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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1904-10-17
- Erscheinungsdatum
- 17.10.1904
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- Deutsch
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^5 242, 17. Oltober 1904. Nichtamtlicher Teil. 3913 zu Z 3 suchen den diesbezüglichen Standpunkt des Entwurfs klar zu stellen mit den Worten: »Bei photographischen Er zeugnissen wird derjenige, welcher die Aufnahme leitet, nicht nur dann als Verfertiger anzusehen sein, wenn er die . . . nötigen Verrichtungen in Person ausführt, sondern auch dann, wenn er sich bei diesen Verrichtungen anderer Personen be dient, die in seinem Auftrag und nach seinen Anweisungen tätig werden.« Dies kann nicht bezweifelt werden. Aber ist nur derjenige Geschäftsherr als Verfertiger anzusehen, der »die Aufnahme leitet?« Soll also, wenn der Prinzipal sich um einzelne Aufnahmen gar nicht kümmert, der An gestellte, der »die Ausnahme leitet» und sich vielleicht bei den übrigen nötigen Verrichtungen anderer Gehülfen des Prinzipals bedient, der Verfertiger sein? Dann wären die Besitzer großer photographischer Firmen, die vielleicht nie mals im Atelier erscheinen, wenn dort Aufnahmen gemacht werden, nie als Verfertiger anzusehen; den urheberrechtlichen Schutz genösse hier vielmehr stets ein Angestellter. Dies kann nicht beabsichtigt sein. Will man also nicht von einer näheren Erläuterung des Begriffes »Verfertiger« ganz ab- sehen, davon ausgehend, daß dieser Begriff auch nach dem geltenden Rechte nicht zweifelhaft war, so muß jedenfalls in der Begründung jede Ausdrucksweise, die der Zweideutig keit unterliegen könnte, vermieden werden. Es darf dann nicht gesagt werden, daß derjenige, der die Aufnahme leitet, als Verfertiger anzusehen sei, sondern es muß demjenigen, der das Geschäft leitet, ober besser noch dem Inhaber der gewerblichen Anstalt, für deren Rechnung die Aufnahme her gestellt wird, die Eigenschaft des Verfertigers im Sinn des Gesetzes zngesprvchen werden (vgl. Z 2 des Musterschutz gesetzes). 2. Im zweiten Satz des tz 3 bestimmt der Entwurf: »Wer ein Werk der bildenden Künste oder der Photographie durch ein Werk der bildenden Künste oder der Photographie nachbildct, gilt in bezug ans das von ihm hervorgebrachte Werk als Urheber.« Zur Rechtfertigung dieser Bestimmung knüpfen die Erläuterungen an die Vorschrift des tz 7 des geltenden Kunstschutzgesetzes an, die im Prinzip aufrecht zu erhalten sei, wenn sie auch im einzelnen der Abänderung bedürfe. Tritt aber dieses »Prinzip- in der Fassung des Entwurfs klar hervor? Die Frage ist wohl zu verneinen. Wer »als Urheber gilt», hat natürlich die ausschließlichen Befugnisse des Urhebers, das Werk zu vervielfältigen, ge werbsmäßig zu verbreiten und gewerbsmäßig mittels mecha nisch-optischer Einrichtungen vorzuführen (Z 16 des Ent wurfs). Worauf stützt sich hier dieses weittragende Recht? Darauf, daß einer das Werk eines anderen — nachgebitdet hat. Ist dies eine zur Begründung von Urheberrecht ge nügende Leistung? Die Erläuterungen sagen an der Stelle, wo sie vom -Prinzip- sprechen: Ja, wenn die Nach bildung selbst ein künstlerisches Element enthält. Es ist dies ein den Grundsätzen des Urheberrechts völlig entsprechender Gedanke, der z. B. im literarischen Urheber recht im Schutze des Bearbeiters sich spiegelt. Aber dieser Gedanke kommt in der Fassung des Z 3 Satz 2 jedenfalls nicht deutlich zum Ausdrucke. Wahrscheinlich soll das -Werl der bildenden Künste oder der Photographie im Sinne von »neues Werk re.« verstanden werden; dafür sprechen noch manche Bemerkungen der Erläuterungen, wie: »sofern darin eine künstlerische Arbeit zum Ausdrucke kommt«, oder »auch in diesen Fällen muß sich an das neue photographische Werk von Rechts wegen ein neues Urheberrecht knüpfen.« Daß aber die Bestimmung wirklich allgemein so verstanden werde, ist kaum anzunehmen; wenn man sie aber nicht so versteht, gelangt man zu unhaltbaren Ergebnissen. Zwar kann ja für Werke der Photographie — um zunächst von diesen zu sprechen — eine eigentlich schöpferische Tätigkeit nicht ver- Börtrnbtatt !