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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 04.10.1904
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1904-10-04
- Erscheinungsdatum
- 04.10.1904
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- Deutsch
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8420 Nichtamtlicher Teil. osk 231, 4, Oktober 1904, blitzartig auftauchen und sofort wieder in das Dunkel zu- rückfallen; vor allem Vorgänge aus dem Privatleben, Unglücks fälle, Skandale usw. Wenn man sich klar macht, daß alle öffentlichen Vor gänge der Öffentlichkeit angehören, und ferner, daß, wer sich in die Öffentlichkeit begibt, damit auch die Konsequenz auf sich nimmt, daß seine Person im Bilde der Öffentlichkeit be kannt werde, daß aber das Privatleben vor den indiskreten Blicken der Öffentlichkeit bewahrt sein soll, dann wird man schließlich auch den vorläufig flüssigen Begriff »Bereich der Zeitgeschichte- richtig abgrenzen. Bon seiten der Künstler sind ernste Bedenken gegen den Porträtschutz erhoben worden, ft Ich halte diese Bedenken nicht für begründet, da meines Erachtens das eigentliche Kunstschaffen durch den richtig verstandenen Bildnisschutz in keiner Weise gehemmt oder eingeschränkt werden kann. Ein Gesetz, das allerdings eine solche Folge hätte, würde dieser einzigen Wirkung wegen einen Schaden stiften, der alle Wohltaten des Gesetzes reichlich aufwiegen würde. Es wird daher noch einmal ernsthaft nachgeprüft werden müssen, ob der Wortlaut des Z 16 tatsächlich der Kunst eine Sicherheit gegen hemmende Belästigungen gewährt. Sollte eine solche Fassung nicht gefunden werden können, so würde ich aller dings aus diesem rein praktischen Grunde nicht das geringste Bedenken tragen, den Porträtschutz für die Werke der bildenden Künste überhaupt zu beseitigen und die Be- Bimmung des Z 16 auf photographische Bildnisse zu be schränken. Bei der Photographie dürften allerdings dis Be denken, die in der Kunst ein solches Gewicht haben, nicht vorliegen. Rechtsverletzungen. Wer in der Praxis des Urheberrechts einigermaßen er fahren ist, wird häufig Gelegenheit haben, sich klar zu machen, daß alle materiell-rechtlichen Bestimmungen des Ur heberrechts wertlos sind, wenn dem verletzten Urheber nicht wirksame Rechtsmittel zur Verfügung stehen. Schon nach der bisherigen Gesetzgebung bot ein Rechtsstreit wegen uner laubter Nachbildung große Schwierigkeiten. Leider hat der Entwurf nach dem Vorbild des Literargesetzes die Mittel der Rechtsverfolgung noch beschränkt. Der durchschnittliche Gang eines Rechtsstreits wegen rechtswidriger Nachbildung wird sich durch folgendes Bei spiel illustrieren lassen. Ein Fabrikant von Luxuspapierwaren (Gratulations karten, Menükarten usw.) hat von einem namhaften Künstler Entwürfe erworben und diese in sehr sorgfältiger Ausführung in Mehrfarbendruck Herstellen lassen. Da die Kosten für Künstlerhonorar und Herstellung ziemlich erheblich gewesen sind, kann nur der Verkauf einer großen Auflage einen Ge winn versprechen. Die Reisenden kommen mit den neuen Entwürfen zu den Kunden, und plötzlich wird festgestellt, daß die gleichen Muster in roher Ausführung schon einige Wochen vorher um die Hälfte des Preises ange- boten worden sind und großen Absatz gefunden haben. Die geschädigte Firma erstattet Anzeige bei der Staats anwaltschaft. Diese läßt den Inhaber der nachbildenden Firma vernehmen; er erklärt, die Muster seien ihm von einem Dritten angeboten worden, er habe nicht gewußt, daß die verletzte Firma das Urheberrecht daran erworben habe, er sei der Ansicht gewesen, die Entwürfe seien frei. Außerdem wird die Identität der Werke bestritten, da kleine Abänderungen vorgenommen worden find; es wird ferner jeder Schaden bestritten usw. Die Staatsanwaltschaft