Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 04.10.1904
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1904-10-04
- Erscheinungsdatum
- 04.10.1904
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19041004
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-190410045
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19041004
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1904
- Monat1904-10
- Tag1904-10-04
- Monat1904-10
- Jahr1904
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
231, 4. Oktober 1904. Amtlicher Teil 8115 Julius Pröbster in Nettsalz. 8440 Kotze, Städteordnung. 2 geb. 2 50 Alten-Vockum, Wohnungsmiete. 25 -H. — Die preußische Gesindeordnung. 60 C. Sl. Schwetschke uud Sohn in Berlin. 8439 Kaisenberg, Erlebnisse des Husarenleutnants Baron Gerdau in Japan. 4 geb. 5 Her,nanu Seemann Nachf. in Berlin. 8446 Julius Springer in Berlin. 8437 Weber, Erläuterungen zu den Sicherheitsvorschriften für die Errichtung elektrischer Starkstromanlagen. 7. Äufl. Geb. 4 Gerhard Stalling in Oldenburg. 8440 Batterien. 10 geb. 11 ^ 75 StrnPPe «L Winckler in Berlin. 8447 StrnPPe L Winckler in Berlin ferner: 8447 duob. 2 Wilhelm Snsserott in Berlin. II 4 Plattdeutsche Bibliothek. Vd. 9: Kruse, Anneken vom Mönch gut. 2 geb. 2 ./6 50 — Bd. 10: Römer, John Brinckmanns plattdeutscher Nach laß. 3 Verlag Kontinent, Theo Gntmann in Berlin. 8442/43 u. 8446 Verlag Hans Priebe L (so. in Berlin-Steglitz. 8449 Valbert, vor Navn uncl äa.8 ^Veib. 2 Zeb. 3 Verlagsanftalt Benziger L Co., A.-G. in Cinsiedeln. 8458 50^^'^ 6N8oImftIiek6 Nichtamtlicher Teil Bemerkungen zum Entwurf eines Gesetzes, betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie?) Von Albert Osterrieth. Berlin?') (Schluß aus Nr. 221, 223, 224, 228, 228, 230 d. Bl.) Werke, die an öffenilichrn Straßen oder Plätzen sich bleibend befinden. Während gegen die Bestimmungen über die Einzelkopie und über die Freiheit des künstlerischen Zitats Einwände nicht zu erheben sind, hege ich ernste Bedenken gegen die Bestimmung des Z 15, die folgendermaßen lautet: »Zulässig ist die Vervielfältigung von Werken, die an öffentlichen Straßen oder Plätzen sich bleibend befinden, durch bildliche Wiedergabe ihrer äußeren Ansicht. Soweit ein Werk hiernach vervielfältigt werden darf, ist auch die Verbreitung und die Vorführung zulässig.« Die Motive bemerken hierzu folgendes: »In der Vorschrift des Z 6 Ziffer 3 des geltenden Kunstschutzgesetzes hat der Grundsatz Ausdruck gefunden, daß Werke, die sich dauernd an öffentlichen Straßen oder Plätzen befinden, in gewissem Sinne Gemeingut sind und, sofern cs nicht in der nämlichen Knnstform geschieht, von jedermann nachgebildet werden können. Eine Beseitigung dieses Grundsatzes, der einem gesunden Rechts empfinden entspricht und auch schon vor dem Gesetze vom Jahre 1876 in einigen Teilen Deutschlands Rechtens war, wird nicht beabsichtigt. Gegenüber den hier in Frage kommenden kulturellen und ähnlichen allgemeinen Rücksichten muß das Interesse des Urhebers an der aus schließlichen Nutzung seines Werkes zurücktreten. Wenn vorgeschlagen ist, daß zwar die Wiedergabe des *) Vgl. Beilage zum Börsenblatt Nr. 99 o. 30. April 1904. Red. ") Mit gütig erteilter Erlaubnis abgedruckt auS der Fach zeitschrift »Gewerblicher Rechtsschutz und Urhcberrecht- hrsg. v. vr. Albert Osterrieth. lBerlin, Carl Heymanns Vlg.) n. Jahrg. Nr. 9. (September 1904-1 Red. Straßenbildes, in welchem das Werk einen Teil bildet, nicht aber die Nachbildung des Werkes selbst, zu lässig sein solle, so ist zu bemerken, daß eine Abgrenzung dieser Art überaus schwierig sein würde, da es häufig gerade das Werk ist, welches das Straßenbild bestimmt. Überdies ist in vielen der hier in Betracht kommenden Fälle, z. B. bei Ansichtspostkarten, Photographien, Städte bildern usw. das Werk selbst der eigentliche Gegenstand der Nachbildung, und die Darstellung der Ümgebung des Werkes nur Beiwerk und Umrahmung. Eine Beseitigung oder Beschränkung dieser im Rechts- und Volksleben ein gewurzelten Nachbildungsfreiheit würde auch vom sozialen Standpunkt aus Bedenken unterliegen, da sich an den freien Verkehr namentlich mit Ansichtspostkarten und Photographien die Interessen zahlreicher kleiner Gewerbe treibender knüpfen. Der aus Künstlerkreisen erhobene Einwand, daß durch minderwertige Abbildungen dieser Art dem Rufe des Künstlers Abbruch geschehe, erscheint mit Rücksicht darauf nicht begründet, daß die meisten der hier in Betracht kommenden Abbildungen, z. B. die von Denkmälern, öffentlichen Gebäuden usw., überhaupt nicht künstlerische Zwecke verfolgen, sondern für allgemeine Interessen bestimmt sind.« Die Begründung scheint mir nicht ausreichend, um einen so schwerwiegenden Eingriff in die Urheberrechte des Künstlers zu rechtfertigen. Es dürfte ein längst anerkannter Grundsatz sein, daß der dem Publikum gewährte Genuß des der Öffentlichkeit übergebenen Werks in keiner Weise kollidiert mit der wirt schaftlichen Nutzung des immateriellen Gutes, die dem Ur heber ausschließlich Vorbehalten bleibt.Ü Der bestimmungsgemäße Genuß des Publikums wird verwirklicht durch die Aufnahme des Werks, durch das Lesen oder Anhören des Schriftwerks, durch das Anhören der Auf führung oder durch den Anblick der einzelnen Exemplare, in denen ein Werk der bildenden Künste verkörpert ist. Die wirtschaftliche Nutzung erfolgt durch Vervielfältigung, gewerbsmäßige Verbreitung, öffentliche Aufführung und gewerbsmäßige Schaustellung des Werks. ff Vgl. Osterrieth, Altes und Neues zur Lehre vom Ur heberrecht. Leipzig 1892, S. 98 s. 1107'
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder