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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 17.10.1904
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1904-10-17
- Erscheinungsdatum
- 17.10.1904
- Sprache
- Deutsch
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- Saxonica
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^ 242, 17. Oktober 1904. Nichtamtlicher Teil 8915 Kleine Mitteilungen. Einfuhrzölle nach dem Ausland (nach Hcdelers Export- Journal): — Austra lien. Versand von Katalogen, Preislisten rc. — Der in Sydney, Kogarah — Riley Street — lebende Deutsche von Könneritz hat an Interessenten ein Zirkular versandt, worin er sich erbietet, die mit der Verzollung der einschlägigen Druck sachen und deren Weiterbeförderung an die einzelnen Adressaten im Zusammenhänge stehende Arbeit zu übernehmen: »Auf Verfügung der Zollbehörden des australischen Staaten bundes (Oomwov^voLltb ok ^.U8tia.1is.) werden seit einiger Zeit alle geschäftlichen Drucksachen, soweit sie Reklamezwecken dienen, also Zirkulare, Preislisten, Kataloge, Anzeigeblätter, ebenso literarische Revuen, Magazine u. dergl., sobald der Anzeigen teil dieser letzteren im Vergleich zum sonstigen Inhalt mehr als 15 Prozent ausmacht, selbst in den einzelnen Exemplaren, ohne Rücksicht auf Zweck oder Empfänger, angehalten und den Adressaten erst nach erfolgter Bezahlung des darauf entfallen den tarifmäßigen Zollbetrags ausgeliefert. Da die meisten Adressaten eine derartige Zumutung zurückweisen und die An nahme der Sendung verweigern, so ist es notwendig, daß die Absender, wenn der Zweck ihrer Sendungen nicht vereitelt werden soll, die sämtlichen Drucksachen an eine Firma schicken, die die Zollformalitäten erledigt und die Verteilung bezw. nachstehenden Sätzen zu übernehmen: Für Zollerklärung, Inempfangnahme, Übergabe an die Post usw. werden außer Zoll und Porto berechnet: Für 10 Exemplare und weniger 5/- „ 11— 25 „ für das einzelne Exemplar . 5 cl. mindestens aber .... 5/- „ 26— 50 „ für das einzelne Exemplar . 4 cl. mindestens aber .... 10 5 „ 51—100 „ für das einzelne Exemplar . 3 ck. mindestens aber . . . . 12 6 „ 101—200 „ für das einzelne Exemplar . 2 6. mindestens aber .... 16/8 „ 201 und mehr Exemplare Ick. mindestens aber .... 33/4 Der Zoll beträgt 3 ä. per Pfund engl, oder 453,5. ß. Das Porto beträgt im innern Verkehr von Neusüdwales: für ein Gewicht des einzelnen Exemplars bis zu 2 ox. (56., x) V26. für jede weiteren 4 02. (113,4 §) oder deren Teil 1 cl. nach allen anderen Staaten des Bundes, sowie nach Neuseeland, für je 4 02. oder deren Teil Ick. »Sämtliche Drucksachen müssen fertig adressiert franko Syd ney an mich expediert werden. Die Beträge für Zoll, Porto und meine Gebühren müssen den an mich zu sendenden Lade schein in Gestalt eines Bankschecks auf London oder auf einen deutschen Platz (das ^ zum Kurse von 20 ^ 50 H umgerechnet) begleiten. Es empfiehlt sich, zwei Exemplare des Connoffe- ments, und zwar mit verschiedenen Posten, zu schicken.« Auskunft über den Ruf und die Kreditwürdigkeit des von Könneritz kann bei der »Nerebavt^ anck 1?ra.ck6r8 ^88oeiation* in Sydney eingeholt werden. Wenn zur Beschaffung der Auskunft die Vermittlung des Kaiserlichen Generalkonsulats in Sydney nachgesucht wird, sind dem Gesuch zur Erstattung der entstehenden Auslagen — 3 8Ü Auskunftsgebühr und 6 ck Porto für jeden einzelnen Fall — 3 ^ 50 H in deutschen Briefmarken beizufügen. Brasilien. Zollpflicbtigkeit von Stichen, Büchern usw., die mit der Post eingeführt werden. — Nach einer Verfügung des General-Postdirektors sind Stiche, farbige Drucke aller Art sowie Drucksachen, auch wenn sie mit der Post befördert werden und für Private bestimmt sind, unter der Voraussetzung zollpflichtig, daß der zu entrichtende Zollbetrag mehr als 1 Milreis beträgt. Da Drucksachen nach Brasilien nur bis zum Höchstgewichte von 2 lr^ zugelassen werden und der Zoll 300 Reis für 1 Icg beträgt, so war ferner bestimmt, daß das Gewicht mehrerer Sendungen des gleichen Inhalts und an dieselbe Person gerichtet zusammen zurechnen und danach zu entscheiden ist. ob der zu zahlende Zollbetrag mehr oder weniger als ein Milreis beträgt. Chile. Verordnung der obersten Zollbehörde vom 22. Dezember v. I. war die zollfreie Einfuhr von Zeitungspapier gewissen Er schwerungen unterworfen worden. Durch eine Verfügung dieser ordnung wieder aufgehoben und bestimmt worden, daß Papier zum Druck von Zeitungen, Plakaten, Büchern usw. in Zukunft ohne weiteres Verfahren als das der Feststellung seiner Art zollfrei abgefertigt werden soll. Die Abfertigung erfolgt nach Ziffer 2 der Ausführungsvorschriften zum Schätzungstarif, d. h. die Zollamtsvorsteher haben die Prüfung vorzunehmen und der obersten Zollbehörde Muster des Papiers zu übersenden, damit dieses Amt die Anwendung des Gesetzes gleichmäßig ge stalten kann. Einfuhrzölle. — Durch ein von der Nationalversammlung der Republik Panama genehmigtes Gesetz vom 5. Juli d. I., das am 12. Oktober d. I. in Kraft treten soll, sind als zur I. Klasse (zollfrei) gehörig u. a. folgende Artikel angeführt: Maschinen, deren Gesamtgewicht 1000 überschreitet; — Materialien, die in Druckereien, Buchbindereien, beim Liniieren von Papier, in der Lithographie, beim Lichtdruckverfahren und in der Zinkographie Verwendung finden; Papier und Druckerschwärze für Zeitungen und Bücher; — Gedruckte Bücher, die mit der Post cingeführt werden, wie Zeitungen, die mit der Briefpost ankommen. Caries Briefe an ihren Freund. Beschlagnahme. (Vgl. Nr. 194, 196, 211, 218, 238 d. Bl.) — Das Oberkriegsgericht in Kassel war am 12. d. M. zur Verhandlung über die von dem Leutnant Hemmann, Verfasser des Buches »Caries Briefe an ihren Freund-, gegen seine vom Manöverkriegsgericht aus gesprochene Verurteilung zusammengetreten. Dieses Urteil lautete auf vier Monate Gefängnis und Dienstentlassung. Das Ober kriegsgericht verwarf die Berufung, milderte aber die Gefängnis strafe, indem es einen Monat als durch die Untersuchungshaft verbüßt erachtete. In bezug auf das Buch »Caries Briese an ihren Freund« (Verlag von Richard Sattler in Braunschweig) lautete das Urteil des Oberkriegsgerichts auf Beschlagnahme und auf Unbrauchbarmachung der Platten und Formen, die zu seiner Herstellung gedient haben. Urheberrecht an Plakaten. — Über einen Rechtsstreit in bezug auf das Urheberrecht an einem Plakat, der kürzlich vom Bezirksgericht in Zürich entschieden worden ist, berichtet nach der Frankfurter Zeitung 61. in der Papierzeitung. Der Künstler Kra- wutschka in Zürich war von der lithographischen Anstalt Künzli L Cie. strafrechtlich wegen Verletzung des Urheberrechts angeklagt worden. Krawutschka hatte sich letztes Jahr bei der Konkurrenz für ein großes Schützenplakat des Ehr- und Freischießens in Malters beteiligt und einen Entwurf eingereicht, der dann frei lich nicht ausgeführt worden war. Die Firma Künzli erwarb den Entwurf um' 30 Franken. Dieses Jahr schuf der Künstler nun das hübsche Plakat für das Kantonalschützenfest in Zürich: einen knieenden Schützen und hinter ihm eine hübsche Frauengestalt als Beobachterin des Schusses. Dieses Motiv aber war, obwohl in wesentlich andrer Darstellung, auch in dem Entwurf für Malters gelegen, und die Firma Künzli fühlte sich dadurch in ihrem von Krawutschka für 30 Franken erworbenen Recht geschädigt. Das Gericht sprach den Angeklagten frei. Es ging von der Ansicht aus, daß 30 Franken keine Entschädigung für einen Künstler seien, und daß, wollte man eine derartige Klage schützen, damit eine unge rechte Fessel für das Schaffen eines Künstlers gutheißen würde, die ihn in seiner Arbeit hindern müßte. Denkmal. — Ein Denkmal für die bekannten »Göttinger Sieben« (die Professoren Albrecht, Dahlmann, Ewald, Gervinus, Jakob Grimm, Wilhelm Grimm und Wilhelm Weber, die 1837 gegen die Aufhebung der Verfassung Hannovers durch König Ernst August protestiert hatten und ihre Absetzung erfuhren) soll jetzt in Bahnh°s"ers°lg°n"' ^ Bahnhofsbuchhandel in Österreich. — Die k. k. Staats bahndirektion Pilsen beabsichtigt den Bahnhofsbuchhandel (inklu sive Zeitungsverschleiß) für den gänzen Direktionsbezirk mit dem Betriebsbeginn ab 1. Januar 1905 in öffentlicher Konkurrenz zu ver geben. Der Bahnhofsbuchhandel umfaßt den Verkauf von Büchern, Broschüren, Tagesblättern, illustrierten und nichtillustrierten Zeit schriften, eventuell auch von Photographien, Reiseandenken, An sichtskarten und dergleichen. Für den Betrieb des Bahnhofsbuch handels kommen vorläufig folgende Stationen in Betracht: Pilsen (Hauptbahnhof und Haltestelle), Budweis, Marienbad, Karlsbad (Zentralbahnhof), Saaz (Haltestelle), Petschau, Klattau, HoraLdowitz- Babin, Strakonitz, Protivin und Eisenstein. Der Betrieb dürfte sich jedoch voraussichtlich mit Erfolg auch auf andre Stationen aus dehnen lassen. Das erforderliche Inventar (Bücherkasten rc.) hat der Pächter aus eignem zu beschaffen und an den bahnseits anzu weisenden Plätzen aufzustellen. Als Verkäuferinnen in den einzelnen Stationen hat der Pächter die ihm von der k. k. Staats bahndirektion Pilsen namhaft zu machenden weiblichen An gehörigen von Bediensteten der k. k. Staatseisenbahnverwaltung 1172*
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