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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 04.10.1904
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1904-10-04
- Erscheinungsdatum
- 04.10.1904
- Sprache
- Deutsch
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231, 4. Oktober 1904. Nichtamtlicher Teil. 8421 eine ungerechtfertigte Bereicherung im Sinne des Z 812 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nur dann vorliegt, wenn die Be reicherung »auf Kosten» eines andern erfolgt ist, und daß infolgedessen eine Vermögensverschiebung, somit eine Ver mögensminderung des Benachteiligten vorliegen müsse/) Es ist nicht am Platz, hier aus diese Frage weiter ein zugehen; es genügt vorläufig festzustcllen, daß Zweifel be stehen, ob dem Inhaber eines verletzten Urheberrechts ein Anspruch auf Herausgabe der ungerechtfertigten Bereicherung seines Nachbildners zusteht. Ein Anspruch aus der Geschäftsführung ohne Auftrag (8 687 Abs. 2 B. G.-B) ist in dem angeführten Fall deswegen nicht gegeben, weil hierzu Wissentlichkeit gehört. Es ergibt sich aus allem Vorstehenden, daß die Aus sichten des Verletzten auf einen Ersatz seines wirklichen Schadens äußerst gering sind, und daß er sehr vorsichtig sein muß, um nicht noch erhebliche Prozeßkosten auferlegt zu bekommen. Und wie oft wird auch die Verurteilung zu einem Schadenersatz illusorisch, wenn nämlich bei dem Beklagten nichts zu holen ist. Diese Umstände haben bewirkt, daß in deutschen Interessentenkreisen ein allgemeines Gefühl der Rechtsun sicherheit besteht/) das doch unserm Gesetzgeber nahelegen müßte, diese Frage in sehr ernste Erwägung zu ziehen und sich nicht auf rein theoretische Argumente, auf Gründe juristischer Ästhetik und gesetzgeberischer Uniformität zu stützen. Die Fehler des Literargesetzes werden zu vermeiden sein, wenn der Gesetzgeber sich als wesentlichstes Ziel des neuen Gesetzes vorsetzt, die Rechte, die er dem Künstler und seinen Rechtsnachfolgern geben will, auch wirksam zu schützen. Das richtige Mittel hierzu scheint mir einerseits im Gesetz auszusprechen, daß dem Verletzten auch die Be reicherungsklage des 8 812 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zustehe, und anderseits im Z 24 die Bestrafung auf die Fälle des fahrlässigen Handelns auszudehnen. Ich weiß, daß letzterm Verlangen der Einwand ent gegengestellt wird, die Tendenz unsrer Gesetzgebung gehe dahin, die Kriminalität zu mindern; die bisherige Be strafung fahrlässiger Urheberrechtsverletzungen stehe mit den allgemeinen strafrechtlichen Grundsätzen im Widerspruch. Wenn man sich auf die allgemeinen strafrechtlichen Bestim mungen beruft, die den Nachdruck- und Nachbildungsver gehen nahe stehen, so kann es sich nur um den Diebstahl handeln, ö) Allein die Schlüsse, die man aus dieser Ana logie zieht, scheinen mir unzutreffend. Denn es wird ein wichtiges Moment vollständig übersehen. Wer sich eine bewegliche Sache ancignet, weiß immer, daß, sofern die Sache ihm fremd ist, sie einem andern gehören muß, da es in der Regel herrenlose körperliche Wertobjekte überhaupt nicht gibt. Das Wissen, daß die Sache fremd ist, genügt daher zum Vorsatz der rechtswidrigen Aneignung. Wer dagegen ein fremdes Buch nachdruckt oder ein fremdes Kunstwerk nachbildet, weiß durchaus nicht immer, ob das Buch oder das Kunstwerk einem andern gehört. Denn unter der Masse von Druckschriften und Kunstwerken ist es nur ein verhältnismäßig kleiner Teil, der unter Schutz steht. Alle Werke, deren Urheber vor 30 Jahren gestorben sind, oder ungeschützte Ausländerwerke sind frei. Infolgedessen schließt das Bewußtsein, daß man kein Recht auf das Werk hat, duraus nicht ohne weiteres den Vorsatz in sich, sich an einem fremden Urheberrecht zu vergreifen. Hierzu gehört 2) Vgl. Jsar>, Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht, 1904, S. 30. st Vgl. die Ausführungen auf S. 202 und 229. »Gew. Rechts schutz u. Urheberrecht« 1904. Beim Patent-, Muster- und Markenschutz liegt bie Frage ebenso wie beim Urheberrecht. Vgl. auch Jsay a. a. O. Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. 71. Jahrgang. vielmehr noch das Wissen, daß ein andrer ausschließliche Befugnisse an dem Werk besitzt. Dieser Vorsatz läßt sich aber nur aus ganz besonderst Umständen entnehmen, deren Vorhandensein nur in den seltensten Fällen nachzuweisen ist. Wer, die verkehrsübliche Sorgfalt außerachtlassend, infolge der Unterlassung der pflichtmäßigen Erkundigung die Urheberrechte eines andern verletzt, hat zwar diesen Ein griff nicht vorsätzlich begangen — auch nicht eventual vor sätzlich — aber trotzdem sich einer Handlung schuldig ge macht, die sich subjektiv und objektiv als ein Eigentums vergehen charakterisiert. Wenn man diese Umstände in Betracht zieht, wird man in der Bestrafung fahrlässiger Urheberrechtsverletzungen durchaus nichts Außergewöhnliches, sondern etwas logisch Folgerichtiges und praktisch Berech tigtes finden. Der Schulz der Ausländer. Die Tendenz, alle Urheberrechtsgesetze möglichst einheit lich zu gestalten, hat den Verfasser des Entwurfs verführt, in den Schlußbeftimmungen eine Vorschrift aufzunehmen, die meines Erachtens unbillig und schädlich ist. 8 40 des Gesetzes lautet: »Den Schutz des Urhebers genießen die Reichs angehörigen für alle ihre Werke, gleichviel ob diese er schienen sind oder nicht. Wer nicht Reichsangehöriger ist, genießt den Schutz für jedes seiner Werke, das im Inland erscheint, sofern er nicht das Werk an einem früheren Tage im Auslande hat erscheinen lassen.» Dieser Paragraph stimmt mit den HZ 54 bis 5b des Literaturgesetzes überein. Die Bestimmung dieses letzteren Gesetzes läßt sich — sofern man überhaupt die grundsätzliche Schutzlosigkeit des Ausländers für richtig hält — dadurch erklären, daß jedes Schriftwerk oder Tonwerk, um dem bestimmungs gemäßen Genuß des Publikums zugeführt zu werden, einer Vervielfältigung und somit auch eines Erscheinens bedarf. Ganz anders liegen aber die Verhältnisse auf dem Ge biet der Kunst. Die weit überwiegende Masse von Kunst werken erscheint überhaupt niemals. Diese Art der Ver breitung wird nur einer ausgewählten, verhältnismäßig kleinen Gruppe zu teil. Es würden infolgedessen die meisten Werke aller Ausländer nach dem Gesetz schutzlos sein, selbst wenn diese in Deutschland wohnen und mit dem deutschen Kunstleben eng verwachsen sind. Ich halte diese Bestimmung für unbillig. Der Ausländer, der im Inland wohnt und daselbst Steuern bezahlt/) der an der Hebung und Ver breitung der deutschen Kunst mitwirkt, der unser Publikum durch seine Werke erfreut und erhebt, soll für alle seine noch nicht erschienenen Werke schutzlos sein? Warum will man ihm, der sonst in jeder Beziehung unter dem Schutz der deutschen Gesetze steht, gerade das Urheberrecht vor enthalten, das wir doch längst nicht mehr als Privileg oder besondere Belohnung anzusehen gewohnt sind? Die Schutz losigkeit ist auch schädlich, weil diese ungastliche Behandlung nicht gerade dazu dienen wird, namhafte Künstler in das Land zu ziehen oder bei uns festzuhalten. Sie ist schädlich, weil sie im Publikum die Vorstellung bestehen läßt, daß fremde Geisteswerke Strandgut sind, und weil sie außerdem den deutschen geschützten Künstlern eine Konkurrenz schafft, die in manchen Fällen zu einer Herabdrückung der Künstler honorare führen kann. Man wird selbstverständlich ein wenden, daß die Angehörigen der meisten Knlturstaaten auf Grund der Verträge mit Deutschland geschützt sind. Es steht mir im Augenblick keine Statistik über die Staats- h Vgl. z. B. das Preußische Einkommensteuergesetz vom 24. Juni 1891, 8 1, Ziffer 3. 1109
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