigung gezwungen, die ihre persönlichen Empfindungen und Interessen schädigen und verletzen kann. Es handelt sich also um einen Schutz gegen un befugte öffentliche Preisgabe des Bildnisses einer Person. Der Schutz beschränkt sich also auf solche Bilder (graphische oder plastische Erzeugnisse), deren Zweck in der Darstellung der einzelnen Person besteht. Der Schutz richtet sich gegen die Veröffentlichung des Bild nisses. Aus diesen zwei Momenten ergibt sich die praktische Durchführung des Porirätschutzes, dessen Abgrenzung dem Verfasser des Entwurfs in glücklichster Weise gelungen ist. 1. Jedes Bild, das nicht den Zweck hat, eine einzelne Person (oder eine bestimmte Gruppe einzelner Personen) darzustellcn, fällt nicht unter die Bestimmung des Z 16. Hierzu gehört, wie der Entwurf im Absatz 3 selbst vorsieht, die Wiedergabe von öffentlichen Vorgängen, an denen eine einzelne Person mitgewirkt hat oder die Wiedergabe eines Milieus (Landschaft, Straße), in dem einzelne Personen sich befinden. Bemerkungen zum Entwurf eines Gesetzes, betreffend das Urheberrecht an Werken der Photographie. Berlin 1903, S. 70-104. Es gehört ferner hierher die Verwendung der Züge einer Person ans oder in einem Werke, das einem selbst ständigen künstlerischen Zwecke dient. Es ist ganz klar, daß die Künstler, die ihre Vorbilder aus dem Leben schöpfen, überhaupt ihre Arbeit cinstellen müßten, wenn es ihnen verwehrt wäre, jeden Kopf, der ihnen künstlerisch verwertbar scheint, zu fixieren und künstle risch zu gestalten. Allein ein Geschichtsbild, aus dem der Künstler einzelne bestimmte Köpfe als Modelle verwendet hat, eine Allegorie, bei der der Künstler seinen Figuren be kannte Züge verliehen hat, ein Werk, in dem der Künstler ein Licht- oder Farbenproblem zu lösen sucht, und bei dem er einen gelegentlich geschauten Modellkopf verwendet, die Karikatur, bei der durch die Chargen ein satirischer, politischer oder auch rein künstlerischer Gedanke zum Ausdruck gebracht wird, alle diese Schöpfungen sind selbstverständlich nicht Bildnisse einer bestimmten Person. Selbst die Skizze eines Kopfes, die ein Künstler aus künstlerischem Interesse fixiert, um sie gewissermaßen seiner künstlerischen Materialiensammlung einzuverleiben und später zu verwenden, würde ich nicht als Bildnis im Sinn des Gesetzes betrachten. Vielmehr gehört zum Porträt, daß die Darstellung der Person — ohne Rücksicht auf den künstlerischen Charakter des Werks — dazu bestimmt ist, eine bestimmte Person zu identifizieren, das den Zweck hat, der Öffentlichkeit die Kenntnis der Person im Bilde zu ver mitteln. 2. Die Aufnahme von Bildnissen an sich verletzt nicht die Interessen der dargestellten Person, sondern nur die ohne ihre Einwilligung erfolgende Veröffentlichung. Als solche kommt in Betracht nur die Verbreitung oder die öffentliche Schaustellung (d. h. Ausstellung und Vorführung), dagegen nicht die Vervielfältigung. 3. Unzulässig ist eine solche Verbreitung oder öffent liche Schaustellung nur, wenn sie ohne Einwilligung des Dargestellten erfolgt. Die Einwilligung kann ausdrücklich erteilt werden; sie kann aber auch aus konkludenten Hand lungen zu schließen sein. Auf letzterer Erwägung beruht die Bestimmung des 16 Abs. 2. — Der Gesetzgeber geht hierbei von der Voraussetzung aus, daß, wer der Zeit geschichte angehört, damit gewissermaßen auch seine Ein willigung dazu erteilt, daß seine Person im Bild der Öffentlichkeit belanntgegeben werde. Allerdings hat diese Freiheit ihre Grenzen; wenn die Darstellung sich auf das intime Privatleben des Abgebildeten erstreckt, würde sie wohl berechtigte Interessen verletzen. Ob der Begriff der Zeitgeschichte besonders glücklich gewählt ist, will ich dahingestellt sein lassen. Der Gedanke, der dieser Fassung zugrunde liegt, dürfte allgemein klar sein. Die Schwierigkeit liegt nur in der Abgrenzung. Man könnte allerdings sagen, der Zeitgeschichte gehöre jeder lebende Mensch an. Indessen ist das begreiflicherweise nicht gemeint, sondern es soll die Voraussetzung zum Ausdruck gebracht werden, daß der Abgebildete infolge seiner Stellung, seiner Tätigkeit, seines Berufs, seiner Verdienste oder seiner Schicksale zu den beachtenswerten geschichtlichen Erscheinungen der Zeit gehört. Hierzu werden zu rechnen sein Fürsten, Staatsmänner, Feldherren, Künstler, Schriftsteller, Gelehrte, Großindustrielle, Erfinder, Schauspieler, Forscher usw., d. h. alle solche Erscheinungen, die sich in der politischen oder Kulturgeschichte einen Platz geschaffen haben. Mit Zeitge schichte nicht identisch ist das, was der Franzose -aotuslitsr nennt; d. h. die Gesamtheit der Vorgänge, die das augen blickliche Interesse des zeitunglesenden sensationsbedürftigen Publikums wecken. Nicht zur Zeitgeschichte gehören Vor gänge, denen kein geschichtlich bedeutsames Moment inne wohnt, die aus irgend einem Umstand in der Öffentlichkeit 1108'
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