ür den deutschen Buchhaudei. 71. JairganL, langt werden; dafür ist auch der Schutz der Photographie ein beschränkter. Aber es ist doch kaum verständlich, warum neben dem Schutz des Originals ein selbständiger Schutz der photographischen Nachbildung einherlaufen soll. Was wäre die Folge davon? Wenn jemand mit Erlaubnis des Ver fertigers des Originals dieses nachbildete, käme er immer noch in Konflikt mit dem Verfertiger der ersten Nachbildung; denn seine Nachbildung würde mit dieser vollständig oder doch im wesentlichen übereinstimmen, wäre also zugleich eine Nachbildung der Nachbildung. (Auf welchem Wege eine Nachbildung entstanden ist, darauf kommt es ja nicht an.) Ja, der Urheber des Originals selbst geriete mit dem der Nachbildung in Konflikt, wenn er eine mit dieser überein stimmende Nachbildung seines Werks herstellte. Zum min desten bestände für jeden, der das Original weiter nach bildete, die Gefahr, daß der Verfertiger der ersten Nach bildung die weitere Nachbildung als solche seines Werks erklärte und Ansprüche »wegen unbefugten Nachbildens geltend machte, deren Grundlosigkeit vielleicht oft nicht so leicht dargetan werden könnte. Es wäre eben ein Unikum im Gebiete des Urheberrechts, wenn eine bloße Nachbildung ohne jede eigentümliche Zutat neben dem Original selbst ständig urheberrechtlichen Schutz genösse. Noch verwickelter würde sich die Sache gestalten, wenn jede Nachbildung eines Werks der bildenden Künste durch ein solches Werk Urheberrecht begründete. Zunächst würde auch hier jede weitere Nachbildung des Originals in die Rechtssphäre des Verfertigers der ersten Nachbildung eingreifen. Zugleich aber würde durch die Anerkennung eines Urheberrechts für jeden Nachbildner dieses Recht geradezu perpetuiert: Wer immer wieder eine Nachbildung schüfe, für den wäre das Werk zu seinen Lebzeiten und dreißig Jahre nach seinem Tod geschützt. So würde schließlich zwar der Schutz des Originals erlöschen, aber der einer vielleicht schlechten Kopie einer Kopie re. erhalten bleiben. Wo bliebe da das -Prinzip«, von dem der Entwurf ausgeht? Das durch das ganze Urheberrecht sich hindurchziehende Prinzip, daß eine neue Gestaltung von bereits Vorhandenem selbständigen Schutz verdient, der bloßen Reproduktion des Vorhandenen aber dieser Schutz zu versagen ist? So, wie die Bestimmung nach dem Entwurf lauten soll, könnte sie leicht eine Auslegung erfahren, die zu den angegebenen Konsequenzen führte. An und für sich versteht zwar die Sprache der Urheberrechtsgesetze (so auch der S 1 des Literargesetzes) unter den als Objekt des Schutzes ge nannten »Werken» neue oder eigentümliche Schöpfungen. Ganz klar tritt dieser Sinn hervor im Zusammenhang mit dem Wort »Urheber«; denn als solcher erscheint niemals der bloße Reproduzent. Aber in Z 3 Satz 2 des Entwurfs fehlt zunächst dieser Zusammenhang; denn diese Bestimmung entwickelt ja erst den Begriff des Urhebers. Das Wort »Werk« steht hier im Zusammenhang mit dem Wort »nach bildet». Da ist es nun durchaus nicht klar, daß unter »Werk« (in den Worten »durch ein Werk- rc.) eine selbst ständige, eigentümliche Schöpfung zu verstehen ist; das Wort »nachbildet- legt sogar die gegenteilige Annahme nahe, denn eine Nachbildung ist in der Regel ein unselbst ständiges Werk. Ich halte es daher für unbedingt nötig, daß an der bezeichneten Stelle vor dem Wort »Werk- ein Wort wie »neues» oder »eigentümliches« eingefügt wird. Die Folge davon wird allerdings die sein, daß eine photographische Nachbildung, wenn ihre Eigentümlichkeit nicht in der beson deren Art der Technik oder Ausführung liegt (vgl. Erläute rungen zu A 3 am Ende), einen selbständigen Schutz nicht genießt. Dies ist aber meines Erachtens auch nicht zu be klagen; ich halte nämlich den in Z 1, Absatz 2 des geltenden 1172
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