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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 17.10.1904
- Strukturtyp
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- 1904-10-17
- Erscheinungsdatum
- 17.10.1904
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- Deutsch
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242, 17. Oktober 1904. Nichtamtlicher Teil. 8911 Schöpfung und solche ohne diesen zu unterscheiden, so würde es ihm Unmögliches zumuten. Zum mindesten würde eine Vorschrift, welche Werke der Photographie, die als individuelle oder künstlerische Schöpfungen anzusehen sind, ans den übrigen herausheben und ihnen den Kunstschutz verleihen würde, zu einem wahren Nest von Zweifeln und Streitig keiten, zu einer ornx der Gesetzesanwendung sich gestalten. Nun wird von einer Seite 2) die Annahme verfochten, einer Hervorhebung der künstlerischen Photographien im Gesetz bedürfe es gar nicht; denn Photographien, die künst lerischen Charakter tragen, seien eben von selbst als Werke der bildenden Künste geschützt und genössen einen doppelten Schutz, einen solchen als Werke der Photographie und einen solchen als Werke der bildenden Künste, und der Schöpfer eines derartigen Werkes könne, wenn im einzelnen Fall das Bedürfnis bestehe, auch den weitergehenden Kunstschutz in Anspruch nehmen. Wenn die Bestimmungen des Entwurfs diesen Schluß gestatteten, so müßte nach dem oben Dar gelegten geradezu eine Vorschrift ausgenommen werden, die den Schluß unmöglich macht; denn es wäre im Interesse der Klarheit und Sicherheit des Rechtsschutzes höchst be dauerlich, wenn der Urheber eines Werkes der Photographie in Ansehung desselben die Kunstschutzstage nur überhaupt austollen könnte. Allein es ist wohl nicht zu bezweifeln, daß schon durch die gegenwärtige Fassung, die die Werke der bildenden Künste und die Werke der Photographie einander schroff gcgenüberstellt, die Annahme völlig ausgeschlossen ist, daß ein Werk der Photographie jemals, und wäre es der Stufe künst lerischer Gestaltung noch so nahe gerückt, einen andern Schutz als eben den der Werke der Photographie genießen könne. Die Fassung des Gesetzes wird namentlich dann keinen Zweifel aufkommen lassen, wenn in die Begründung ähnliche Er klärungen ausgenommen werden, wie sie in den Erläuterungen des Entwurfs sich finden, durch welche die Gleichbehandlung der Werke der Photographie mit den Werken der bildenden Künste ausdrücklich abgelehnt wird, und zwar auch für den Fall, daß dabei durch Retouche und ähnliche Nachbehandlung die menschliche Hand mitwirkt <ok. den letzten Absatz der Er läuterungen zu Z 1). II. Wenn es demnach völlig sachgemäß ist, die Werke der Photographie einer teilweise abweichenden Behandlung zu unterwerfen als die Werke der bildenden Künste, so wirft sich noch die Frage auf: ob es zweckentsprechend ist, die Regelung des Schutzes beider Kategorien von Werken in einem Gesetze zusammenzufassen. Die Prüfung des Entwurfs führt zur Bejahung dieser Frage. In der Tat kann eine ganze Reihe von Bestimmungen so gefaßt werden, daß sie auf beide Kategorien passen, und soweit Abweichendes vorzuschreiben ist, läßt sich dies im Rahmen des gemein schaftlichen Gesetzes ohne Schwierigkeit, und ohne der Klarheit und Übersichtlichkeit des Gesetzes einen Eintrag zu tun, er reichen. Es besteht insbesondere auch kein Bedenken dagegen, den Verfertiger eines Werks der Photographie ebenso wie den eines Werks der bildenden Künste als »Urheber» zu bezeich nen; denn wenn auch, wie oben bemerkt, die formgestaltende Tätigkeit des Photographen in einer die Erscheinung des durch Naturkraft hervorgerufenen Bilds modifizierenden Einwirkung sich erschöpft, so ist sie doch — in der Regel wenigstens — vorhanden, und der Verfertiger eines Werks der Photographie kann daher als Urheber, wenn auch mindern Grads, sehr wohl angesehen werden. U. Die Bestimmungen des Entwurfs im einzelnen. I. Gegenstände des Schutzes. (88 ü 2.) Im allgemeinen sind es dieselben wie die in den Gesetzen ») Osterrieth a. a. O. S. LS ff. vom 9. und 10. Januar 1878 behandelten: Werke der bil denden Künste und Werke der Photographie. Bei den erstern will der Entwurf jedoch den Kreis der geschützten Objekte wesentlich erweitern. 