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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 17.10.1904
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- 1904-10-17
- Erscheinungsdatum
- 17.10.1904
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- Deutsch
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8912 Nichtamtlicher Teil. 242, 17. Oktober 1904. unterscheiden ist, ob die eine oder die andre Seite Gegen stand der Nachbildung ist. Aber dieser Gedanke kommt in den Worten der Erläuterungen nicht ganz klar zum Aus druck; diese könnten einem Mißverständnis begegnen, und es dürste sich also empfehlen, der Begründung des Z 2 eine mehr entsprechende Fassung zu geben, vielleicht sogar aus drücklich zu sagen, es genüge, wenn ein Bauwerk neben seinem Gebrauchszweck einen künstlerischen Zweck verfolge. Die Fassung des Gesetzentwurfs selbst bedarf wohl keiner Änderung. b) Die zweite wichtige Erweiterung soll der Kunstschutz durch Streichung des tz 14 des bisherigen Gesetzes erfahren. Es soll also künftig ein Werk der bildenden Künste den Schutz nach Maßgabe des Kunstschutzgesetzes nicht dadurch verlieren, daß es von dem Künstler oder mit seiner Ge nehmigung von einem andern an einem Werke der In dustrie nachgebildet wird. Diese Gleichstellung der sogenannten hohen Kunst und der angewanden Kunst ist allseitig ge wünscht worden und wird in den Erläuterungen in einer Weise gerechtfertigt, daß sich begründete Bedenken dagegen nicht erheben lassen. Solche können aber sehr wohl auf tauchen mit Rücksicht darauf, daß nach der Absicht des Ent wurfs die Werke der angewandten Kunst, also des Kunft- gewerbes, nach wie vor auch den Musterschutz erlangen und damit einen doppelten Schutz genießen können. Man denke sich den Fall: Es hat jemand einen kunstgewerblichen Gegen stand zum Musterregister angemeldet und vielleicht die Aus dehnung der Schutzfrist bis auf fünfzehn Jahre erlangt. Nach Unifluß dieser Zeit wird der Gegenstand im Vertrauen auf das Erlöschen des Musterschutzes von einem andern nachgebildet. Der Urheber macht nun auf Grund des neuen Gesetzes geltend, der Gegenstand genieße auch den Kunst schutz, dieser dauere aber auch jetzt noch fort; der Nach bildner wird strafrechtlich oder zivilrechtlich verfolgt. Es läßt sich nicht leugnen, daß eine solche spätere Geltend machung des erweiterten Schutzes ihr Mißliches haben kann; denn der Nachbildner konnte durch die Anmeldung des Gegenstandes zum Musterregister leicht auf den Gedanken gebracht werden, der Gegenstand, den der Urheber selbst nur als Muster oder Modell bewertete, gehöre nicht in die Kategorie der Werke der bildenden Künste. Er wird aber, wenn es sich in der Tat um ein Werk der angewandten Kunst handelt, mit diesem Einwand, wenigstens nach der im Strafrecht herrschenden Praxis, nicht gehört werden; und wenn ihm selbst sein guter Glaube zugute gerechnet wird, so schützt ihn dies doch nicht vor der Vernich tung der vielleicht sehr wertvollen Nachbildungsexemplare. Die -Erläuterungen- verkennen nicht, daß sich hier Schwierigkeiten ergeben können, und werfen die Frage auf, ob solchen nicht durch eine Bestimmung des Inhalts vorzubeugen sei, daß auf ein Werk der bildenden Künste, für das der Berechtigte die Eintragung in das Muster register erlangt hat, der Kunstschutz überhaupt keine An wendung finde. Wenn es dann heißt, daß gegen eine solche Regelung der von dem Entwurf anerkannte Grund satz der urheberrechtlichen Gleichstellung von angewandter Kunst und hoher Kunst sowie die Erwägung spreche, daß es leicht zu einer Schädigung des Urhebers führen könne, wenn das Schicksal des Kunstschutzes von dem Schicksal des an Förmlichkeiten gebundenen geringeren Rechts abhängig sein würde, so ist dagegen folgendes zu bemerken: Wenn der Ur heber eines kunstgewerblichen Gegenstandes unter allen Um ständen sicher gehen will und den Musterschutz