findet keinen Anhaltspunkt dafür, daß der Inhaber der nachbilden- ft Vgl. namentlich Markus, Gewerblicher Rechtsschutz und Ur heberrecht S. S40. den Firma vorsätzlich gehandelt hat. Infolgedessen wird sie die Verfolgung ablehnen. Die geschädigte Firma wird daraufhin Zivilklage auf Unterlassung weiterer Vervielfälti gung und Verbreitung, auf Einziehung und Vernichtung und auf Schadensersatz einreichen. Eine Beschlagnahme wird kaum durchzuführen sein. Die nachbildende Firma erklärt, die erste Auflage sei nur gering gewesen, es seien kaum noch einige Exemplare vorhanden. Was beim Zwischenhandel lagert, ist nicht zu ermitteln. Der Unterlassungsklage stehen Schwierigkeiten nicht entgegen, dagegen der Bemessung des Schadensersatzes. Die geschädigte Firma wird zunächst die Kosten, die ihr durch die Honorierung des Künstlers und die Herstellung der Karten entstanden sind, geltend machen. Allein dies macht nur den geringsten Teil ihres tatsächlichen Schadens aus. Denn eine mit großem Apparat, mehreren 100 Arbeitern, einer großen Anzahl von Schnellpressen usw. arbeitende Firma muß nicht allein die Aufwendungen für das einzelne Stück in Anschlag bringen, sondern auch einen verhältnismäßigen Teil ihrer allgemeinen Spesen. Daher ist sie auf einen gewissen Gewinn angewiesen. Der Verkauf ihrer Karten würde ihr nach ihrer Ansicht einen erheblichen Gewinn abgeworfen haben. Infolge des Dazwischenkommens der rechtswidrigen Nachbildungen hat sie den größten Teil ihrer Auflage zurückbehalten, um sich nicht dauernd Ableh nungen oder unangenehmen Bemerkungen der Kunden aus zusetzen. Wie soll sie nun tatsächlich feststellen, welcher Schaden ihr entstanden ist? Eigentlich wäre dies nur da durch möglich, daß jeder Kunde gefragt wird, wieviel Stück er dann bestellt hätte, wenn nicht die minderwertigen Kon kurrenzfabrikate das Geschäft zerstört hätten. Eine derartige Feststellung ist aber unmöglich; schon deswegen, weil der vermutliche Absatz beim Publikum nicht bewertet werden kann. Die geschädigte Firma wird infolgedessen, um nicht noch einen Teil der Prozeßkosten zu riskieren, ihren Schaden verhältnismäßig sehr gering ansetzen müssen. Nun gilt es aber noch nachzuweisen, daß der Beklagte fahrlässig gehandelt hat. Der Inhaber der nachbildenden Firma stützt sich da rauf, er habe sich auf seine Angestellten verlassen. Er habe keinerlei Anhaltspunkte dafür gehabt, daß die Entwürfe ge schützt seien. Und da das Reichsgericht schon entschieden hat, daß für den Verleger eine eigentliche Erkundigungspflicht nicht besteht, daß infolgedessen ein Außerachtlassen der verkehrs üblichen Sorgfalt nur dann angenommen werden könne, wenn be sondere Umstände den Nachbildner darauf Hinweisen mußten, daß das Werk Gegenstand eines fremden Urheberrechts sein könne und Erkundigungen geboten seien, ft so ist es immer zweifelhaft, ob das Gericht auch eine Fahrlässigkeit an nehmen wird. In diesem Fall fällt auch der Schadens ersatzanspruch weg. Es fragt sich nun, ob die geschädigte Firma wenigstens einen Anspruch auf Herausgabe der Bereicherung hat. Ich würde geneigt sein, dies auf Grund des Z 812 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu bejahen, ft Indessen sind in letzter Zeit Zweifel erhoben worden, ob die Bereicherungs klage auch in Fällen der Verletzung eines Patents, Ge brauchsmusters oder Urheberrechts Platz greift. Es ist, vielleicht nicht ohne Grund, geltend gemacht worden, daß u R.-G. S4. Januar 1890 (Sir. so, Sil) und 17. Mai 1901 Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später rvegsällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalte des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht Antritt. Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.«
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