1. Werke der bildenden Künste. Nach zwei Richtungen soll hier eine Ausdehnung des Schutzes eintreten. a) Die Werke der Baukunst sollen künftig gleichfalls Schutz genießen. Daß sie nach dem Gesetze vom 9. Januar 1870 vom Schutze ausgenommen sind, ist um so bedenklicher, als sich die Grenze zwischen architektonischen und plastischen Werken oft sehr schwer ziehen läßt und besonders im Hinblick hierauf der gesetzlichen Scheidung der geschützten und nicht geschützten Werke eine gewisse Willkür anhaftet. Mit der Entwicklung des internationalen Verkehrs erschien aber der Ausschluß der Baukunst vom gesetzlichen Schutz immer un haltbarer, und es gebietet geradezu die Rücksicht auf die mit uns im Vertragsverhältnis stehenden Staaten des Aus lands dringend eine Änderung der bestehenden Gesetzgebung; gewährt doch das Schlußprotokoll zur Berner Übereinkunft in der Fassung der Zusatzakte architektonischen Werken den Schutz nach Maßgabe der Übereinkunft in denjenigen Ländern, in denen diese Werke selbst den Schutz genießen, gleichviel, ob sie im Ursprungslands geschützt sind oder nicht, so daß sich das sonderbare Verhältnis ergibt, daß architektonische Werke von Deutschen in verschiedenen Verbandsstaaten ge schützt find, obwohl sie in Deutschland keinen Schutz genießen, während die Bauwerke von verbandsangehörigen Ausländern, die im Heimatstaat geschützt sind, bei uns des Schutzes ent behren. Hier muß Wandel geschaffen werden, und dies strebt der Entwurf an. Fraglich ist nur, ob das Kriterium für die Schutzfähigkeit der Bauwerke mit genügender Schärfe gekennzeichnet ist. Der Entwurf verlangt, daß solche Werke -künstlerische Zwecke verfolgen». Muß der Zweck, eine ästhetische Wirkung zu erzeugen, der ausschließliche sein, oder genügt es, wenn dieser Zweck mit dem Gebrauchszweck sich verbindet? Wenn elfteres gemeint wäre, so würde die Grenze der schutzfähigen Werke offenbar zu enge gezogen; dann würden nur Bauten, die ausschließlich zum Schmuck öffentlicher Plätze und dergleichen dienen, wie Triumph bogen, Tempel, Siegessäulen, Grabdenkmäler und dergleichen, darunter fallen, während Gebäude, die in ihrer äußeren Er scheinung, vielleicht auch in ihrer inneren Ausgestaltung eine zweifellos individuelle künstlerische Leistung bekunden, aber praktischen Zwecken dienen, vom Schutze ausgeschlossen wären. Damit könnte man sich nicht zufrieden geben. Freilich, die Fassung des Z 2 spricht nicht für diese Einschränkung; denn künstlerische Zwecke verfolgen auch die zuletzt erwähnten Bauwerke, wenn auch neben dem Gebrauchszweck, und es heißt ja nicht »nur« oder »ausschließlich» künstlerische Zwecke. Auch die Erläuterungen scheinen auf dem Stand punkte zu stehen, daß es genüge, wenn ein Bauwerk nur überhaupt, wenn auch nur neben dem Gebrauchszweck, künstlerische Zwecke verfolgt; denn sie sprechen von einer »rechtlich bestimmbaren Grenze zwischen der baukünstlerischen und der bautechnischen Seite», von der Unterscheidung, »ob eine Nachbildung die künstlerische Seite ergreift». Aber der letzte Satz des zweiten Absatzes der Erläuterungen zu Z 2 erweckt Zweifel bezüglich der Meinung der Verfasser des Ent wurfs. Es heißt dort: »Der Richter wird also, wie bei den Bauwerken selbst, im Einzelfall zu prüfen haben, ob der Entwurf baukünstlerischen oder bautechnischen Zwecken dient. Soweit elfteres der Fall ist, kommt das Kunstschutzgesetz zur Anwendung.« Vermutlich will damit gesagt werden, es sei im Einzelfall zu prüfen, ob sich der nachgebildete Entwurf auf die baukünstlerische oder auf die bautechnische Seite des Bauwerks bezieht, wie auch bei diesem selbst zu N7l'
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