verlangt, weil er Zweifel hegt, ob der Gegenstand im Verkehr als Werk der bildenden Künste angesehen werde, so kann es hierbei sehr wohl sein Bewenden haben. Im Interesse der Rechts sicherheit kann der Gesetzgeber, ohne damit den Interessen des Urhebers zu nahe zu treten, davon ausgehen, daß der Urheber, der sein Werk zum Musterschutz anmeldet, auf den Kunstschutz von vornherein verzichte. Bei fraglos künst lerischen Werken wird der Urheber ohnehin die Förmlichkeiten und Kosten der Erlangung des Musterschutzes vermeiden und ohne weiteres den Kunstschutz in Anspruch nehmen, Hat er sein Werk überschätzt und entbehrt dieses nun des Schutzes vollständig, weil es einerseits nicht rechtzeitig zum Muster register angemeldet wurde, anderseits objektiv nicht zu den Werken der bildenden Künste gehört, dann ist der Schaden, der dem Urheber zugeht, doch nicht ein so großer wie der Nachteil, der für die Allgemeinheit darin liegt, daß es immer unsicher bleibt, ob irgend ein zum Musterregister angemeldetes Werk, das eben wegen dieser Anmeldung allseitig nur für einen Gegenstand des Musterschutzes angesehen wird, mit dem Ablauf der Schutzfrist für Muster und Modelle frei wird, oder ob es darüber hinaus noch als Kunstwerk ge schützt ist. Die Erläuterungen weisen zwar darauf hin, daß aus dem Bestehen des Gebrauchsmusterschutzes neben dem Patentschutze bisher Schwierigkeiten nicht erwachsen seien. Dabei ist aber — abgesehen davon, daß die Fälle der zwei fachen Anmeldung einer gewerblichen Erfindung gewiß sehr selten sind — Eines übersehen: der Patentschutz wird im Gegensätze zum Kunstschutz erst auf dem Wege der Erwirkung des Ausspruchs einer Behörde erworben; es bedarf immer erst der Patenterteilung. Ist ein Gegenstand, der ins Ge brauchsmuster eingetragen ist, von der Art, daß er sich allen falls auch zum Patentschutz eignet, so kann jeder, der den Gegenstand nach Erlöschen des Gebrauchsmusterschutzes in Benutzung nehmen will, sich leicht davon überzeugen, ob derselbe auch Patentschutz genießt. Hier kann also von der oben gerügten Unsicherheit der Rechtslage nicht die Rede sein. Die Verhältnisse liegen da völlig anders als bei Konkurrenz des Kunst- und des Geschmacksmusterschutzes, und es kann daher in der Bezugnahme auf den möglichen doppelten Schutz gewerblicher Erfindungen kein Argument zu gunsten der Auffassung des Entwurfs erblickt werden. Nach dem Ausgeführten empfiehlt sich die Aufnahme einer Bestimmung, wonach das Kunstschutzgesetz auf Gegenstände, für welche die Eintragung ins Mufter- register erlangt ist, keine Anwendung finden soll. 2. Werke der Photographie. Das geltende Gesetz bestimmt in Z 11 ausdrücklich, daß seine Bestimmungen auch auf solche Werke Anwendung finden, die durch ein der Photographie ähnliches Verfahren hergestellt werden. Der Entwurf will von der Aufnahme einer ähnlichen Bestimmung absehen, da alle Abbilder, die durch die Wirkung strahlender Energie gewonnen werden, unter den Begriff von Werken der Photographie fallen. Da gegen ist nichts zu erinnern. Bezüglich der Werke der Photographie läßt der Entwurf die formellen Voraussetzungen des Schutzes, die der Z 5 des geltenden Gesetzes aufftellt, fallen. Die Begründung dieses abweichenden Standpunkts in den Erläuterungen (S. 1Z) ist vollauf zu billigen. II. Subjektiv de» Urheberrechts (KZ S—6). 1. Den gesetzlichen Schutz genießt der Urheber des Werkes. Grundsätzlich ist dies der Verfertiger desselben. Während über dessen Person bei Werken der bildenden Künste kaum ein Zweifel bestehen kann, ist ein solcher bet Werken der Photographie durchaus nicht ausgeschlossen. Nun kann es wohl nicht der Wille des Entwurfs sein, als Ver fertiger und damit als Urheber den im Geschäfte eines Photographen Angestellten zu behandeln, der die Aufnahme für den Geschäftsinhaber gemacht hat. Die »Erläuterungen«:
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